Wahlgenehmigung
1 Die Wahlgenehmigung erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren.
2 Die zuständige Stelle überzeugt sich von der rechtmässigen Durchführung des
Wahlganges, von der Richtigkeit der Ergebnisermittlung und der Wählbarkeit der
gewählten Personen.
§ 42
Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmunterlagen
1 Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind nach der Auszählung sortiert und verschlossen aufzubewahren.
2 Die Vernichtung erfolgt nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Abstimmungstag und nicht vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren respektive dem Erwahrungsbeschluss des Bundesrates bei eidgenössischen
Abstimmungen und Wahlen.
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ordnet die Staatskanzlei im Amtsblatt die Vernichtung an.
§ 43
Nachrücken
1 Der Regierungsrat, in den Gemeinden die Gemeindebehörde, erklärt die gemäss
§ 60 StWG nachrückende Person als gewählt.
7. Volksbegehren
§ 44
Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am
Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
2 Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, ist dies durch eines der folgenden
Stichworte beziehungsweise die entsprechende Abkürzung zu begründen:
1. unleserlich (a)
2. nicht identifizierbar (b)
3. mehrfach unterschrieben (c)
4. von gleicher Hand (d)
5. nicht handschriftlich (e)
6. nicht im Stimmregister (f)
StWV 161.11
7. eigenhändige Unterschrift fehlt (g)
8. falsches Geburtsdatum (h)
§ 45
Vernichtung der Unterschriftenlisten
1 Die Unterschriftenlisten sind zu vernichten, wenn der Entscheid über das Zustandekommen des Volksbegehrens rechtskräftig geworden ist.
161.11 StWV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.06.2014 01.08.2014 Erstfassung 26/2014
Erlasstitel 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
Titel 4.3. 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 25a 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
§ 25b 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
§ 26 06.05.2025 01.08.2025 Titel geändert 19/2025
§ 26 Abs. 1 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 26 Abs. 2 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 26 Abs. 3 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 26 Abs. 4 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
§ 27 Abs. 1 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 27 Abs. 2 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 27 Abs. 3 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025