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Verordnung über die Mittel- und Hochschulen

Appenzell Ausserrhoden · 413.11 · ordinance

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 6
  5. Art. 7 I. Trägerschaft und Infrastruktur (4.1.)
  6. Art. 8
  7. Art. 9 II. Führung und Organisation (4.2.)
  8. Art. 10
  9. Art. 11
  10. Art. 12
  11. Art. 13
  12. Art. 14
  13. Art. 15
  14. Art. 16
  15. Art. 17 III. Lernende (4.3.)
  16. Art. 18
  17. Art. 19
  18. Art. 20
  19. Art. 21
  20. Art. 22
  21. Art. 23
  22. Art. 24
  23. Art. 25
  24. Art. 26
  25. Art. 27
  26. Art. 28 IV. Lehrende (4.4)
  27. Art. 29
  28. Art. 30
  29. Art. 31
  30. Art. 32 V. Zusammenarbeit mit Eltern (4.5.)
  31. Art. 33
  32. Art. 34 VI. Schulbetrieb (4.6.)
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 40
  39. Art. 41
  40. Art. 42 I. Mittelschulen (6.1)
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46 der Sekundarstufe II vom 1.3.2001 (bGS 411.7)
  45. Art. 47
  46. Art. 48 II. Hochschulen (6.2)
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52

50 provisions

Art. 43

Gebühren für Instrumentalunterricht, Freifächer und Verpflegung 1 Von den Lernenden beziehungsweise den Inhabern der elterlichen Sorge werden angemessene Gebühren erhoben für: a) den freiwilligen Instrumentalunterricht; b) den Besuch von Freifächern; c) die Verpflegung von Lernenden.

Art. 44

Schulgeld für ausserkantonale Lernende 1 Sofern keine Vereinbarung besteht, richtet sich das Schulgeld nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens13). 2 Verlegen Ausserrhoder Lernende während einer laufenden Ausbildung den Wohnsitz in einen anderen Kanton, so können sie den Rest der Ausbildung an der kantonalen Mittelschule absolvieren, sofern mindestens die Hälfte der Ausbildung absolviert ist. Ist kein anderes Gemeinwesen zahlungspflichtig, erfolgt der Schulbesuch unentgeltlich.

Art. 45

Härtefälle 1 Gesuche in Härtefällen nach Art. 37 Abs. 3 und 4 MHG sind schriftlich unter Beilage der für die Beurteilung nötigen Unterlagen einzureichen. 13)Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen

Art. 46 der Sekundarstufe II vom 1.3.2001 (bGS 411.7)

Gebühren für weitere Leistungen 1 Soweit das übergeordnete Recht und diese Verordnung nichts anderes festlegen, werden für die weiteren Leistungen der kantonalen Mittelschule in der Regel kostendeckende Gebühren erhoben.

Art. 47

Gebührenreglement und Rechnungsstellung 1 Die Schulleitung erlässt ein Gebührenreglement. Dieses wird vom zuständigen Departement genehmigt. 2 Die Schulleitung kann die Kompetenz zur Rechnungsstellung an Mitarbeitende delegieren.

Art. 48 II. Hochschulen (6.2)

Kostenbeiträge der Studierenden 1 Kostenbeiträge für den Besuch einer ausserkantonalen Hochschule erhebt das zuständige Amt. 7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen (7)

Art. 49

Schulreglement 1 Das zuständige Departement erlässt ein Schulreglement, welches weitere Bestimmungen zur Organisation, zum Schulbetrieb sowie über die Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten beinhaltet, insbesondere zum Aufnahmeverfahren, zur Leistungsbeurteilung, zur Promotion, zum Ausbildungsabschluss und zur Dispensation. Es kann die Kompetenz an die Schulleitung delegieren. 2 Soweit das Schulreglement Rechte und Pflichten von Lernenden festlegt, beziehen sich diese in erster Linie auf die Lernenden der Mittelschulabteilungen. Falls weitere Abteilungen geführt werden, gelten die Rechte und Pflichten für diese Lernenden sinngemäss, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.

Art. 50

Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne 1 Die Kompetenz zum Erlass der Schullehrpläne und zur Genehmigung der angebotenen Schwerpunktfächer der gymnasialen Bildungsgänge wird an das zuständige Departement delegiert. 8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8)

Art. 51

Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten 1 Die Kündigung aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer fehlenden Eignung zum Lehrberuf ist dem zuständigen Departement zu melden.

Art. 52

Übergangsbestimmungen 1 Lehrende die im Jahr 2014 gemäss der Laufbahnstufe 20 besoldet wurden, werden unabhängig von ihrem Alter und ihrer gesamten Anzahl an Laufbahnjahren per 1.1.2015 auf der Laufbahnstufe 21 besoldet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Lernende, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an eine ausserkantonale Mittelschule zugelassen oder zugewiesen worden sind, können den Rest der betreffenden Ausbildung auch dann unentgeltlich an dieser Schule absolvieren, wenn die Kriterien für den Besuch ausserkantonaler Schulen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 27.06.2023 01.08.2023 Art. 4 aufgehoben 26 / 30.06.2023 27.06.2023 01.08.2023 Art. 5 aufgehoben 26 / 30.06.2023 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 4 27.06.2023 01.08.2023 aufgehoben 26 / 30.06.2023 Art. 5 27.06.2023 01.08.2023 aufgehoben 26 / 30.06.2023

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