Art. 1
Die Angehörigen jedes vertragschliessenden Teiles sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres Eigentums den gleichen Rechtsschutz wie die Inländer geniessen. Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art unterworfen zu sein als die Inländer. Die Bestimmung des Absatzes 2 über die Ausübung von Gewerbe und Handel findet entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles in dem Gebiete des anderen Teiles besitzen. Siehe auch die Vereinb. vom 2. Febr. 1955 über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland (SR 0.142.111.367) und die Übereink. vom 29. Febr. 1884 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung (SR 0.811.119.136). Siehe auch das Abk. vom 30. Nov. 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern (SR 0.672.913.61) und das Abk. vom 11. Aug. 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62).