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Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg

Bern · 439.28-1 · intercantonal agreement

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Contents: 73 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Lehrerbildung
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73

73 provisions

Art. 1

Unterzeichnerkantone und allgemeiner Zweck 1 Die Kantone Bern, Jura und Neuenburg (nachstehend: Unterzeichnerkantone) errichten auf unbestimmte Dauer und in Übereinstimmung mit der eidgenössischen und interkantonalen Gesetzgebung die pädagogische Hochschule «Haute Ecole Pédagogique BEJUNE» (nachstehend: HEP). 2 Die HEP trägt durch die Qualität ihrer Leistungen sowie durch das hohe Kompetenzniveau ihrer Absolventinnen und Absolventen sowie ihres Personals nachhaltig dazu bei, den Bedürfnissen der Bildungsgemeinschaft der drei Kantone zu entsprechen und deren Weiterentwicklung zu fördern. 3 Sie entfaltet ihre Lehr- und Bildungsaktivitäten in den drei Kantonen. 1) SR 101 2) SR 414.20 3) BSG 439.18-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 21-063 439.28-1 2

Art. 2

Rechtsform, Autonomie und Sitz 1 Die HEP ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie ist im Rahmen dieses Konkordats autonom. 3 Sie hat ihren Sitz in Delsberg.

Art. 3

Stellung und Zweck 1 Die HEP ist eine pädagogische Hochschule im Sinne des HFKG. 2 Sie bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor.

Art. 4

Kernaufgaben 1 Oberste Kernaufgabe der HEP ist es, die Grundausbildung von Lehrerinnen und Lehrern der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II sowie die Ausbildung in schulischer Heilpädagogik sicherzustellen. 2 Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und integriert die Ergebnisse in die Lehre. 3 Sie organisiert und fördert in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen der Unterzeichnerkantone vor allem die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Sie kann auch Weiterbildungskurse für Dritte anbieten. 4 Sie erbringt Dienstleistungen auf Anfrage der strategischen Leitung, der Unterzeichnerkantone oder Dritter. 5 Sie stellt den Bildungsfachleuten Dokumentationen und Multimediamaterialien im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zur Verfügung.

Art. 5

Zusammenarbeit 1 Die HEP wirkt an der gesamtschweizerischen Koordination der Lehrerinnen- und Lehrerbildung mit und arbeitet auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene mit anderen Hochschulen, Institutionen und betroffenen Fachkreisen zusammen. 2 Die Unterzeichnerkantone garantieren der HEP den Zugang zu ihren Schulen, um die Organisation der berufspraktischen Ausbildung zu ermöglichen. 3 Die Organisation der berufspraktischen Ausbildung trägt den Rahmenbedingungen der Partnerschulen Rechnung. 3 439.28-1

Art. 6

Qualiltätssicherung 1 Die HEP entwickelt, gewährleistet und überprüft die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistungen. Sie definiert zu diesem Zweck eine Strategie für die interne Qualitätssicherung und stattet sich mit einem Qualitätssicherungssystem aus. 2 Sie ergreift die nötigen Massnahmen, damit ihr Qualitätssicherungssystem den Vorschriften des HFKG und den Akkreditierungsrichtlinien des Hochschulrates genügt.

Art. 7

Angemessenheit und Gleichstellung 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wendet die HEP den Grundsatz der Rechtsgleichheit an. 2 Sie fördert für das Personal und die Studierenden die Chancengleichheit und gewährleistet die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern. 3 Die Chancengleichheit bezieht sich insbesondere auf Behinderungen, soziale Integration und Minderheiten.

Art. 8

Persönlichkeitsschutz 1 Die HEP sorgt für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes ihrer Angestellten und Studierenden.

Art. 9

Nachhaltige Entwicklung 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgt die HEP dafür, dass die Anforderungen einer nachhaltigen sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung eingehalten werden.

Art. 10

Akademische Freiheit 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet. 2 Die HEP respektiert die grundlegenden Prinzipien der Berufs- und Standesregeln.

Art. 11

Geistiges Eigentum 1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gemäss Bundesgesetzgebung besitzt die HEP die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die von Mitgliedern ihres Personals im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden. 439.28-1 4 2 Das Regelwerk der HEP regelt den Umgang mit allfälligen Gewinnen und Preisen für Arbeiten, Forschungen oder Publikationen, die innerhalb der HEP realisiert werden.

