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Versorgungsauftrag Erdgas

Schaffhausen (city) · 7000.12 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 3
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 4

Proposed changes to this act

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9 provisions

Art. 1

Inhalt 1Der vorliegende Versorgungsauftrag regelt die Beziehungen der Stadt Schaffhausen und der Städtischen Werke Schaffhausen (StWS) bezüglich der Erdgasversorgung im Gemeindegebiet Schaffhausen durch das Gaswerk der Stadt Schaffhausen (GWS). 2Er basiert auf den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

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Art. 2

Auftrag an die Städtischen Werke Schaffhausen 1Die Stadt Schaffhausen erteilt, gestützt auf  Art. 2 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (SHR 120.100),  Art. 45bis Abs. 2 der Stadtverfassung der Gemeinde Schaffhausen vom 4. August 1918, den StWS das Recht und damit den Auftrag, auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schaffhausen die nachfrageorientierte Versorgung mit Erdgas sicherzustellen. 2Die StWS haben die Kundinnen und Kunden des Versorgungsgebietes der Stadt Schaffhausen nach der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit Erdgas zu möglichst vorteilhaften Konditionen zu versorgen und die dafür notwendigen Anlagen und Leitungen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. 3Im Rahmen des Service public erfüllen die StWS adäquate Dienstleistungen im Erdgasbereich und gewährleisten sie einen Pikettdienst rund um die Uhr. Versorgungsauftrag Erdgas 7000.12

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 2

Pflichten der StWS 1Die StWS verpflichten sich, ihr Versorgungsgebiet in der Stadt Schaffhausen nach Massgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere des Baugesetzes, der Bauordnung, den Erschliessungsplanungen) zu erschliessen. 2Die StWS sind verpflichtet, die Lage aller eigenen Anlagen und Leitungen in Katasterplänen festzuhalten. Diese Pläne müssen der Stadt Schaffhausen jederzeit zur Verfügung stehen. 3Der Umfang und die Bedingungen der Versorgung mit Erdgas ergeben sich aus dem massgeblichen übergeordneten Recht. 4Die StWS sind unter Vorbehalt von Notfällen verpflichtet, sämtliche Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig der Stadt Schaffhausen zu melden, damit die Koordination mit anderen Werkbauten gewährleistet ist.

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Art. 4

Rechte der StWS 1Die Stadt Schaffhausen erteilt den StWS das ausdrückliche Recht, Gebiete ausserhalb der Stadt Schaffhausen selber zu erschliessen und mit Erdgas zu versorgen resp. andere Gemeinden mit Erdgas zu beliefern.

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Art. 5

Pflichten der Trägergemeinde 1Die Stadt Schaffhausen ist verpflichtet, die StWS vor Erlass von Erschliessungsplänen und entsprechenden Vorschriften anzuhören. 2Sie gestattet den StWS, die öffentlichen Wege, Strassen, Plätze, Grundstücke und Gebäude zum Bau und Betrieb von Anlagen und Leitungen zu benützen, soweit dadurch keine wesentlichen Nachteile für die übrige öffentliche Benützung entstehen. Auf die Bedürfnisse und Interessen der Stadt Schaffhausen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bauvorhaben auf den Grundstücken der Stadt Schaffhausen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden. 3Die Stadt Schaffhausen meldet ihre Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig den StWS. Versorgungsauftrag Erdgas 7000.12

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Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 3

Haftung 1Die StWS sind verpflichtet, sich bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für Schadensfälle versichern zu lassen. 2Die Haftung der StWS richtet sich nach dem Haftungsgesetz. Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsbestimmungen in Spezialgesetzen. Für privatrechtliche Vertragsverhältnisse bleiben die Bestimmungen des OR vorbehalten.

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Art. 7

Verhältnis zu Dritten 1Das Verhältnis der StWS zu den Kundinnen und Kunden wird in einem separaten, vom Grossen Stadtrat genehmigten Gasabgabereglement festgehalten.

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Art. 8

Budgetierung und Tarifgestaltung 1Die Budgetierung der StWS erfolgt nach den Prinzipien der Globalbudgetierung gemäss Art. 31a des Finanzhaushaltgesetzes des Kantons Schaffhausen. In betriebswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sind für das GWS dabei die Grundsätze gemäss Abs. 2 und 3 nachstehend massgebend. 2Die Rahmentarife werden von der Verwaltungskommission der StWS zuhanden des Grossen Stadtrates festgelegt. Sie müssen vom Grossen Stadtrat genehmigt werden und unterstehen dem fakultativen Referendum gemäss Art. 11 der Stadtverfassung. Die Detailtarife für die einzelnen Bezugsgruppen sowie die Rabattstaffeln werden von der Verwaltungskommission auf Antrag der StWS abschliessend bestimmt. 3Grundsätzlich soll der Betrieb des GWS der StWS moderat gewinnorientiert sein. Die Tarife sind unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes so zu gestalten, dass der Free Cash-flow (Cash-flow nach Abzug der betriebsnotwendigen Investitionen) und der Nettogewinn der StWS nach Deckung sämtlicher Betriebskosten und Konzessionsgebühren im Durchschnitt mehrerer Jahre positiv sind und aus dem Free Cash-flow mittelfristig die betriebsnotwendigen Investitionen selbst finanziert werden können. Versorgungsauftrag Erdgas 7000.12

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Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 4

Inkrafttreten 1 Dieser Versorgungsauftrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer erteilt.

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