Artikel 1
1 Beim Beerensammeln und Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen sind die Vorschriften über die Sonntagsheiligung (RB 30.1211) zu beobachten.
Uri · 40.2211 · decree
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1 Beim Beerensammeln und Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen sind die Vorschriften über die Sonntagsheiligung (RB 30.1211) zu beobachten.
1 Die Beeren dürfen erst gesammelt werden, wenn sie reif sind. 2 In jeder Gemeinde bestimmt der Gemeinderat nach dem Stand der Fruchtreife, wann und wo mit dem Sammeln der Heidel- und Preiselbeeren begonnen werden darf, und macht diese Bestimmung in ortsüblicher Weise bekannt. Ebenso bestimmen die Gemeinderäte und machen bekannt, von welchem Tage an Pflückgeräte zum Beerensammeln, wie Strehl oder Kamm, verwendet werden dürfen. 3 Das Feuermachen in den Waldungen ist verboten (Artikel 28 der Forstordnung (RB 40.2111).
1 Im Interesse der Kulturen dürfen eingezäunte oder mit besonderem Verbot belegte Wälder und Waldstücke zum Beerensammeln nicht betreten werden.
1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwaltschaft zu verzeigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.2211 Kanton Uri
1 Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1932 in Kraft. Kanton Uri 40.2211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 14.04.1932 15.07.1932 Erlass Erstfassung AB 21.04.1932 40.2211 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 14.04.1932 15.07.1932 Erstfassung AB 21.04.1932