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Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans

Nidwalden · 332.12 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 18
  18. § 19

18 provisions

§ 1

Zweck 1 Das Gnappiried und seine Umgebung werden zur Sicherung vor Verunstaltung und zur Gewährleistung des erforderlichen Unterhalts im Sinne von Art. 18b) des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unter den Schutz des Kantons gestellt. 2 Das Schutzgebiet besteht aus Ried- und Moorflächen verschiedener Ausbildung.

§ 2

Schutzziel 1 Mit der Unterschutzstellung wird die langfristige und ungeschmälerte Erhaltung des Riedgebietes als Lebensraum für zahlreiche seltene und geschützte Pflanzen und Tiere sowie Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften angestrebt.

§ 3

Zoneneinteilung 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: 1. Naturschutzzone; 1) SR 451 2) A 1961, 1105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 2. Randzone; 3. Zone für militärische Ausbildung. 2 Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Übersichtsplan. 2 Zonenvorschriften

§ 4

Naturschutzzone 1. Grundsatz 1 Die Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung der schutzwürdigen Fläche als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere und dem Schutz der Landschaft. 2 Die Riedflächen werden jährlich nach dem 15. September zur Streuegewinnung genutzt; die ausnahmsweise Nutzung vor diesem Zeitpunkt kann aufgrund des Schutzkonzeptes gemäss § 15 bewilligt werden, wenn sie der Rückgewinnung von extensivem Streueland dient.

§ 5

2. Pflanzen- und Tierschutz 1 In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. das Ausbringen von Dünger und Pestiziden aller Art sowie das Weidenlassen von Vieh; 2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren; 3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern; 4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege.

§ 6

3. Verbot von baulichen Anlagen 1 In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes; 2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art; 3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushalts.

§ 7

4. Zutritt 1 In der Naturschutzzone sind verboten: 1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren; 2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung; 3. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen.

§ 8

Randzone 1 Die Randzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor schädigenden Einwirkungen aus der unmittelbaren Umgebung. Das Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 2 Eine landwirtschaftliche extensive Nutzung ist gewährleistet. 3 In der Randzone sind untersagt: 1. das Errichten von Bauten aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes; 2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art; 3. das Ausbringen von Kunstdünger, Jauche, Klärschlamm und Pestiziden aller Art; 4. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung.

§ 9

Zone für militärische Ausbildung 1 Die Zone für militärische Ausbildung umfasst die bestehende Aufschüttung und dient der Truppenausbildung. Die Gestaltung des Reliefs kann aus Sicherheitsgründen unter dem Vorbehalt der Bewilligung gemäss § 11 verändert werden. 2 In der Zone für militärische Ausbildung sind untersagt: 1. das Ablagern von Gegenständen aller Art; 2. die Anwendung von Pestiziden aller Art; 3. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren; 4. das vorsätzliche Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das vorsätzliche Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege; 5. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art; 6. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen. 3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 10

Unterhalt 1 Zur Erreichung des Schutzziels ist das Naturschutzgebiet fachgerecht zu nutzen und pflegen; die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Paragraphen 5–9 ausgenommen.

§ 11

Ausnahmebewilligung 1 Die Direktion des Innern kann nach erfolgter Begutachtung durch die Fachkommission aus wichtigen Gründen örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen, sofern damit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Ausnahmebewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 4 Vollzug und Verfahren

§ 12

Vollzug 1. Direktion 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Direktion des Innern. 2 Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen beigezogen werden.

§ 13

2. Fachkommission 1 Der Vorsteher der Direktion des Innern wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Fachkommission von fünf Mitgliedern; die Verwaltung des Waffenplatzes Wil sowie Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz, denen gestützt auf § 12 Abs. 2 Vollzugsaufgaben übertragen wurden, haben das Vorschlagsrecht für je ein Kommissionsmitglied.

§ 14

3. Waffenplatzverwaltung 1 Die Verwaltung des Waffenplatzes Wil orientiert alle Militärpersonen, die das Ausbildungsgelände benutzen, über das Schutzgebiet, die Zielsetzungen und die verbotenen Tätigkeiten gemäss dieser Verordnung. 2 Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen durch die Truppen ist Aufgabe der Verwaltung und des Kommandos des Waffenplatzes Wil.

§ 15

Schutzkonzept 1 Die Gestaltung, die Pflege, der Unterhalt, die Nutzung, die Markierung und die wissenschaftliche Kontrolle werden in einem Schutzkonzept ausführlich festgelegt. 2 Dieses Konzept ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

§ 16

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung3). § 17 * … 5 Straf- und Schlussbestimmungen

§ 18

Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bestraft. *

§ 19

Rechtskraft 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen und Schutzbestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die entsprechenden Teile des Landschafts- und Naturschutzgebietes gemäss dem Plan der provisorischen Schutzgebiete vom 22. November 1972 / 30. April 1973 sowie die Schutzbestimmungen gemäss Regierungsratsbeschluss vom 16. November 1971. A1 Anhang: Plan § A1-1 1 Plan 3) NG 265.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.09.1988 19.09.1988 Erlass Erstfassung A 1988, 1555 25.10.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 03.11.2015 01.01.2016 § 17 aufgehoben A 2015, 1771 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.09.1988 19.09.1988 Erstfassung A 1988, 1555 § 17 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771 § 18 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5

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