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Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Confederation · 170.512.1 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Rechtsetzende und nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge
  2. Art. 2 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Tragweite
  3. Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Geltungsdauer
  4. Art. 4 Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen
  5. Art. 5 Geltungsbereiche multilateraler völkerrechtlicher Verträge sowie Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen zu solchen Verträgen
  6. Art. 6 Anhänge
  7. Art. 7 Mitteilungen
  8. Art. 8 Formelle Berichtigungen
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Zeitpunkt der Veröffentlichung
  11. Art. 11 Nichteinhaltung der Frist
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Zuständigkeit
  14. Art. 14 Ausgestaltung
  15. Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen
  16. Art. 16 Pflichten der federführenden Behörde
  17. Art. 17 Formen
  18. Art. 18 Inhalt
  19. Art. 19 Verfahren
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Texte, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegen
  22. Art. 22 Texte, die nach Artikel 13 Absatz 2 PublG veröffentlicht werden
  23. Art. 23 Veröffentlichung durch Verweis
  24. Art. 24 Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze
  25. Art. 25 Hinweis auf Erlasse der Bundesversammlung, die erst später veröffentlicht werden
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Register und Verzeichnisse
  28. Art. 28 Suchmaschine und Direktzugriffe
  29. Art. 29 Format der elektronischen Daten
  30. Art. 30 Elektronische Signatur
  31. Art. 31 Nach den Amtssprachen getrennte Ausgaben
  32. Art. 32 Benutzerführung für die elektronische Veröffentlichung
  33. Art. 33 Ausnahmen von der Veröffentlichung in den Amtssprachen
  34. Art. 33a Veröffentlichung in weiteren Sprachen
  35. Art. 34
  36. Art. 35 Periodika
  37. Art. 36 Einzelausgaben
  38. Art. 37 Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren
  39. Art. 38 Vertrieb
  40. Art. 39 Pflichten der BK und der federführenden Behörde
  41. Art. 40 Texte des Landesrechts
  42. Art. 41 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts
  43. Art. 42
  44. Art. 43 Datensicherheit
  45. Art. 44 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten des BBl
  46. Art. 45 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR
  47. Art. 46 Besonders schützenswerte Personendaten in den gedruckten Ausgaben und in den abgeschlossenen Daten
  48. Art. 47 Bezug von Daten zum Eigengebrauch
  49. Art. 48
  50. Art. 49 Auflagen für die Verwertung von Daten
  51. Art. 50 Einsichtnahme
  52. Art. 51 Gebühren
  53. Art. 52 Vollzug
  54. Art. 53 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  55. Art. 54 Inkrafttreten

55 provisions

Art. 1 Rechtsetzende und nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge

1 Als rechtsetzend gelten völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 enthalten. 2 Bei folgenden Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen kann die federführende Behörde davon ausgehen, dass sie weder Recht setzen noch zur Rechtsetzung ermächtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b PublG): a. internationale Vereinbarungen im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, wenn sie ausschliesslich konkrete Projekte oder bestimmte Beiträge betreffen; b. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas; c. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte; d. Vollzugsabkommen zu internationalen Abkommen im Sinne von Artikel 48a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) über die Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen; e. internationale Abkommen im Sinne von Artikel 66b Absatz 2 MG über die Durchführung von Friedensförderungseinsätzen; f. internationale Abkommen im Sinne von Artikel 109b MG über Rüstungskooperationen. SR 171.10 SR 974.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). SR 974.1 SR 193.9 SR 510.10

Art. 2 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Tragweite

Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts von beschränkter Tragweite (Art. 7a Abs. 2 und 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG) werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht (Art. 3 Abs. 3 PublG), ausser: a. sie betreffen Rechte und Pflichten von Privaten; oder b. die Veröffentlichung ist aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Transparenz erforderlich. SR 172.010

Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Geltungsdauer

Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, werden in der AS veröffentlicht, sobald ihre Geltung über diese Dauer hinaus verlängert wird.

Art. 4 Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen

1 Änderungen von in der AS veröffentlichten völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts werden in jedem Fall in der AS veröffentlicht. 2 Die Veröffentlichung kann auf die geänderten Bestimmungen beschränkt werden.

Art. 5 Geltungsbereiche multilateraler völkerrechtlicher Verträge sowie Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen zu solchen Verträgen

1 Zusammen mit der erstmaligen Veröffentlichung eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrags wird auch dessen Geltungsbereich in der AS veröffentlicht. Nach fünf erfolgten Änderungen des Geltungsbereichs, spätestens aber drei Jahre nach der ersten nicht veröffentlichten Änderung werden die Änderungen veröffentlicht. 2 Die Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen der Schweiz werden in der AS veröffentlicht. 3 Die Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen anderer Vertragsparteien sowie die Einwendungen der Schweiz werden nur in der Liste der Geltungsbereiche gekennzeichnet. Dabei wird eine Stelle angegeben, bei der die entsprechenden Texte bezogen oder eingesehen werden können.

