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Km vom 27. September 2011 des Beschlusses Nr. 10/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.036.76 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens erhält der Text von Nummer 23c (Entscheidung 2006/891/EG der Kommission) folgende Fassung: " 32008 D 0961 : Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112) "

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/961/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010. (Es folgen die Unterschriften) Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 10/2010 zur Aufnahme der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission in das Abkommen " Nach der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse sind die Generally Accepted Accounting Principles bestimmter Drittländer als den EWR Standards gleichwertig anzusehen und können Drittlandsemittenten ihre jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien erstellen. Die Aufnahme dieser Entscheidung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten. "

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