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14 provisions
Art. 1 verordnet:1)
Zweck
1 Die vorliegende Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November
2005 (VSFK).
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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1 Aufgaben der Behörden
Art. 2
Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt gewährleistet die Leitung in den Bereichen Schlachtung, Fleischkontrolle und Hygiene in den Schlachtanlagen.
2 Er stellt die Betriebsbewilligungen für die Schlachtanlagen aus.
3 Der Kantonstierarzt teilt den amtlichen Tierärzten und den amtlichen
Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Sektor die
Schlachtanlagen zu, für die sie zuständig sind.
4 Er erfüllt die in Artikel 54 VSFK genannten Aufgaben, insbesondere:
a) Beratung des leitenden Tierarztes und der amtlichen Tierärzte sowie
Überwachung deren Tätigkeit;
b) jährliche Inspektion jeder Schlachtanlage, entsprechend den Risiken
häufigere Inspektionen.
5 Er kann einige dieser Aufgaben an einen leitenden Tierarzt delegieren.
Art. 3
Leitender Tierarzt
1 Der leitende Tierarzt führt die Aufgaben aus, die ihm vom Kantonstierarzt
delegiert werden.
2 Er überwacht die Tätigkeit der amtlichen Tierärzte und der amtlichen
Fachassistenten, plant und koordiniert ihre Tätigkeit, um die amtlichen
Kontrollen in allen aktiven Schlachtanlagen sicherzustellen.
3 Er stellt sicher, dass die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten ihre Weiterbildungspflicht erfüllen.
4 Er plant und kontrolliert die Durchführung der jährlichen Inspektionen der
Schlachtanlagen.
Art. 4
Amtlicher Tierarzt
1 Der amtliche Tierarzt führt die Aufgaben, die in den Artikeln 56, 58, 59 und
60 VSFK aufgeführt sind, aus oder überwacht deren Ausführung.
2 Er überwacht die amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die seiner Verantwortung unterstellt sind. Er interveniert auf ihr
Ersuchen hin.
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3 Er führt die jährlichen Inspektionen der Schlachtanlagen gemäss den Angaben des leitenden Tierarztes durch.
4 Er ordnet die nötigen Kontrollen in den Herkunftsbetrieben der Tiere an.
5 Er handhabt die Verwaltungsverfahren, die sich aus den amtlichen Kontrollen in den ihm zugewiesenen Schlachtanlagen ergeben.
Art. 5
Amtlicher Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Der amtliche Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung (nachstehend: amtlicher Fachassistent) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 57 VSFK.
2 Er befolgt die Anweisungen des amtlichen Tierarztes, der für die Schlachtanlage, in der er tätig ist, zuständig ist.
Art. 6
Entlohnung
1 Die beauftragten Tierärzte und amtlichen Fachassistenten werden gemäss
dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen entlohnt.
2 Schlachtanlagen
Art. 7
Bau - Umbau
1 Wer eine Schlachtanlage neu bauen oder umbauen will, muss beim kantonalen Veterinäramt ein Gesuch einreichen.
2 Der Kantonstierarzt muss die Pläne genehmigen, um sicherzustellen, dass
sie den Anforderungen der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 entsprechen (VSFK).
Er eröffnet dem Gesuchsteller seinen Entscheid inklusive Auflagen.
Art. 8
Bewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird vom Kantonstierarzt ausgestellt.
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3 Schlachtungen
Art. 9
Planung der Schlachtungen
1 In jeder Schlachtanlage sind die Schlachttage und -zeiten genügend früh
zu planen.
2 Bevor die Schlachttage und -zeiten definitiv geplant werden, ist das Veterinäramt zu konsultieren. Die Verfügbarkeit der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten muss berücksichtigt werden.
3 Die Planung der Schlachttage und -zeiten, sowie die Schlachtarbeit sind so
zu organisieren, dass die Einsatz- und Anfahrtszeiten der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten so gering wie möglich gehalten werden
können.
Art. 10
Krankes oder verunfalltes Schlachtvieh
1 Das Veterinäramt bezeichnet die Schlachtanlagen, in denen krankes
Schlachtvieh geschlachtet werden darf.
2 Krankes Schlachtvieh ist, ausser im Notfall, während den geplanten Öffnungstagen der Schlachtanlagen zu schlachten.
3 Verunfalltes Schlachtvieh, dessen Schlachtung vom behandelnden Tierarzt
angeordnet wurde, muss zwingend von einer hierzu ausgestellten tierärztlichen Bescheinigung begleitet sein.
Art. 11
Selbstkontrolle bei freilebendem Wild
1 Die Weiterbildung in Bezug auf die Kontrolle von freilebendem Wild wird
gemäss Artikel 21 VSFK dem kantonalen Dachverband der Jäger übertragen.
4 Kapitel Ermittlung des Schlachtgewichts
Art. 12
Ermittlung des Schlachtgewichts
1 Das Schlachtgewicht wird grundsätzlich vom Schlachtbetrieb unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten ermittelt.
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2 In besonderen Fällen kann das Schlachtgewicht gegen eine Gebühr vom
amtlichen Tierarzt oder vom amtlichen Fachassistenten ermittelt werden.
5 Gebühren
Art. 13
Erhobene Gebühren
1 Die für die amtlichen Kontrollen der Tiere vor und nach der Schlachtung erhobenen Gebühren sind im Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen festgelegt.
2 Die für spezielle Leistungen des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen
Fachassistenten erhobenen Gebühren, namentlich jene im Zusammenhang
mit den Schlachtungen ausserhalb der geplanten Schlachtzeiten (Weg- und
Wartezeit) sowie für die nicht von Amtes wegen durchgeführten speziellen
Kontrollen, werden nach Zeitaufwand und Reisespesen berechnet. Die Tarife sind im Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen festgelegt.
6 Verschiedenes
Art. 14
Labor
1 Der Kantonstierarzt bestimmt das Labor, das die im Rahmen der Fleischkontrolle entnommenen Proben analysiert.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.01.2017 01.03.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2017
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.01.2017 01.03.2017 Erstfassung BO/Abl. 4/2017