Art. 6 Anhänge

Ein Anhang eines in der AS veröffentlichten Textes wird in jedem Fall in der AS veröffentlicht, wenn der Text, zu dem er gehört, auf ihn verweist.

Art. 7 Mitteilungen

In Form einer Mitteilung werden in der AS namentlich angezeigt: a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Texte der AS, die nicht formell aufgehoben wurden; b. Verordnungen, die nach Artikel 7c Absatz 3 oder 4 oder nach Artikel 7d Absatz 2 oder 3 RVOG ausser Kraft getreten sind; c. aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) zu entfernende Texte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der AS veröffentlicht und in der SR nicht mehr nachgeführt werden; d. Kündigungen und Suspendierungen von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen des internationalen Rechts. SR 172.010

Art. 8 Formelle Berichtigungen

1 Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG enthält den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung. 2 Sinnverändernde Fehler nach Artikel 10 Absatz 1 PublG sind namentlich: a. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind; b. formale Fehler wie falsche Verweise oder gesetzestechnische Fehler; c. Übersetzungsfehler oder terminologische Unstimmigkeiten. 3 Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn feststeht, dass dem Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wortlaut zu Grunde lag oder diese bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging.

Art. 9

Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 17. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3275).

Art. 10 Zeitpunkt der Veröffentlichung

1 Die in Artikel 7 Absatz 1 PublG festgelegte Frist umfasst weder den Tag der Veröffentlichung in der AS noch den Tag des Inkrafttretens. 2 Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so sorgt die federführende Behörde in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK) dafür, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 11 Nichteinhaltung der Frist

1 Liefert die federführende Behörde der BK einen zur Veröffentlichung bestimmten Erlass so spät, dass die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 PublG nicht eingehalten werden kann, so ersucht die BK die federführende Behörde unverzüglich um eine Verschiebung des Datums des Inkrafttretens. 2 Lehnt die federführende Behörde das Ersuchen ab, so legt sie die Gründe für die verspätete Lieferung dar: a. für Erlasse, die dem Bundesrat unterbreitet werden müssen: im Antrag an den Bundesrat; b. für alle anderen Erlasse: spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erlasses schriftlich zuhanden der BK. 3 Wird das Datum des Inkrafttretens nicht verschoben, so entstehen die Rechtspflichten aus dem Erlass frühestens am Tag nach der Veröffentlichung in der AS.

Art. 12

1 Wird ein Erlass im dringlichen Verfahren am Tag des Inkrafttretens in der AS veröffentlicht, so wird auch die Uhrzeit des Inkrafttretens festgesetzt. Die Rechtspflichten aus dem Erlass entstehen dabei frühestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung. 2 Die BK kennzeichnet Erlasse, die im dringlichen Verfahren veröffentlicht werden, auf der Publikationsplattform als solche.

Art. 13 Zuständigkeit

1 Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet. 2 Die Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der federführenden Behörde des Bundes angeordnet.

Art. 14 Ausgestaltung

1 Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG werden in der AS auf einer eigenen Seite angezeigt. 2 Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 2 PublG werden im laufenden Text oder in Fussnoten angezeigt. 3 Die Bezugsquelle von Texten nach Artikel 5 Absatz 2 PublG wird mit den folgenden Elementen angegeben: a. der Internetadresse, über die der Text eingesehen oder bezogen werden kann; b. der federführenden Behörde oder allenfalls anderen Stellen, bei welchen der Text unentgeltlich eingesehen werden kann; c. der Postadresse, bei welcher der Text bezogen werden kann, wenn die betreffende Stelle über keine Internetadresse verfügt. 4 Texte, die durch Verweis veröffentlicht werden, können ausnahmsweise an einem anderen Ort als auf der Publikationsplattform online veröffentlicht werden, wenn sie sich für eine Veröffentlichung auf der Publikationsplattform aus technischen Gründen nicht eignen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen

Wird der durch Verweis veröffentlichte Text geändert, berichtigt oder aufgehoben, so wird auch dies in der AS angezeigt.

