Law

Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr

Zürich · 861.33 · other

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2018-04-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 30c2163f0ce64432060d19857cb6a9902dd075ccaf7de8340847ced1f2587231

Contents: 5 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Anspruchsberechtigung
  3. § 3 pro Alarmübermittlungsanlage
  4. § 4 Jahresgebühr
  5. § 5 Inkraftsetzung

5 provisions

§ 1 Anwendungsbereich

Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Aufschaltung von Alarmkriterien auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Spezialanlagen (Gaswarnanlagen, Lift- und Wasseralarme, Handtaster oder Notausschalter).

§ 2 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich. Aufschaltgebühren GMA

§ 3 pro Alarmübermittlungsanlage

1 Für die Aufschaltung von Neuanlagen werden 400 Franken verrechnet. 2 Die Rechnungstellung der GVZ erfolgt mit der ersten Jahresrechnung der Alarmierungskosten.

§ 4 Jahresgebühr

1 Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmierungsgebühren pro Alarmübertragungsanlage fest: – Alarmübertragungsanlagen 300 Franken pro Kriterium mit 1–3 Kriterien – Alarmübertragungsanlagen 1200 Franken ab 4 Kriterien 2 Die jährlichen Alarmierungskosten sind der GVZ auch dann geschuldet, wenn die Anlage unterjährig deaktiviert wurde. 861.33 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien

§ 5 Inkraftsetzung

Dieser Tarif tritt am 1. April 2018 in Kraft. 1 OS 73, 153; Begründung siehe ABl 2018-02-23. 2 LS 682. 3 LS 861.1. 4 LS 861.2.

← Find another law