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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF)

Zürich (city) · 841.301 · ordinance

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Anforderungen an private Wohnbauträgerschaften
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 C. Verfahren
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D. Beiträge
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 E. Zweckerhaltung
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 F. Sicherungsmittel
  21. Art. 21
  22. Art. 22 G. Schlussbestimmung

22 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der VWRF4, insbesondere in Bezug auf: a. die Anforderungen an private Wohnbauträgerschaften; b. das Verfahren und die Beiträge; c. die Zweckerhaltung und die Sicherungsmittel.

Art. 2

Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen ist zuständig für den Vollzug, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.

Art. 3

Die Vollzugsstelle legt mindestens einmal jährlich die massgebenden Mediane der Mietpreise fest.

Art. 4 B. Anforderungen an private Wohnbauträgerschaften

1 Die privaten Wohnbauträgerschaften unterstehen: a. dem Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt Zürich unterstützten Wohnbauträger5; b. in Bezug auf die geförderten Objekte dem Reglement über die Festsetzung, Kontrolle und Anfechtung der Mietzinse bei den unterstützten Wohnungen (Mietzinsreglement)6. 1 AS 101.100 2 AS 841.300 3 Begründung siehe STRB Nr. 2143 vom 9. Juli 2025. 4 vom 1. März 2023, AS 841.300. 5 vom 19. November 2003, AS 841.170. 6 vom 19. Juni 1996, AS 841.150. Gegenstand Vollzugsstelle Mediane der Mietpreise Rechnungs wesen und Mietzinse 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF) 841.301 2 Stellen private Wohnbauträgerschaften preisgünstigen Wohn raum für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung be reit, gilt das Mietzinsreglement nur für die Festsetzung der An fangsnettomietzinse.

Art. 5

1 Die Zimmerzahl einer Wohnung darf die Zahl der Be wohnerinnen und Bewohner während der gesamten Mietdauer um höchstens eins überschreiten. 2 Die privaten Wohnbauträgerschaften halten die Belegungs vorschrift im Vermietungsreglement gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e VWRF7 fest. 3 Die Vollzugsstelle kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Belegungsvorschriften genehmigen.

Art. 6

1 Die privaten Wohnbauträgerschaften kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen gemäss Vermietungsreglement. 2 Sie halten in den Mietverträgen insbesondere fest: a. die Wohnsitzpflicht; b. die Belegungsvorschriften; c. den Hinweis auf die Kontrollen.

Art. 7

Die privaten Wohnbauträgerschaften setzen beim Erwerb von Mietwohnungen die Anforderungen gemäss Vermietungs reglement jeweils innert fünf Jahren um.

Art. 8

1 Die Vollzugsstelle kann die Einhaltung der Wohnsitz pflicht und der Mindestbelegung überprüfen. 2 Die privaten Wohnbauträgerschaften übermitteln der Vollzugs stelle Informationen, die für die Kontrollen erforderlich sind. 3 Werden die Anforderungen an Wohnsitz und Belegung trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung der Vollzugsstelle nicht eingehalten, kommen die Folgen der Zweckentfremdung ge mäss Art. 32 VWRF8 zur Anwendung.

Art. 9

Die Vollzugsstelle kann auf die Datenplattform OMEGA zugreifen, sofern dies für die Kontrolle erforderlich und geeignet ist. 7 vom 1. März 2023, AS 841.300. 8 vom 1. März 2023, AS 841.300. Vermietungs reglement a. Belegungs vorschriften b. Kontrolle c. Übergangs frist Kontrolle Wohnsitz und Belegung Zugriffsrechte 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF) 841.301

Art. 10 C. Verfahren

1 Die Wohnbauträgerschaften reichen ihre Gesuche bei der Vollzugsstelle ein. 2 Die Wohnbauträgerschaften reichen die Gesuche ein: a. bei Bau und Erneuerungsvorhaben: vor Baubeginn; b. bei Erwerben: innert 24 Monaten ab dem grundbuchlichen Vollzug; c. bei Erwerben durch die Stadt als Trägerin des kommunalen Wohnungsbaus: anlässlich der Widmung für den öffentli chen Zweck.

Art. 11

Die Vollzugsstelle kann städtische Organisationseinhei ten, Fachpersonen und Fachgremien zur Beurteilung der Gesu che und zur Abgabe von Empfehlungen beiziehen.

Art. 12

Die Wohnbauträgerschaften reichen der Vollzugsstelle bei Bau und Erneuerungsvorhaben spätestens ein Jahr nach Bauvollendung eine detaillierte Bauabrechnung ein.

Art. 13

Fallen gestützt auf die eingereichte Bauabrechnung die Kosten tiefer aus als im Gesuch ausgewiesen, zahlen die Wohn bauträgerschaften die Differenz zum ursprünglichen Beitrag in nert 60 Tagen ab Datum der Bauabrechnung der Stadt zurück.

Art. 14 D. Beiträge

1 Der Stadtrat entscheidet über die Ausrichtung von Bei trägen von mehr als Fr. 5 000 000.– bis Fr. 10 000 000.– pro Fall. 2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartements ent scheidet über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr. 5 000 000.– pro Fall.

Art. 15

Beiträge aus dem Wohnraumfonds können nur ausge richtet werden, sofern für das gleiche Vorhaben keine anderen städtischen Abschreibungsbeiträge gesprochen wurden.

Art. 16

1 Die Wohnbauträgerschaften verwenden ausgerichtete Beiträge für Erwerbe von Wohnbaugrundstücken und Wohnlie genschaften gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a VWRF9 zur sofortigen Abschreibung des Landwerts. 2 Der Umfang der Abschreibung entspricht der Höhe der ausge richteten Beiträge. 9 vom 1. März 2023, AS 841.300. Gesuche Beizug weiterer Stellen Bauabrechnung a. Frist b. Rückzah lungspflicht Entscheid kompetenz Ausschluss Rechnungs legung 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF) 841.301

Art. 17 E. Zweckerhaltung

1 Die Vollzugsstelle kann jederzeit die Zweckerhaltung überprüfen. 2 Die Wohnbauträgerschaften stellen die erforderlichen Informa tionen für die Prüfung der Zweckerhaltung zur Verfügung.

Art. 18

Die Wohnbauträgerschaften sind verpflichtet, die Voll zugsstelle umgehend über eine Zweckentfremdung zu informie ren.

Art. 19

1 Bei Zweckentfremdung ist der ausbezahlte Beitrag an teilmässig zurückzuzahlen. 2 Der rückzahlungspflichtige Anteil reduziert sich ab dem Zeit punkt der Beitragsauszahlung jährlich um 1/25 des gesamten Beitrags. 3 Die Rückzahlungspflicht erlischt nach 25 Jahren.

Art. 20 F. Sicherungsmittel

Die Vollzugsstelle lässt für die geförderten Objekte im Grundbuch anmerken: a. eine Pflicht zur Nutzung gemäss VWRF10 und diesen Aus führungsbestimmungen; b. eine Pflicht zur vorgängigen Zustimmung durch die Voll zugsstelle bei Veräusserung; c. ein Vorkaufsrecht zum Selbstkostenpreis zugunsten der Stadt; d. ein auf höchstens 25 Jahre befristetes Kaufsrecht gemäss Art. 32 Abs. 2 VWRF.

Art. 21

Bei öffentlichen Wohnbauträgerschaften kann auf Si cherungsmittel verzichtet werden.

Art. 22 G. Schlussbestimmung

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. 10 vom 1. März 2023, AS 841.300. Zweckerhal tungskontrolle Informations pflicht Rückzahlungs modalitäten Eigentums beschränkungen Verzicht Inkrafttreten

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