Art. 16 Pflichten der federführenden Behörde

1 Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG liefert die federführende Behörde der BK rechtzeitig vor der Veröffentlichung: a. den in der AS durch Verweis zu veröffentlichenden Text; b. bei Teilrevisionen: 1. den zu veröffentlichenden konsolidierten Text, und 2. soweit dies zur Herstellung der Transparenz über die Änderungen gegenüber der vorhergehenden Version erforderlich ist, weitere Dokumente zur Veröffentlichung auf der Publikationsplattform. 2 Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 2 PublG stellt die federführende Behörde sicher, dass: a. der in der AS durch Verweis zu veröffentlichende Text ab der Veröffentlichung des Verweises: 1. jederzeit in den erforderlichen Amtssprachen verfügbar ist, und 2. wenn es ein von einer privaten Organisation herausgegebener Text ist, bei der federführenden Behörde und allenfalls bei der betreffenden Organisation kostenlos eingesehen und zum persönlichen Gebrauch kopiert werden kann; b. bei Änderungen von durch Verweis veröffentlichten Texten die Änderungen gegenüber der vorhergehenden Version erkennbar sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 17 Formen

1 Die ausserordentliche Veröffentlichung eines Textes nach Artikel 7 Absatz 4 PublG erfolgt namentlich in einer oder mehreren der folgenden Formen: a. auf einer anderen Internetseite der Bundesverwaltung als der Publikationsplattform; b. über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und die übrigen konzessionierten Radio- und Fernsehveranstalter; c. durch die Übermittlung an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG; d. Pressemitteilungen; e. Zirkulare, Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind; f. öffentlicher Anschlag; g. direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Textes. 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der ausserordentlichen Veröffentlichung.

Art. 18 Inhalt

Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesentlichen Inhalt wieder.

Art. 19 Verfahren

1 Ist der Zugang zur Publikationsplattform nicht mehr gewährleistet, so informiert die BK die federführende Behörde darüber, dass der betroffene Text ausserordentlich veröffentlicht werden muss. 2 Sie übermittelt den Text an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG. 3 Der Text ist so bald als möglich in der AS zu veröffentlichen.

Art. 20

1 Nicht sinnverändernde Fehler, die nach Artikel 12 Absatz 1 PublG formlos berichtigt werden, sind namentlich Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind. 2 Formlos angepasst werden Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, die sich aufgrund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der Ämter nach Artikel 8 Absatz 1 RVOG ändern. Die Departemente melden anzupassende Bezeichnungen der BK. SR 172.010

Art. 21 Texte, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegen

Wird der Bundesversammlung mit einer Botschaft ein von ihr zu genehmigender Text, wie ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein Beschluss des internationalen Rechts (Art. 3 PublG), unterbreitet, so wird dieser Text gleichzeitig mit der Botschaft im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht. Dies gilt auch für die Kantonsverfassungen.

Art. 22 Texte, die nach Artikel 13 Absatz 2 PublG veröffentlicht werden

Texte nach Artikel 13 Absatz 2 PublG werden veröffentlicht, wenn sie erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind. Dies gilt namentlich für: a. in Erlassform gekleidete Weisungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören; b. Vorgaben des Bundesrates wie Leistungsvereinbarungen, Leitbilder und strategische Ziele für bundesnahe Institutionen sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören; c. wichtige Verwaltungsvereinbarungen.

Art. 23 Veröffentlichung durch Verweis

Nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 13 Abs. 3 PublG) werden namentlich die folgenden Texte im BBl veröffentlicht: a. die Botschaft zum Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu dessen Nachträgen; b. die Botschaft zur Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; bbis. die Botschaft zur Legislaturplanung; c. der Geschäftsbericht des Bundesrates. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 24 Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze

1 Verabschiedete dringliche Bundesgesetze werden im BBl nur mit Titel, AS-Fundstelle und der allfälligen Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht. 2 Der Hinweis im BBl erscheint gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes in der AS.

Art. 25 Hinweis auf Erlasse der Bundesversammlung, die erst später veröffentlicht werden

Erlasse der Bundesversammlung werden im BBl vorerst nur mit Titel und Verabschiedungsdatum veröffentlicht, wenn die integrale Veröffentlichung erst später erfolgt, insbesondere weil das Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlage oder des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags abgewartet werden muss. Dabei wird auf die spätere Veröffentlichung in der AS oder im BBl hingewiesen.

Art. 26

Zusätzlich zu den Texten nach Artikel 13a PublG werden auf der Publikationsplattform veröffentlicht: a. Erläuterungen zu Verordnungen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt wurde; b. Erläuterungen zu weiteren Verordnungen, wenn die erlassende Behörde beschliesst, dass die Erläuterungen veröffentlicht werden; c. Informationen der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten über völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die für die Schweiz in Kraft sind oder von der Schweiz unterzeichnet wurden; d. noch nicht in Kraft getretene Fassungen des Bundesrechts, soweit es in der AS bereits veröffentlicht ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 27 Register und Verzeichnisse

Die BK veröffentlicht: a. ein systematisches Register der Texte der SR, ergänzt um ein Stichwortverzeichnis und eine Liste der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht wurden; b. ein Sachregister zum BBl; c. ein Register, das sämtliche Rechtserlasse der Europäischen Union umfasst, die für die Schweiz anwendbar sind.