Art. 12

Mobilität 1 Die HEP fördert die nationale und internationale Mobilität der Studierenden und des Personals.

Art. 13

Mitwirkungsrecht 1 Die HEP gewährleistet die Mitwirkung der Studierenden und des Personals beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung der Institution. 2 Die verschiedenen Personal- und Studierendenkategorien sind als verfasste Körperschaften definiert. 3 Die verfassten Körperschaften nehmen über die Mitwirkungsorgane, die sie vertreten, am Betrieb und an der Weiterentwicklung der HEP teil und können Anträge stellen. 4 Die Öffentlichkeits- und Transparenzgrundsätze gewährleisten einen Zugang zu allen massgebenden Informationen, die zur Ausübung des Mitwirkungsrechts nötig sind. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter der verfassten Körperschaften haben in den Organen, in denen sie vertreten sind, eine beratende Stimme.

Art. 14

Berufsverbände 1 Die HEP hört die Berufsverbände bei wichtigen Geschäften an, namentlich bei den Grundzügen im Ausbildungsbereich sowie bei allen Geschäften im Zusammenhang mit dem Personalstatut. 2 Interparlamentarische Geschäftsprüfung

Art. 15

Interparlamentarische Kommission 1 Die Unterzeichnerkantone setzen eine interparlamentarische Kommission (nachstehend: IPK HEP-BEJUNE) ein, die mit der interparlamentarischen Geschäftsprüfung der HEP-BEJUNE beauftragt ist. 2 Jeder Kanton bezeichnet fünf Mitglieder.

Art. 16

Befugnisse 1 Die IPK HEP-BEJUNE ist für die Prüfung des Schlussberichts über den Vollzug des Leistungsvertrags zuständig. 5 439.28-1 2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfung betrifft folgende Punkte: a strategische Ziele und deren Realisierung, b vierjährige Finanzplanung, c Budget und Rechnung, d Evaluation der erzielten Ergebnisse. 3 Die IPK HEP-BEJUNE erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht, der den Parlamenten der Unterzeichnerkantone zugestellt wird. 4 Die IPK HEP-BEJUNE kann der strategischen Leitung Interpellationen, Resolutionen oder Postulate unterbreiten.

Art. 17

Beschlussfassung 1 Die IPK HEP-BEJUNE entscheidet nach der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 18

Betrieb 1 Die IPK HEP-BEJUNE tritt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zusammen. 2 Sie organisiert sich ausserdem selbst und kann ein Betriebsreglement erlassen.

Art. 19

Vertretung 1 Die strategische Leitung nimmt an den Sitzungen der IPK HEP-BEJUNE teil. Sie wird dabei durch eines ihrer Mitglieder vertreten. 2 Dieses hat an den Sitzungen kein Stimmrecht. 3 Eine Delegation des Rektorats wohnt den Sitzungen der IPK HEP-BEJUNE ohne Stimmrecht bei. 3 Institutionelle Strategie und Leistungsvertrag

Art. 20

Strategische Vision und Massnahmenplan 1 Die strategische Vision des Rektorats legt die prioritären strategischen Richtungen fest und umfasst einen Massnahmenplan, der die Ziele bezüglich Lehre, Forschung und Dienstleistungen für vier Jahre definiert. 2 Der Massnahmenplan nennt die finanziellen Mittel in Form eines vierjährigen Finanzrahmens, der nach Ansicht des Rektorats zur Realisierung der Massnahmen erforderlich ist. 439.28-1 6 3 Das Rektorat beantragt nach Konsultation des HEP-Rates sowie der beratenden und mitwirkenden Organe die strategische Vision, die seine Gesamtsicht für die gesamte Institution zum Ausdruck bringt.

Art. 21

Leistungsvertrag 1 Die Unterzeichnerkantone und die HEP schliessen auf der Grundlage des Massnahmenplans einen Leistungsvertrag ab, in dem die zu erreichenden Ziele, der entsprechende Finanzrahmen, die Einzelheiten der Umsetzung sowie die Evaluationskennzahlen festgelegt sind. 2 Der Leistungsvertrag wird im Namen der Kantone durch die strategische Leitung sowie für die HEP durch die Rektorin oder den Rektor unterzeichnet.

