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Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1

Aargau · 991.010 · intercantonal agreement

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 I. Gegenstand
  2. Art. 1 bis
  3. Art. 2 II. Zuständigkeit
  4. Art. 3 Grundsatz
  5. Art. 4
  6. Art. 5 Autobahnpolizei auf der N 1 991.010
  7. Art. 6 Gebieten
  8. Art. 7
  9. Art. 8 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
  10. Art. 9 Unterstellung
  11. Art. 10
  12. Art. 11 Disziplinargewalt
  13. Art. 12
  14. Art. 13 Beistand
  15. Art. 14 IV. Kostenverteilung
  16. Art. 15 V. Schlussbestimmungen
  17. Art. 16 Vollzug
  18. Art. 17 Beschwerde
  19. Art. 18

19 provisions

Art. 1 I. Gegenstand

Der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf der N 1 wird im Grenzgebiet der Kantone Aargau und Solothurn wie folgt ausgeübt: Autobahnpolizei a) von der Autobahnpolizei des Kantons Solothurn auf der südlichen Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde km 57.209 bis zum km 58.154 (Notrufsäule 58) und auf dem südlichen Anschluss bis zur Landstrasse L, Aarburg–Rothrist; b) von der Autobahnpolizei des Kantons Aargau auf der nördlichen Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde km 57.209 bis zum km 56.734 (Notrufsäule 57) und auf dem Teilstück, das auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Walterswil-Rothacker liegt, km 62.816 bis km 64.609. AGS Bd. 6 S. 732 1 AGS 2013/1-19 2 SR 741.01 991.010 Autobahnpolizei auf der N 1

Art. 1 bis

1 Die Kantonspolizei Solothurn nimmt die Aufgaben nach Artikel 1, 4 und 5 ausserdem ab Kantonsgrenze Solothurn/Aargau (km 57,200) bis zur Verzweigung Wiggertal (km 59,500) in beiden Fahrtrichtungen wahr. Erweitertes Zuständigkeitsgebiet während der Ausbauphase

Art. 2 II. Zuständigkeit

Auf den in Art. 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen. Örtliche Zuständigkeit,

Art. 3 Grundsatz

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen. Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2).

Art. 4

Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:Sachliche Zuständigkeit a) Im Strassenverkehr 1. die Aufsicht über den Verkehr; 2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen; 3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden; 4. die Ausfällung von Bussen gemäss der Gesetzgebung des zuständigen Kantons oder der Bundesgesetzgebung. 1 Fassung gemäss Vereinbarung vom 23. Januar 2013, in Kraft seit 1. Februar 2013 (AGS 2013/1-19). 2 SR 311.0

Art. 5 Autobahnpolizei auf der N 1 991.010

Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen. b) Auf anderen

Art. 6 Gebieten

1 Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde. Verfahren 2 Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf kantonsfremdem Gebiet richtet die Autobahnpolizei Solothurn direkt an das Bezirksamt Zofingen, die Autobahnpolizei Aargau an das Richteramt Olten-Gösgen.

Art. 7

Die auf aargauischem Gebiet begangenen Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau, die auf solothurnischem Gebiet verübten Delikte von den zuständigen Behörden des Kantons Solothurn untersucht und abgeurteilt. Gerichtsstand

Art. 8 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Art. 9 Unterstellung

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton zu erlassen. Befehlsgewalt 2 Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken gemäss den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen. 991.010 Autobahnpolizei auf der N 1

Art. 10

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen auf kantonsfremdem Gebiet sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

Art. 11 Disziplinargewalt

1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Amts- und Beamtenhaftung 2 Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist. 3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.

Art. 12

Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.

Art. 13 Beistand

Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern. Unfallversicherung Autobahnpolizei auf der N 1 991.010

Art. 14 IV. Kostenverteilung

1 1 Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet vergütet der Kanton Solothurn dem Kanton Aargau eine Kilometerpauschale von Fr. 44'000.–. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres. 2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen in Bezug auf Mannschafts- und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.

Art. 15 V. Schlussbestimmungen

Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen.

Art. 16 Vollzug

Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bestimmt.

Art. 17 Beschwerde

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1967 abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am 1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Inkrafttreten und Vertragsdauer 1 Fassung gemäss Vereinbarung vom 16. Januar 1989/17. April 1989, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd. 13 S. 238). 991.010 Autobahnpolizei auf der N 1

Art. 18

Diese Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Einsicht vorgelegt gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung. Mitteilung an den Bundesrat Solothurn, den 29. August 1967 Für den Regierungsrat des Kantons Solothurn Der Landammann: W. RITSCHARD Aarau, den 13. Oktober 1967 Für den Regierungsrat des Kantons Aargau Der Landammann: A. RICHNER Vom Bundesrat genehmigt am 22. Dezember 1967.

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