Law

Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Zug · 613.16 · other

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d9318a6bbcbf694f3717b26e419d69c0b3c96b77d300e9999565bca7ccd1ecf8

Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

1 Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes5) besonders betroffen sind (Härtefälle), stehen für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) insgesamt maximal 66,1 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung. 1) BGS 111.1 2) SR 818.102 3) SR 951.262 4) BGS 611.1 5) SR 818.102 GS 2021/010 1 613.16 2 Der Beschluss gemäss § 1 Abs. 1 steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlüsse des Bundes. Sollte der zweite Teil der Finanzhilfen auf Bundesebene nicht zustande kommen, reduziert sich die Summe von maximal 66,1 Millionen Franken auf maximal 44 Millionen Franken. 3 Der Regierungsrat regelt abstützend auf die bundesrechtlichen Erlasse das Nähere in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Definition der Anspruchskriterien, das Eingabeverfahren und den Entscheidungsprozess.

§ 2

1 Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, welche die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes6) sowie der Covid-19-Härtefallverordnung7) bis auf das Kriterium des Umsatzrückgangs vollumfänglich erfüllen und welche von den vom Bundesrat oder vom Regierungsrat ab Dezember 2020 bis Ende Januar 2021 zusätzlich angeordneten nationalen oder kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind, stehen in Ergänzung zu § 1 für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) zusätzlich insgesamt maximal 15 Millionen Franken zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz 2020 des Unternehmens im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 80 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. 2 Allfällige in diesem Zusammenhang zusätzlich ausgerichtete Finanzhilfen des Bundes werden an den Jahresumsatz 2020 angerechnet. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 3

1 Sollte der Bund die finanzielle Unterstützung von Unternehmen im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes8) künftig erhöhen oder ausweiten, wird der Regierungsrat ermächtigt, die Rahmenkredite gemäss § 1 und § 2 entsprechend zu erhöhen und das Nähere in einer Verordnung zu regeln. 2 Vor einer Erhöhung der Rahmenkredite ist die Staatswirtschaftskommission anzuhören. 3 Diese Ermächtigung ist befristet bis am 28. Februar 2021. 6) SR 818.102 7) SR 951.262 8) SR 818.102 613.16 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.12.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung GS 2021/010 613.16 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.12.2020 01.12.2020 Erstfassung GS 2021/010

← Find another law