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Verordnung über die Integrationskommission der Stadt Luzern

Luzern (city) · 3.6.1.1.1 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Ausgabe vom 1. Januar 2010
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1 Ausgabe vom 1. Januar 2010

Grundsatz und Aufgaben 1 In der Stadt Luzern besteht eine Integrationskommission. Sie berät den Stadtrat und die Integrationsstelle in Fragen der Integration und des interkulturellen Zusammenlebens in der Stadt Luzern. 2 Sie hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:  Beratung in Belangen, die sich im Zusammenhang mit Migrations- und Integrationsprozessen von Ausländerinnen und Ausländern, Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen ergeben;  Stellungnahmen zu verschiedenen integrationspolitischen Themen;  Benennung der Fragestellungen und aktuellen Herausforderungen aus dem Integrationsbereich, Berichterstattung aus dem Alltag und Schaffung der nötigen Nähe zu den Bedürfnissen der Zielgruppen der Integrationsförderung;  Aufbau und Pflege eines Netzwerks zu Personen und Institutionen, die sich für die Integration in der Stadt Luzern engagieren.

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Art. 2

Zusammensetzung 1 Die Integrationskommission setzt sich wie folgt zusammen: a. Ex officio, ohne Stimmrecht:  das zuständige Mitglied des Stadtrates (Präsidium)  die oder der Integrationsbeauftragte bzw. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter Integration der Stadt Luzern. b. bis maximal 20 gewählte Mitglieder:  Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern. Personen, die nicht in der Stadt Luzern wohnhaft sind, aber einen starken beruflichen oder sozialen Bezug zur Stadt Luzern haben, können auch mitberücksichtigt werden;  Vertretungen der wichtigsten Institutionen und Fachstellen aus dem Integrationsbereich. 2 Bei den gewählten Mitgliedern gemäss Abs. 1 lit. b ist eine angemessene Vertretung von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen. Der Vielfalt der ethnischen, religiösen und sozialen Gruppierungen sollte Rechnung getragen werden. 3 Die Kommissionsmitglieder können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gewählt werden.

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Art. 3

Wahl und Amtsdauer 1 Der Stadtrat wählt die Mitglieder gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b für eine vierjährige Amtsdauer. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. 2 Ein Rücktritt kann auf das Ende einer Amtsperiode erfolgen. 3 Die Mitgliedschaft ist auf zwei Amtsperioden beschränkt.

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Art. 4

Kontakt mit Stadtrat und Dienstabteilung 1 In der Regel nimmt das zuständige Mitglied des Stadtrates an den Sitzungen der Integrationskommission teil. 2 Der Stadtrat und weitere Dienstabteilungen der Stadtverwaltung können bei der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu Integrationsfragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung. 3 Anliegen, Projekte und Stellungnahmen der Kommission reicht die Integrationsstelle bzw. die oder der Integrationsbeauftragte dem zuständigen Mitglied des Stadtrates oder der zuständigen Dienstabteilung ein.

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Art. 5

Arbeitsweise 1 Die Kommission tagt an Plenarsitzungen. Nach Bedarf können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Ein vernetzter und effizienter Informationsaustausch findet auch zwischen den Sitzungen statt. 2 Die Kommissionssitzungen werden von der Integrationsstelle der Stadt Luzern vor- und nachbereitet. Sie ist auch für die administrativen Belange der Kommission zuständig. 3 Die Kommission wird vom zuständigen Mitglied des Stadtrates präsidiert. 4 Über die Verhandlungen der Integrationskommission wird ein Protokoll geführt. 5 Die Kommissionsarbeit wird gemäss der geltenden stadträtlichen Regelung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Mitglieder von Kommissionen entschädigt.

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Art. 6

Berichterstattung Über die Aktivitäten der Integrationskommission orientiert der Stadtrat den Grossen Stadtrat im Geschäftsbericht.

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Art. 7

Öffentlichkeitsarbeit 1 Die Kommission gibt Empfehlungen an die Verwaltung und Politik ab. 2 Sie kann schriftliche Informationen wie Broschüren, Leitfaden, Best Practices, Plakate und Flyer mitgestalten und veröffentlichen und öffentliche Veranstaltungen organisieren.

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Art. 8

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 2 Luzern, 2. Dezember 2009 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. Dezember 2009.

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