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Köniz · 12112 · communal act

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 – Teilnahme an Kursen der Amtsverbände pro Std. Fr. 25.00
  7. Art. 7 Abs. 2 gilt ein Soldansatz von pro Std. Fr. 25.00
  8. Art. 8 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.112
  9. Art. 9 Hydrantenkontrolle etc.) pro Std. Fr. 40.00
  10. Art. 10 ein Soldansatz von pro Std. Fr. 25.00
  11. Art. 11 III. Auslagenersatz
  12. Art. 12 Kilometer.15
  13. Art. 13 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.112
  14. Art. 14
  15. Art. 14a IIIa. Kurspauschalen20
  16. Art. 15 IV. Erwerbsausfallentschädigung
  17. Art. 16
  18. Art. 17 V. Rechtspflege
  19. Art. 18
  20. Art. 19 VI. Schlussbestimmungen
  21. Art. 20

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21 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Grundsatz Die Angehörigen der Feuerwehr Köniz haben für ihre Dienstleistungen Anspruch auf Sold.

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Art. 2

Verantwortung Der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin ist für die korrekte Handhabung der Soldverordnung verantwortlich. II. Sold 1. Abschnitt: Allgemeines

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Art. 3

Berechnung 1 Übungen, Rapporte, Einsätze und persönliche Aufwendungen sind für jede einzelne Dienstleistung auf die nächste Viertelstunde aufzurunden. Bei einem Einsatz wird die erste Stunde voll berechnet, auch wenn der Einsatz weniger als eine Stunde dauerte. 2 Im Sold ist die Schuh- und Handschuhentschädigung inkludiert. 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009). 2 Fassung vom 28. November 2024 871.112 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz

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Art. 4

Soldabrechnung 1 Die jeweiligen Rapport-/Übungs- und Einsatzleiter und -leiterinnen erstellen die Soldbelege und leiten diese an den Kommandanten oder die Kommandantin zum Visum weiter. 2 Für Arbeiten ausserhalb von Rapporten, Übungen und Einsätzen führen die vom Kommando bezeichneten Funktionäre und Funktionärinnen eine persönliche Aufwandliste. Diese ist monatlich an den Kommandanten oder die Kommandantin zum Visum weiterzuleiten. 3 Die Erstellung der Soldabrechnung ist Sache der zuständigen Stelle der Abteilung Sicherheit. Sie stellt alle notwendigen Hilfsformulare bereit.3 2. Abschnitt: Soldansätze

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Art. 5

Übungen Für Übungen gelten folgende Ansätze: – Teilnahme an Übungen inkl. Retablieren pro Std. Fr. 25.00 – Pflichtfahrten pro Std. Fr. 25.00

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Art. 6 – Teilnahme an Kursen der Amtsverbände pro Std. Fr. 25.00

Individueller Aufwand Für sämtliche Aufwendungen gemäss Art. 4

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Art. 7 Abs. 2 gilt ein Soldansatz von pro Std. Fr. 25.00

Rapporte/ Delegiertenversammlungen Für die Teilnahme an Rapporten und Delegiertenversammlungen gilt ein Soldansatz von: pro Std. Fr. 25.00 3 Fassung vom 28. November 2024 4 Fassung vom 28. November 2024 5 Fassung vom 28. November 2024 6 Fassung vom 28. November 2024

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Art. 8 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.112

Einsätze Für Einsätze gelten folgende Soldansätze: – Bekämpfung eines Schadenereignisses pro Std. Fr. 40.00 – Retablieren nach dem Einsatz pro Std. Fr. 40.00 – Brandwache nach dem Einsatz pro Std. Fr. 40.00 – Brandwache während und nach dem Ausbrennen von Kaminen durch den Kaminfeger pro Std. Fr. 40.00 – Ausrücken bei automatischen Alarmen pro Std. Fr. 40.00 – Einsätze zu Gunsten Dritter (Verkehrsdienst bei Anlässen,

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Art. 9 Hydrantenkontrolle etc.) pro Std. Fr. 40.00

Instruktion Für die Instruktion von Feuerwehrangehörigen ausserhalb der eigentlichen Funktion sowie für das Erteilen von Fahrstunden als Vorbereitung auf die Fahrprüfung Kategorie C1/ C1 118 gilt

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Art. 10 ein Soldansatz von pro Std. Fr. 25.00

Pikettdienst 1 Für das Leisten von Pikettdienst gelten folgende Soldansätze: – Wochentagspikett pro Tag Fr. 40.00 – Samstags- / Sonntags- / Feiertagspikett pro Tag Fr. 120.00 2 Die Auszahlung erfolgt in ganzen Tagessätzen. 7 Fassung vom 28. November 2024 8 Fassung vom 28. November 2024 9 Fassung vom 28. November 2024 871.112 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz

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Art. 11 III. Auslagenersatz

Transporte 1 Halter und Halterinnen von privaten Motorfahrzeugen haben für den befohlenen Material- und Personentransport Anspruch auf folgenden Auslagenersatz10: – Personenwagen pro km Fr. 0.7511 – Traktoren gem. FAT Ansätze12 – …13 2 Innerhalb des Gemeindegebietes können die Kilometer geltend gemacht werden, wenn die Fahrten vom Kommandanten/von der Kommandantin oder vom Zugführer/von der Zugführerin oder vom Einsatzleiter/von der Einsatzleiterin befohlen werden und kein Feuerwehrfahrzeug zur Verfügung steht.14 3 Für dienstliche Fahrten ausserhalb des Gemeindegebietes können die Kilometer oder die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) geltend gemacht werden. 4 Mitglieder des Kommandos, der Ausbildungsorganisation sowie die Zugführer und Zugführerinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten eine Kilometer-Pauschale von Fr. 25.00 pro Jahr für die innerhalb der Gemeinde gefahrenen

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Art. 12 Kilometer.15

Reisen 1 Absolventen und Absolventinnen von Ausbildungskursen haben Anspruch auf eine Reiseentschädigung, sofern kein feuerwehrinternes Dienstfahrzeug für die Reise verfügbar war, von pro Tag Fr. 22.0016 2 …17 10 Fassung vom 28. November 2024 11 Fassung vom 22. November 2023 12 Fassung vom 27. Juni 2012 13 Aufgehoben am 27. Juni 2012 14 Fassung vom 28. November 2024 15 Fassung vom 28. November 2024 16 Fassung vom 28. November 2024 17 Aufgehoben am 28. November 2024

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Art. 13 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.112

Verpflegung/ Unterkunft 1 Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kursen, Rapporten oder Feuerwehranlässen haben, sofern die Verpflegungs- und Unterkunftskosten nicht vom Veranstalter getragen werden, Anspruch auf die Rückerstattung der tatsächlichen Kosten, höchstens aber Fr. 25.00 pro Hauptmahlzeit und höchstens eine Vergütung für eine Übernachtung inklusive Frühstück in einem Dreisternhotel, wenn die Übernachtung zwingend ist oder die Rückreise nicht zumutbar ist. Die Getränke und die übrigen Auslagen gehen zulasten der Kurs- oder Rapportteilnehmer und -teilnehmerinnen. 2 Allfällige Verpflegung während eines Ernstfalleinsatzes erfolgt in den ersten drei Stunden des Einsatzes auf Kosten der am Einsatz Teilnehmenden. Nach drei Stunden besteht der Anspruch auf die vom Einsatzleiter oder von der Einsatzleiterin angeordnete Verpflegung. Der Kommandant/die Kommandantin kann in Ausnahmesituationen bereits während den ersten drei Stunden eine Verpflegung anordnen. 3 … 4 …

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Art. 14

Büromaterial/ Drucksachen Büromaterial und Drucksachen werden von der Abteilung Sicherheit gemäss Katalog zur Verfügung gestellt.

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Art. 14a IIIa. Kurspauschalen20

Kurspauschalen Für das Absolvieren von Feuerwehrausbildungskursen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern wird folgende Pauschale an die Kursteilnehmenden ausbezahlt: Pro Tag Fr. 60.00 18 Fassung vom 28. November 2024 19 Fassung vom 28. November 2024 20 Gliederungstitel und Artikel 14a Fassung vom 28. November 2024 871.112 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz

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Art. 15 IV. Erwerbsausfallentschädigung

Anspruch 1 Feuerwehrangehörige, welche einen Kurs besuchen, haben Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 2 Sofern der Kursbesuch nicht in der Freizeit erfolgt, kommt die Erwerbsausfallentschädigung auf Gesuch hin dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin in dem Ausmass zu, als er oder sie dem oder der Feuerwehrangehörigen für die Zeit des Kursbesuches Lohn ausrichtet. 3 Selbstständigerwerbenden wird die Erwerbsausfallentschädigung auf Gesuch hin direkt ausgerichtet. 4 Erwerbslosen wird die Erwerbsausfallentschädigung auf Gesuch hin direkt ausgerichtet, wenn die Erwerbslosigkeit nachgewiesen ist.

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Art. 16

Höhe Die Erwerbsausfallentschädigung beträgt Fr. 200.00 pro Kurstag.

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Art. 17 V. Rechtspflege

Strittige Fälle 1 Strittige Fälle sind der Direktion auf dem Dienstweg zum Entscheid zu unterbreiten. 2 Ist der oder die Feuerwehrangehörige mit dem Entscheid der Direktion nicht einverstanden, kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden. 3 Die Verfügungen der Direktion unterliegen der verwaltungsinternen Beschwerde an den Gemeinderat. 4 Im übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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Art. 18

Rückerstattungspflicht Zu Unrecht bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten. 21 Fassung vom 28. November 2024 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.112

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Art. 19 VI. Schlussbestimmungen

Anpassung 1 Die zuständige Stelle der Direktion Sicherheit und Liegenschaften überprüft die Ansätze periodisch hinsichtlich Teuerung und Angemessenheit und beantragt dem Gemeinderat die nötigen Änderungen. 2 …

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Art. 20

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. 2 Die Soldordnung vom 15. Januar 1997 mit Änderungen bis 8. Juli 1998 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Köniz, 15. Dezember 1999 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch 22 Fassung vom 28. November 2024 (Absatz 2 wurde aufgehoben am 22. November 2023)

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