Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen der zu verabschiedenden Texte des Landesrechts spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern:
a. die deutsche und französische Fassung von Erlassentwürfen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt oder eine Botschaft ausgearbeitet wird: im Zeitpunkt der Ämterkonsultation (Art. 4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 1998, RVOV);
b. die deutsche und französische Fassung der übrigen Erlassentwürfe und der übrigen nach dem PublG zu veröffentlichenden Texte: im Zeitpunkt der Eröffnung der definitiven sprachlichen und rechtlichen Bereinigung (E‑Circuit);
c. die italienische Fassung der Texte in der Zuständigkeit des Bundesrates: am Tag der Beschlussfassung;
d. die italienische Fassung der Texte in der Zuständigkeit anderer Behörden: im Einvernehmen mit der BK.
SR 172.010.1
Art. 41 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts
Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern:
a. die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) zur Genehmigung des Vertrages oder des Beschlusses;
b. die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die vorläufig angewendet werden sollen: vor dem Datum der vorläufigen Anwendung;
c. die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, zu denen eine Botschaft zu erstellen ist: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) zur Verabschiedung der Botschaft;
d. die italienische Fassung der Texte nach den Buchstaben a–c: im Einvernehmen mit der BK.
SR 172.010.1
Art. 42
1 Änderungen der Bundesverfassung werden nach der Annahme durch Volk und Stände zur gleichen Zeit in der AS veröffentlicht wie der Erwahrungsbeschluss im BBl.
2 Bundesgesetze und referendumspflichtige Bundesbeschlüsse werden nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk in der AS veröffentlicht.
3 Dringliche Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesversammlung werden unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in der AS veröffentlicht.
4 Texte nach den Absätzen 1–3, deren Inkrafttretensdatum noch nicht feststeht, werden unmittelbar nach dem Inkrafttretensbeschluss in der AS veröffentlicht.
5 Völkerrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden, werden nach dem Beschluss über ihre vorläufige Anwendbarkeit so bald als möglich in der AS veröffentlicht.
6 Die in derselben Session von der Bundesversammlung verabschiedeten Texte, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden gleichzeitig im BBl veröffentlicht. Sie werden frühestens zehn Tage nach der Schlussabstimmung veröffentlicht. Ein Text kann früher veröffentlicht werden, wenn dies für das rechtzeitige Inkrafttreten unerlässlich ist.
7 Ein einfacher Bundesbeschluss wird nicht im BBl veröffentlicht, bevor der seine Rechtsgrundlage bildende Erlass in der AS veröffentlicht wird.
SR 101
Art. 43 Datensicherheit
1 Im Sinne von Artikel 16a PublG bedeuten:
a. Authentizität: Gewissheit, dass ein Text von der BK veröffentlicht wurde;
b. Integrität: Gewissheit, dass ein Text nach seiner Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurde.
2 Die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie deren Authentizität und Integrität werden namentlich durch folgende Massnahmen sichergestellt:
a. Von den auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um den Zustand der Texte wiederherzustellen, in dem sie erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind (abgeschlossene Daten); die abgeschlossenen Daten werden ausserhalb der öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetze an räumlich getrennten Standorten aufbewahrt.
b. Wird eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem auf der Publikationsplattform veröffentlichten Text festgestellt, so wird dieser Text innert eines Tages wieder in den Zustand versetzt, in dem er erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden ist; davon ausgenommen sind anonymisierte Daten im Sinne von Artikel 44 Absatz 2.
c. Die Daten werden so übermittelt, dass die Empfängerseite die Publikationsplattform als Absenderin sicher identifizieren kann.
3 Die BK ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, um den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform sicherzustellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
Art. 44 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten des BBl
1 Texte nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 2 PublG, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, sind auf der Publikationsplattform längstens während sechs Monaten ab der Veröffentlichung zugänglich und durch ihre Suchmaschine auffindbar. In besonderen Fällen kann die federführende Behörde den Zeitraum auf höchstens zwölf Monate verlängern.