Art. 22

Berichte 1 Das Rektorat erstellt alle zwei Jahre zuhanden des HEP-Rates einen Bericht über den Vollzug des Leistungsvertrags, das Budget und die Jahresrechnung. 2 Dieser Bericht und die Stellungnahme des HEP-Rates werden der strategischen Leitung übermittelt. 3 Das Rektorat veröffentlicht zudem einen zweijährlichen Tätigkeitsbericht.

Art. 23

Leistungsauftrag auf Anfrage eines Kantons 1 Die HEP kann auf Anfrage eines Kantons und zu dessen Lasten einen separaten Lehr- oder Dienstleistungsauftrag abschliessen. 4 Organisation

Art. 24

Organe 1 Die HEP verfügt über folgende Organe: a Beschlussorgane: 1. strategische Leitung, 2. HEP-Rat, 3. Rektorat, 4. Rektorin oder Rektor. b Beratendes Organ: 1. BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung. c Mitwirkungsorgane: 1. Personalkommission, 2. Organe, die die anderen verfassten Körperschaften vertreten. d Revisionsstelle. 7 439.28-1 2 Die strategische Leitung kann weitere beratende Kommissionen bestellen. 4.1 Beschlussorgane 4.1.1 Strategische Leitung

Art. 25

Funktion und Zusammensetzung 1 Die strategische Leitung ist das oberste Organ der HEP. 2 Sie setzt sich aus den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern, die in den Unterzeichnerkantonen mit dem HEP-Dossier betraut sind, zusammen. 3 Die Mitglieder können sich ausnahmsweise durch eine zuständige Person aus ihrem Departement vertreten lassen. 4 Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig. 5 Die strategische Leitung beschliesst ihr Organisationsreglement. 6 Die Mitglieder des Rektorats nehmen grundsätzlich mit beratender Stimme an den Sitzungen der strategischen Leitung teil.

Art. 26

Befugnisse 1 Die strategische Leitung hat namentlich folgende Befugnisse: a Strategische Kompetenzen 1. Sie genehmigt die vierjährige strategische Vision und deren Finanzrahmen. 2. Sie schliesst den Leistungsvertrag ab. 3. Sie genehmigt den Schlussbericht über den Vollzug des Leistungsvertrags. 4. Sie genehmigt die notwendigen Massnahmen zur Regulierung der Studierendenzahl. 5. Sie vertritt die HEP in den mit der Hochschulpolitik betrauten nationalen und interkantonalen Instanzen. 6. Sie informiert die Kantonsparlamente über die Aktivitäten der HEP. b Erlassgebende Kompetenzen 1. Sie genehmigt die vom Rektorat beantragten Reglemente, die nicht in die Zuständigkeit des HEP-Rates fallen. 2. Sie genehmigt die personalrechtlichen Reglemente, die Einreihung der Funktionen sowie die Gehaltsklassentabelle. 3. Sie genehmigt das Reglement der BEJUNE-Kommission Lehrerinnen und Lehrerbildung. 439.28-1 8 4. Sie genehmigt die Anstellungsbedingungen und die Gehaltsordnung der Praxislehrkräfte. c Ernennungskompetenzen 1. Sie ernennt die Mitglieder des HEP-Rates sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten. 2. Sie ernennt die Rektorin oder den Rektor. 3. Sie ernennt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Vizerektorinnen und Vizerektoren. 4. Sie bezeichnet die Revisionsstelle für die Jahresrechnung der HEP. d Strukturelle Kompetenzen 1. Sie entscheidet über den Standort der Studiengänge und die Verteilung ihrer Tätigkeiten auf die drei Kantone. 2. Sie entscheidet über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen. e Finanzkompetenzen 1. Sie genehmigt das Finanz- und Buchhaltungssystem der Finanzverwaltung der HEP. 2. Sie genehmigt das Budget und die Rechnung. 3. Sie entscheidet nach Abschluss des jährlichen Geschäftsabschlusses über die Zweckbestimmung allfälliger öffentlicher Ertragsüberschüsse. 4. Sie genehmigt das Reglement über die Höhe der Schul- und Studiengebühren. 5. Sie legt die Entschädigung der Mitglieder des HEP-Rates fest.