Art. 28 Suchmaschine und Direktzugriffe

Auf der Publikationsplattform sind die Texte namentlich durch folgende Hilfsmittel erschlossen: a. eine Suchmaschine; b. Direktzugriffe auf die geltenden Texte in der SR über SR-Nummer, Abkürzung des Titels sowie auf ihre Artikel durch Hinzufügen von deren Nummer.

Art. 29 Format der elektronischen Daten

1 Die Texte auf der Publikationsplattform werden im Format PDF veröffentlicht. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 1 des Anhangs festgelegt. 2 Ziffer 3 des Anhangs legt fest, welche Texte in welchen zusätzlichen Formaten veröffentlicht werden. 3 Die Dokumente im Format PDF enthalten die massgebliche Fassung der Texte. 4 Die Texte der AS, der SR und des BBl, nicht aber die durch Verweis veröffentlichten Texte, weisen eine einheitliche Darstellung auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 30 Elektronische Signatur

1 Auf der Publikationsplattform im Format PDF veröffentlichte Texte der AS und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, tragen eine elektronische Signatur der BK. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 2 des Anhangs festgelegt. 2 Die BK sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Validatorsystem online geprüft werden können. 3 In dringenden Fällen kann bei technischen Problemen vorübergehend auf die elektronische Signatur verzichtet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 31 Nach den Amtssprachen getrennte Ausgaben

Die AS, die SR und das BBl sowie die dazugehörigen Register und Verzeichnisse erscheinen in drei nach den Amtssprachen getrennten Ausgaben.

Art. 32 Benutzerführung für die elektronische Veröffentlichung

Die Benutzerführung ist mindestens in den Amtssprachen anzubieten.

Art. 33 Ausnahmen von der Veröffentlichung in den Amtssprachen

1 Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 PublG. 2 Bei Erläuterungen zu Verordnungen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt wurde, ist eine Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen nur zulässig, wenn die Vernehmlassung freiwillig durchgeführt wurde (Art. 3 Abs. 2 Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005) und das Vorhaben ausschliesslich von lokaler oder regionaler Bedeutung ist. SR 172.061 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 33a Veröffentlichung in weiteren Sprachen

Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die Veröffentlichung in weiteren Sprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 PublG. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 34

1 ... 2 Die AS und das BBl erscheinen in der Regel an jedem Arbeitstag. 3 Die Online-Version der SR wird laufend nachgeführt. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 35 Periodika

1 Gedruckt erfolgt die Veröffentlichung in einem von der BK aufgrund der Nachfrage definierten Ausgaberhythmus. Der minimale Ausgaberhythmus beträgt dabei für: a. die AS und das BBl: einmal im Monat; b. die Nachträge zur SR und das Sachregister zum BBl: viermal jährlich; c. das Systematische Register: einmal jährlich. 2 Die gedruckten Ausgaben der AS und des BBl sind im Abonnement erhältlich. 3 Die gedruckte Ausgabe der SR ist als ganze Sammlung oder nach einzelnen Teilen getrennt erhältlich. Die Abonnentinnen und Abonnenten erhalten auch die Nachträge. 4 Die Absätze 1–3 gelten nicht für die Texte der AS, der SR und des BBl, die durch Verweis nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG veröffentlicht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 36 Einzelausgaben

1 Die BK stellt sicher, dass Texte der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, in Form von Einzelausgaben bezogen werden können. 2 Sie gibt nach Massgabe der voraussichtlichen Nachfrage Zusammenstellungen von Texten der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, heraus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 37 Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren

Von der AS und dem BBl, nicht aber von den dort durch Verweis veröffentlichten Texten, werden mindestens drei Druckexemplare erstellt. Die BK stellt sicher, dass sie in mindestens drei verschiedenen Gebäuden aufbewahrt werden.

Art. 38 Vertrieb

Die Veröffentlichungen nach dem PublG sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik erhältlich.

Art. 39 Pflichten der BK und der federführenden Behörde

1 Die BK stellt die rechtzeitige Veröffentlichung der dem PublG unterliegenden Texte sicher. 2 Die federführende Behörde muss der BK die auf der Publikationsplattform zu veröffentlichenden Texte rechtzeitig liefern. Die Form der zu liefernden Texte richtet sich nach Ziffer 4 des Anhangs. Die Texte sind in ihrer definitiven Fassung und in den erforderlichen Sprachen zu liefern. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts müssen zudem der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten in der Originalsprache sowie in elektronischer Form in den erforderlichen Amtssprachen geliefert werden. 4 Ist die rechtzeitige Veröffentlichung von Botschaften und Berichten nach Artikel 149 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nicht möglich, so ist die federführende Behörde für die Zustellung dieser Texte an die Parlamentsdienste verantwortlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). SR 171.10

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