Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 aa1de5e0ee7c4e41d4308a15513c79791ef3c048b5d056ed8406c0934ec3c18b
19 provisions
Art. 1 I. Gegenstand
Der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf der N 1 wird im
Grenzgebiet der Kantone Aargau und Solothurn wie folgt ausgeübt:
Autobahnpolizei
a) von der Autobahnpolizei des Kantons Solothurn auf der südlichen
Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde km
57.209 bis zum km 58.154 (Notrufsäule 58) und auf dem südlichen
Anschluss bis zur Landstrasse L, Aarburg–Rothrist;
b) von der Autobahnpolizei des Kantons Aargau auf der nördlichen
Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde km
57.209 bis zum km 56.734 (Notrufsäule 57) und auf dem Teilstück,
das auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Walterswil-Rothacker
liegt, km 62.816 bis km 64.609.
AGS Bd. 6 S. 732
1 AGS 2013/1-19
2 SR 741.01
991.010 Autobahnpolizei auf der N 1
Art. 1 bis
1
Die Kantonspolizei Solothurn nimmt die Aufgaben nach Artikel 1, 4 und 5
ausserdem ab Kantonsgrenze Solothurn/Aargau (km 57,200) bis zur Verzweigung Wiggertal (km 59,500) in beiden Fahrtrichtungen wahr.
Erweitertes
Zuständigkeitsgebiet während der
Ausbauphase
Art. 2 II. Zuständigkeit
Auf den in Art. 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Polizei des Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch
für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
Örtliche
Zuständigkeit,
Art. 3 Grundsatz
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in
Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen
Nebenanlagen.
Örtliche
Zuständigkeit,
Einschränkungen
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches 2).
Art. 4
Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:Sachliche
Zuständigkeit
a) Im Strassenverkehr
1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen gemäss der Gesetzgebung des zuständigen
Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
1 Fassung gemäss Vereinbarung vom 23. Januar 2013, in Kraft seit 1. Februar
2013 (AGS 2013/1-19).
2 SR 311.0
Art. 5 Autobahnpolizei auf der N 1 991.010
Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer
Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei
zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen;
ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.
b) Auf anderen
Art. 6 Gebieten
1 Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare
Handlung begangen wurde.
Verfahren
2 Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf kantonsfremdem Gebiet
richtet die Autobahnpolizei Solothurn direkt an das Bezirksamt Zofingen,
die Autobahnpolizei Aargau an das Richteramt Olten-Gösgen.
Art. 7
Die auf aargauischem Gebiet begangenen Handlungen werden von den
zuständigen Behörden des Kantons Aargau, die auf solothurnischem
Gebiet verübten Delikte von den zuständigen Behörden des Kantons
Solothurn untersucht und abgeurteilt.
Gerichtsstand
Art. 8 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis
grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen
Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 9 Unterstellung
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den
erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach
Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton zu erlassen.
Befehlsgewalt
2 Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den
erwähnten Strecken gemäss den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der
Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen.
991.010 Autobahnpolizei auf der N 1
Art. 10
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der
Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen auf kantonsfremdem
Gebiet sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des
fehlbaren Beamten zu melden.
Art. 11 Disziplinargewalt
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem
Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton,
soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein
Ersatzanspruch zusteht.
Amts- und
Beamtenhaftung
2 Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser
dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons
ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Nachbarkantons, wenn es
für den Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner
Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
Art. 12
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem
Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren
zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem
Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht
weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
Art. 13 Beistand
Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen
die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden,
zu versichern.
Unfallversicherung
Autobahnpolizei auf der N 1 991.010
Art. 14 IV. Kostenverteilung
1
1 Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet vergütet der Kanton Solothurn dem Kanton Aargau eine Kilometerpauschale
von Fr. 44'000.–. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis
31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der
Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert.
Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach
oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am
1. Dezember des Rechnungsjahres.
2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale
wegen wesentlich veränderten Anforderungen in Bezug auf Mannschafts-
und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.
Art. 15 V. Schlussbestimmungen
Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen.
Art. 16 Vollzug
Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone
bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht
einigen, so wird der Obmann durch den Vorsteher des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes bestimmt.
Art. 17 Beschwerde
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird für
die Dauer bis zum 31. Dezember 1967 abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am
1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Inkrafttreten und
Vertragsdauer
1 Fassung gemäss Vereinbarung vom 16. Januar 1989/17. April 1989, in Kraft seit
1. Januar 1988 (AGS Bd. 13 S. 238).
991.010 Autobahnpolizei auf der N 1
Art. 18
Diese Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Einsicht vorgelegt gemäss
Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung.
Mitteilung an den
Bundesrat
Solothurn, den 29. August 1967 Für den Regierungsrat des
Kantons Solothurn
Der Landammann:
W. RITSCHARD
Aarau, den 13. Oktober 1967 Für den Regierungsrat des
Kantons Aargau
Der Landammann:
A. RICHNER
Vom Bundesrat genehmigt am 22. Dezember 1967.