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Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Valais · 916.340 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 verordnet:1)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 verordnet:1)

Zweck 1 Die vorliegende Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK). 1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 916.340 1 Aufgaben der Behörden

Art. 2

Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt gewährleistet die Leitung in den Bereichen Schlachtung, Fleischkontrolle und Hygiene in den Schlachtanlagen. 2 Er stellt die Betriebsbewilligungen für die Schlachtanlagen aus. 3 Der Kantonstierarzt teilt den amtlichen Tierärzten und den amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Sektor die Schlachtanlagen zu, für die sie zuständig sind. 4 Er erfüllt die in Artikel 54 VSFK genannten Aufgaben, insbesondere: a) Beratung des leitenden Tierarztes und der amtlichen Tierärzte sowie Überwachung deren Tätigkeit; b) jährliche Inspektion jeder Schlachtanlage, entsprechend den Risiken häufigere Inspektionen. 5 Er kann einige dieser Aufgaben an einen leitenden Tierarzt delegieren.

Art. 3

Leitender Tierarzt 1 Der leitende Tierarzt führt die Aufgaben aus, die ihm vom Kantonstierarzt delegiert werden. 2 Er überwacht die Tätigkeit der amtlichen Tierärzte und der amtlichen Fachassistenten, plant und koordiniert ihre Tätigkeit, um die amtlichen Kontrollen in allen aktiven Schlachtanlagen sicherzustellen. 3 Er stellt sicher, dass die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten ihre Weiterbildungspflicht erfüllen. 4 Er plant und kontrolliert die Durchführung der jährlichen Inspektionen der Schlachtanlagen.

Art. 4

Amtlicher Tierarzt 1 Der amtliche Tierarzt führt die Aufgaben, die in den Artikeln 56, 58, 59 und 60 VSFK aufgeführt sind, aus oder überwacht deren Ausführung. 2 Er überwacht die amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die seiner Verantwortung unterstellt sind. Er interveniert auf ihr Ersuchen hin. 916.340 3 Er führt die jährlichen Inspektionen der Schlachtanlagen gemäss den Angaben des leitenden Tierarztes durch. 4 Er ordnet die nötigen Kontrollen in den Herkunftsbetrieben der Tiere an. 5 Er handhabt die Verwaltungsverfahren, die sich aus den amtlichen Kontrollen in den ihm zugewiesenen Schlachtanlagen ergeben.

Art. 5

Amtlicher Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Der amtliche Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung (nachstehend: amtlicher Fachassistent) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 57 VSFK. 2 Er befolgt die Anweisungen des amtlichen Tierarztes, der für die Schlachtanlage, in der er tätig ist, zuständig ist.

Art. 6

Entlohnung 1 Die beauftragten Tierärzte und amtlichen Fachassistenten werden gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen entlohnt. 2 Schlachtanlagen

Art. 7

Bau - Umbau 1 Wer eine Schlachtanlage neu bauen oder umbauen will, muss beim kantonalen Veterinäramt ein Gesuch einreichen. 2 Der Kantonstierarzt muss die Pläne genehmigen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 entsprechen (VSFK). Er eröffnet dem Gesuchsteller seinen Entscheid inklusive Auflagen.

Art. 8

Bewilligung 1 Die Betriebsbewilligung wird vom Kantonstierarzt ausgestellt. 916.340 3 Schlachtungen

Art. 9

Planung der Schlachtungen 1 In jeder Schlachtanlage sind die Schlachttage und -zeiten genügend früh zu planen. 2 Bevor die Schlachttage und -zeiten definitiv geplant werden, ist das Veterinäramt zu konsultieren. Die Verfügbarkeit der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten muss berücksichtigt werden. 3 Die Planung der Schlachttage und -zeiten, sowie die Schlachtarbeit sind so zu organisieren, dass die Einsatz- und Anfahrtszeiten der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten so gering wie möglich gehalten werden können.

Art. 10

Krankes oder verunfalltes Schlachtvieh 1 Das Veterinäramt bezeichnet die Schlachtanlagen, in denen krankes Schlachtvieh geschlachtet werden darf. 2 Krankes Schlachtvieh ist, ausser im Notfall, während den geplanten Öffnungstagen der Schlachtanlagen zu schlachten. 3 Verunfalltes Schlachtvieh, dessen Schlachtung vom behandelnden Tierarzt angeordnet wurde, muss zwingend von einer hierzu ausgestellten tierärztlichen Bescheinigung begleitet sein.

Art. 11

Selbstkontrolle bei freilebendem Wild 1 Die Weiterbildung in Bezug auf die Kontrolle von freilebendem Wild wird gemäss Artikel 21 VSFK dem kantonalen Dachverband der Jäger übertragen. 4 Kapitel Ermittlung des Schlachtgewichts

Art. 12

Ermittlung des Schlachtgewichts 1 Das Schlachtgewicht wird grundsätzlich vom Schlachtbetrieb unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten ermittelt. 916.340 2 In besonderen Fällen kann das Schlachtgewicht gegen eine Gebühr vom amtlichen Tierarzt oder vom amtlichen Fachassistenten ermittelt werden. 5 Gebühren

Art. 13

Erhobene Gebühren 1 Die für die amtlichen Kontrollen der Tiere vor und nach der Schlachtung erhobenen Gebühren sind im Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen festgelegt. 2 Die für spezielle Leistungen des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten erhobenen Gebühren, namentlich jene im Zusammenhang mit den Schlachtungen ausserhalb der geplanten Schlachtzeiten (Weg- und Wartezeit) sowie für die nicht von Amtes wegen durchgeführten speziellen Kontrollen, werden nach Zeitaufwand und Reisespesen berechnet. Die Tarife sind im Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen festgelegt. 6 Verschiedenes

Art. 14

Labor 1 Der Kantonstierarzt bestimmt das Labor, das die im Rahmen der Fleischkontrolle entnommenen Proben analysiert. 916.340 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 18.01.2017 01.03.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2017 916.340 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.01.2017 01.03.2017 Erstfassung BO/Abl. 4/2017

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