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Reglement über die Spezialfinanzierung Werterhalt für die Liegenschaften des Finanzvermögens

Thun · 62.2 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

Proposed changes to this act

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4 provisions

Art. 1

1 Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung Werterhalt für die Liegenschaften des Finanzvermögens» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne der Art. 86 ff. der Gemeindeverordnung. 2 Sie bezweckt die Bereitstellung von Mitteln für die Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten im Bereich der Liegenschaften des Finanzvermögens. Bei diesen Arbeiten sind der Gewinn an Energieeffizienz und die Reduktion von Treibhausgasen besonders zu beachten.

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Art. 2

1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet: a durch die jährliche Einlage von 1–2 Prozent vom aktuellen Gebäudeversicherungswert aller Liegenschaften des Finanzvermögens auf Beschluss des Gemeinderates, b über weitere Einlagen zu Lasten der Erfolgsrechnung je nach Tragbarkeit.4 2 Die Spezialfinanzierung wird bis zum Maximalbetrag von 20 Prozent des aktuellen Gebäudeversicherungswertes aller Liegenschaften des Finanzvermögens geäufnet. 3 Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. 1 Mit Revision vom 19.10.2016 (in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016) 2 BSG 170.111 3 SSG 101.1 4 Fassung vom 19.10.2016 Zweck, Geltungsbereich Äufnung, Umfang, Verzinsung 2 62.2

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Art. 3

1 Die Entnahme aus der Spezialfinanzierung entspricht dem Saldo der Sachgruppe 3430 (Baulicher Unterhalt Liegenschaften Finanzvermögen) der betreffenden Dienststellen nach Abzug des weiter verrechenbaren Aufwandes, soweit der Bestand dafür ausreicht. 2 Werden Renovationsarbeiten über die Bilanz gebucht, so wird der werterhaltende Teil davon Ende Jahr in die Erfolgsrechnung umgebucht und zum Ausgleich der gleiche Betrag der Spezialfinanzierung entnommen, soweit der Bestand dafür ausreicht.

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Art. 4

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Thun, 10. Mai 2007 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Gruber Der Vizestadtschreiber: Berlinger 1 Fassung vom 19.10.2016 Entnahme aus der Spezialfinanzierung Inkrafttreten

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