Open at the publisher →
In force since 2021-08-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 bc1713b8880d3be3162e0fd4520763273fb00a0b866db4424439a718a2f9908d
12 provisions
Art. 1 Grundsatz
1 Der Bund gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften.
2 Er errichtet zur Finanzierung dieser Finanzhilfe einen besonderen Fonds.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2010 4999; BBl 2009 7583 7597).
Art. 2 Gegenstand der Finanzhilfe
Die Finanzhilfen sollen insbesondere dazu dienen:
a. naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen;
b. traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern;
c. Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen;
d. über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.
Art. 3 Empfänger der Finanzhilfe
Als Empfänger der Finanzhilfe fallen in Betracht:
a. Kantone, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts;
b. natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Art. 4 Umfang der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe beträgt, je nach Bedeutung der Massnahme, bis zu 80 Prozent, ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 5 Gewährung der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.
2 Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert.
SR 616.1
Art. 6
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, mit Wirkung seit 1. Aug. 2001 (AS 2000 935; BBl 1999 949 970).
Art. 7 Verhältnis zu anderen Finanzhilfen
Finanzhilfe nach diesem Gesetz kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht ausschliessen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2019 2337; BBl 2018 7061 7075).
Art. 8
Aufgehoben durch Ziff. II 22 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
Art. 9 Kommission
1 Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur‑, Heimat- und Landschaftsschutzes angemessen vertreten.
2 Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstituiert sie sich selber, bestellt das Sekretariat und erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
3 Das Personal des Sekretariats wird privatrechtlich angestellt und durch den Fonds entschädigt.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2019 2337; BBl 2018 7061 7075).
Art. 10 Fonds
1 Zur Sicherstellung der Finanzhilfen wird ein rechtlich unselbständiger Fonds errichtet. Die Eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds.
2 Der Fonds kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden.
3 Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet.
4 Verbleibt nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes ein Restbetrag, wird er für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung nach Artikel 1 verwendet.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2019 2337; BBl 2018 7061 7075).
Art. 10a Verwaltung der Aktiven
Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Fonds.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2019 2337; BBl 2018 7061 7075).
Art. 11 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Er tritt rückwirkend auf den 1. August 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2001.
3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2011 verlängert.
4 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2021 verlängert.
5 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Juli 2031 verlängert.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2000 935; BBl 1999 949 970).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2010 4999; BBl 2009 7583 7597).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2019 2337; BBl 2018 7061 7075).