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9 provisions
Art. 1
Inhalt
1Der vorliegende Versorgungsauftrag regelt die Beziehungen der
Stadt Schaffhausen und der Städtischen Werke Schaffhausen
(StWS) bezüglich der Erdgasversorgung im Gemeindegebiet
Schaffhausen durch das Gaswerk der Stadt Schaffhausen (GWS).
2Er basiert auf den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
Propose a changeArt. 2
Auftrag an die Städtischen Werke Schaffhausen
1Die Stadt Schaffhausen erteilt, gestützt auf
Art. 2 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 17. August
1998 (SHR 120.100),
Art. 45bis Abs. 2 der Stadtverfassung der Gemeinde
Schaffhausen vom 4. August 1918,
den StWS das Recht und damit den Auftrag, auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schaffhausen die nachfrageorientierte Versorgung
mit Erdgas sicherzustellen.
2Die StWS haben die Kundinnen und Kunden des Versorgungsgebietes der Stadt Schaffhausen nach der Leistungsfähigkeit ihrer
Anlagen mit Erdgas zu möglichst vorteilhaften Konditionen zu versorgen und die dafür notwendigen Anlagen und Leitungen zu
erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
3Im Rahmen des Service public erfüllen die StWS adäquate
Dienstleistungen im Erdgasbereich und gewährleisten sie einen
Pikettdienst rund um die Uhr.
Versorgungsauftrag Erdgas 7000.12
Propose a changeArt. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 2
Pflichten der StWS
1Die StWS verpflichten sich, ihr Versorgungsgebiet in der Stadt
Schaffhausen nach Massgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere des Baugesetzes, der Bauordnung, den Erschliessungsplanungen) zu erschliessen.
2Die StWS sind verpflichtet, die Lage aller eigenen Anlagen und
Leitungen in Katasterplänen festzuhalten. Diese Pläne müssen der
Stadt Schaffhausen jederzeit zur Verfügung stehen.
3Der Umfang und die Bedingungen der Versorgung mit Erdgas ergeben sich aus dem massgeblichen übergeordneten Recht.
4Die StWS sind unter Vorbehalt von Notfällen verpflichtet, sämtliche Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig der Stadt
Schaffhausen zu melden, damit die Koordination mit anderen
Werkbauten gewährleistet ist.
Propose a changeArt. 4
Rechte der StWS
1Die Stadt Schaffhausen erteilt den StWS das ausdrückliche
Recht, Gebiete ausserhalb der Stadt Schaffhausen selber zu erschliessen und mit Erdgas zu versorgen resp. andere Gemeinden
mit Erdgas zu beliefern.
Propose a changeArt. 5
Pflichten der Trägergemeinde
1Die Stadt Schaffhausen ist verpflichtet, die StWS vor Erlass von
Erschliessungsplänen und entsprechenden Vorschriften anzuhören.
2Sie gestattet den StWS, die öffentlichen Wege, Strassen, Plätze,
Grundstücke und Gebäude zum Bau und Betrieb von Anlagen und
Leitungen zu benützen, soweit dadurch keine wesentlichen
Nachteile für die übrige öffentliche Benützung entstehen. Auf die
Bedürfnisse und Interessen der Stadt Schaffhausen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bauvorhaben auf den Grundstücken
der Stadt Schaffhausen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der
zuständigen Behörden.
3Die Stadt Schaffhausen meldet ihre Bauvorhaben auf öffentlichem
Grund rechtzeitig den StWS.
Versorgungsauftrag Erdgas 7000.12
Propose a changeArt. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 3
Haftung
1Die StWS sind verpflichtet, sich bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für Schadensfälle versichern zu lassen.
2Die Haftung der StWS richtet sich nach dem Haftungsgesetz.
Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsbestimmungen in Spezialgesetzen. Für privatrechtliche Vertragsverhältnisse bleiben die Bestimmungen des OR vorbehalten.
Propose a changeArt. 7
Verhältnis zu Dritten
1Das Verhältnis der StWS zu den Kundinnen und Kunden wird in
einem separaten, vom Grossen Stadtrat genehmigten Gasabgabereglement festgehalten.
Propose a changeArt. 8
Budgetierung und Tarifgestaltung
1Die Budgetierung der StWS erfolgt nach den Prinzipien der Globalbudgetierung gemäss Art. 31a des Finanzhaushaltgesetzes des
Kantons Schaffhausen. In betriebswirtschaftlicher und finanzieller
Hinsicht sind für das GWS dabei die Grundsätze gemäss Abs. 2
und 3 nachstehend massgebend.
2Die Rahmentarife werden von der Verwaltungskommission der
StWS zuhanden des Grossen Stadtrates festgelegt. Sie müssen
vom Grossen Stadtrat genehmigt werden und unterstehen dem fakultativen Referendum gemäss Art. 11 der Stadtverfassung. Die
Detailtarife für die einzelnen Bezugsgruppen sowie die Rabattstaffeln werden von der Verwaltungskommission auf Antrag der StWS
abschliessend bestimmt.
3Grundsätzlich soll der Betrieb des GWS der StWS moderat gewinnorientiert sein. Die Tarife sind unter Berücksichtigung dieses
Grundsatzes so zu gestalten, dass der Free Cash-flow (Cash-flow
nach Abzug der betriebsnotwendigen Investitionen) und der Nettogewinn der StWS nach Deckung sämtlicher Betriebskosten und
Konzessionsgebühren im Durchschnitt mehrerer Jahre positiv sind
und aus dem Free Cash-flow mittelfristig die betriebsnotwendigen
Investitionen selbst finanziert werden können.
Versorgungsauftrag Erdgas 7000.12
Propose a changeArt. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 4
Inkrafttreten
1 Dieser Versorgungsauftrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und
wird auf unbestimmte Dauer erteilt.
Propose a change