2 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 sorgt die BK dafür, dass die Texte nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung auf der Publikationsplattform zugänglich sind.
3 Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem online zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Behörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn:
a. die betroffene Person bestätigt, dass sie von der Veröffentlichung Kenntnis genommen hat; und
b. die Anonymisierung nicht die Rechte von Dritten verletzt.
Art. 45 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR
Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, einschliesslich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, werden entfernt, wenn die federführende Behörde dies anordnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
Art. 46 Besonders schützenswerte Personendaten in den gedruckten Ausgaben und in den abgeschlossenen Daten
In den gedruckten Ausgaben bleiben die Fassungen mit Personendaten und in den abgeschlossenen Daten die Fassungen mit und ohne Personendaten erhalten.
Art. 47 Bezug von Daten zum Eigengebrauch
Die unentgeltliche Konsultation der Publikationsplattform nach Artikel 19 Absatz 1 PublG umfasst auch das Herunterladen der Texte zum Eigengebrauch. Als Eigengebrauch gilt auch die Zitierung oder Kommentierung der Texte in wissenschaftlichen Arbeiten oder Veröffentlichungen.
Art. 48
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
Art. 49 Auflagen für die Verwertung von Daten
1 Für die Verwertung von auf der Publikationsplattform verfügbaren Daten gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
b. Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder weiteren Zusätzen unterscheiden.
c. Sie sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.»
d. ...
e. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.
f. Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, einschliesslich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, müssen entfernt werden, sobald die BK diese nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung veröffentlicht.
g. Besonders schützenswerte Personendaten in anderen Texten als jenen nach Buchstabe f dürfen nicht verwertet oder weiterverbreitet werden.
h. Sie dürfen nur in veredelter Form gegen Entgelt weiterverbreitet oder zugänglich gemacht werden.
2 und 3 ...
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
Art. 50 Einsichtnahme
1 Die Inhalte der Publikationsplattform können bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen nach Artikel 18 PublG online eingesehen werden.
2 Auf Anfrage stellen die Einsichtnahmestellen eine gedruckte Version der Texte zur Verfügung.
3 Bei den Einsichtnahmestellen können auch die ihnen zugestellten ausserordentlichen Veröffentlichungen nach Artikel 7 Absatz 4 PublG eingesehen werden.
4 Fällt die Publikationsplattform vorübergehend aus, so übermittelt die BK auf Anfrage Texte der AS und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
Art. 51 Gebühren
1 Die Gebühren für den Bezug von gedruckten Produkten nach den Artikeln 35 und 36 richten sich nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. November 2014.
2 Für den Abruf von elektronischen Daten werden keine Gebühren erhoben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).
SR 172.041.11
Art. 52 Vollzug
1 Die BK bezeichnet die für die Veröffentlichung nach dem PublG zuständige Stelle und legt deren Weisungs- und Koordinationsbefugnisse gegenüber den federführenden Behörden fest, namentlich im Hinblick auf:
a. die rechtzeitige und die Qualitätsanforderungen erfüllende Veröffentlichung der Texte;
b. die Form der Aufbereitung, Darstellung und Zustellung;
c. die einzusetzende Technik.
2 Sie betreibt Fachapplikationen im Bereich der Veröffentlichungen nach dem PublG, namentlich zur Sicherstellung:
a. der Rechtzeitigkeit der Veröffentlichungen (Art. 39‒41);
b. der Datensicherheit und des Datenschutzes (Art. 43‒46).
3 Sie kann den Anhang entsprechend der technischen Entwicklung nachführen.
Art. 53 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Publikationsverordnung vom 17. November 2004 wird aufgehoben.
2 …
[AS 2004 4937, 2005 5433 Art. 8 Abs. 2, 2008 5153 Anhang Ziff. 1, 2010 2645]
Die Änderung kann unter AS 2015 3989 konsultiert werden.
Art. 54 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.