Art. 27

Weitere Befugnisse und Aufsicht 1 Die strategische Leitung übt alle Kompetenzen aus, die nicht einem anderen Organ zukommen. 2 Sie regelt Kompetenzkonflikte zwischen dem HEP-Rat und dem Rektorat. 3 Sie übt die Aufsicht über die Tätigkeiten der HEP aus. 4.1.2 HEP-Rat

Art. 28

Funktion 1 Der HEP-Rat ist das für die politischen Aspekte von Lehre, Forschung und Dienstleistungen sowie für Fragen der Gleichstellung und der nachhaltigen Entwicklung verantwortliche Organ. 2 Er legt in einem Jahresbericht zuhanden der strategischen Leitung Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab. 9 439.28-1

Art. 29

Zusammensetzung 1 Der HEP-Rat besteht aus sechs Mitgliedern. Jeder Kanton bezeichnet zwei Vertreterinnen oder Vertreter. 2 Pro Kanton muss eine Vertretung im Bereich des Unterrichts tätig sein. 3 Die Mandatsdauer entspricht der Legislaturperiode des vertretenen Kantons.

Art. 30

Organisation 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der strategischen Leitung ernannt. 2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine zweite Amtsdauer ist möglich. 3 Der HEP-Rat bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Im Übrigen organisiert er sich selbst.

Art. 31

Beschlussfassung 1 Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident durch Stichentscheid. 3 Im Prinzip nehmen die Mitglieder des Rektorats mit beratender Stimme an den Sitzungen des HEP-Rates teil.

Art. 32

Befugnisse 1 Der HEP-Rat hat folgende Befugnisse: a Strategische Kompetenzen 1. Er äussert sich zur vierjährigen strategischen Vision und deren Finanzrahmen. 2. Er äussert sich zum Leistungsvertrag. 3. Er äussert sich zu Zusammenarbeitsprojekten mit anderen Institutionen. 4. Er berät die notwendigen Massnahmen zur Regulierung der Zulassungszahlen vor. 5. Er kontrolliert den Vollzug des Leistungsvertrags. 6. Er genehmigt den zweijährlichen Tätigkeitsbericht. b Strukturelle Kompetenzen 1. Er äussert sich zur Standortwahl der Studiengänge. 2. Er berät die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen vor. 439.28-1 10 c Finanzkompetenz 1. Er berät das Budget und die Jahresrechnung vor. d Erlassgebende Kompetenzen 1. Er genehmigt die Studien- und Weiterbildungsreglemente sowie die Reglemente in Bezug auf Forschung, Dienstleistungen und Fragen der Gleichstellung und der nachhaltigen Entwicklung. 2. Er genehmigt die Qualitätssicherungsreglemente. e Auswahlkompetenz 1. Er schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors aus, führt das Kandidatenauswahlverfahren durch und legt der strategischen Leitung seinen Antrag vor. 4.1.3 Rektorat

Art. 33

Funktion und Zusammensetzung 1 Das Rektorat ist das Führungsorgan der HEP. Es setzt sich aus einer Rektorin oder einem Rektor und zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren zusammen. 2 Das Mandat der Mitglieder des Rektorats dauert im Prinzip vier Jahre und kann um weitere Amtsperioden verlängert werden. 3 Die Rektorin oder der Rektor vertritt das Rektorat gegenüber den anderen Organen der HEP.

Art. 34

Befugnisse 1 Das Rektorat hat folgende Befugnisse: a Strategische Kompetenzen 1. Es beantragt die vierjährige strategische Vision und deren Finanzrahmen. 2. Es nimmt Zusammenarbeitsprojekte mit anderen Institutionen an. 3. Es beantragt die notwendigen Massnahmen zur Regulierung der Studierendenzahlen. 4. Es vollzieht den Leistungsvertrag. 5. Es unterstützt das externe Fundraising. 6. Es beantragt den Schlussbericht über den Vollzug des Leistungsvertrags 7. Es beantragt den zweijährlichen Tätigkeitsbericht. b Strukturelle Kompetenzen 1. Es schlägt die Standorte der HEP vor. 2. Es schlägt die Schaffung, die Änderung oder Aufhebung von Studiengängen vor. 11 439.28-1 c Finanzkompetenzen 1. Es beantragt die Grundsätze des Finanzhaushalts (Rechnungslegungsstandards). 2. Es nimmt das Budget und die Jahresrechnung an. 3. Es beantragt das Reglement über die Höhe der Schul- und Studiengebühren. 4. Es beschliesst die interne Zuteilung der Mittel. 5. Es unterbreitet im Rahmen der Leistungsvertragsbestimmungen Vorschläge zur Verwendung oder Rückerstattung von Ertragsüberschüssen. d Erlassgebende Kompetenzen 1. Es beschliesst die Organisationsreglemente des Rektorats. 2. Es beschliesst die Vernehmlassungs- und Mitwirkungsreglemente. 3. Es nimmt das Reglement der BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung an. 4. Es beschliesst die Berufs- und Standesregeln. 5. Es beschliesst das Organisationsreglement der Personalkommission. 6. Es beantragt die Reglemente in Bezug auf Lehre, Forschung und Dienstleistungen. 7. Es beantragt die Reglemente in Bezug auf die Studienzulassungsbedingungen und die Stellung der Studierenden und entscheidet über alle Fragen im Zusammenhang mit der Stellung der Studierenden. 8. Es beantragt die Qualitätssicherungsreglemente. 9. Es beantragt die Reglemente in Bezug auf Stellung, Rechte und Pflichten des Personals. 10. Es beschliesst die zur Personalführung und Personalverwaltung nötigen Richtlinien. 4.1.4 Rektorin oder Rektor

Art. 35

Funktion 1 Die Rektorin oder der Rektor nimmt folgende Befugnisse wahr: a Sie oder er vertritt die HEP gegen aussen. b Sie oder er steht dem Rektorat vor. c Sie oder er gewährleistet gegenüber den Unterzeichnerkantonen die Qualität der Aufgabenerfüllung und die effiziente Verwaltung der Ressourcen. d Sie oder er beantragt der strategischen Leitung die Ernennung der anderen Mitglieder des Rektorats. 439.28-1 12 e Sie oder er stellt auf Antrag des Rektorats das HEP-Personal an. f Sie oder er beschliesst die Kommunikationspolitik der HEP. g Sie oder er erteilt und entzieht die Ausbildungstitel und Ausbildungsdiplome. 2 Sie oder er leitet die HEP und trifft als zuständiges Organ im Notfall alle Massnahmen, die für den reibungslosen Betrieb der Institution nötig sind. 4.2 Beratendes Organ - BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und

Art. 36 Lehrerbildung

Funktion 1 Die BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung (nachstehend: BE- JUNE-Kommission) ist eine beratende Kommission des HEP-Rates und des Rektorats. 2 Sie ist ein Ort für Austausch, Diskussionen und Absprachen zwischen der HEP, den kantonalen Bildungsstellen und den Schulleitungen. 3 Die Studentenschaft und die Berufsverbände sind in der Kommission vertreten.

Art. 37

Auftrag 1 Die BEJUNE-Kommission gibt zuhanden des HEP-Rates und des Rektorats Stellungnahmen und Empfehlungen in Bezug auf die Lehrerinnen- und Lehrerbildung ab. 2 Sie befasst sich mit allen Themen im Zusammenhang mit ihrem Auftrag, namentlich mit den Bedürfnissen der Arbeitgeberstellen sowie mit den Problemfeldern Zulassung, berufspraktische Betreuung und Monitoring.

Art. 38

Organisation 1 Zusammensetzung und Organisation der BEJUNE-Kommission sind Gegenstand eines separaten Reglements. 4.3 Mitwirkungsorgane

Art. 39

Verfasste Körperschaften 1 Verfasste Körperschaften sind: a das gesamte Personal, b das akademische Personal, c das administrative und technische Personal, 13 439.28-1 d die Studierendenschaft, e die Studierenden jedes Grundstudiengangs. 4.3.1 Personalkommission

Art. 40

Funktion 1 Die Personalkommission übt die Mitwirkungsrechte des HEP-Personals aus.

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