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Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Rechnungsnachweis
  3. Art. 3 Teilzahlungen
  4. Art. 4 Abrechnung
  5. Art. 5 Gewährung der Tresoreriedarlehen
  6. Art. 6 Abruf, Verzinsung und Laufzeit der Darlehen
  7. Art. 7 Rückzahlung der Darlehen
  8. Art. 8 Kontokorrentkredit
  9. Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen
  10. Art. 10 Abrechnung
  11. Art. 11 Vollzug
  12. Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
  13. Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
  14. Art. 14 Inkrafttreten

14 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 90a AVIG); b. die Tresoreriedarlehen des Bundes im Hinblick auf den jährlichen Rechnungsausgleich (Art. 90b AVIG); c. die Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 92 Abs. 7bis AVIG).

Art. 2 Rechnungsnachweis

Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsfonds) einzeln auszuweisen.

Art. 3 Teilzahlungen

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überweist die Beteiligung des Bundes an den Ausgleichsfonds quartalsweise jeweils am Ende des Quartals. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.

Art. 4 Abrechnung

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.

Art. 5 Gewährung der Tresoreriedarlehen

1 Tresoreriedarlehen des Bundes werden gewährt, wenn die Dreimonatsplanung des SECO zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. 2 Das SECO informiert die Eidgenössische Finanzverwaltung über den Darlehensbedarf.

Art. 6 Abruf, Verzinsung und Laufzeit der Darlehen

1 Das SECO kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzuteilen. 2 Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Satz fest. 3 Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest.

Art. 7 Rückzahlung der Darlehen

1 Kann der Ausgleichsfonds das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, so leistet er die Rückzahlung, sobald seine finanzielle Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten. 2 Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der dafür verfügbare Betrag mindestens 100 Millionen Franken erreicht.

Art. 8 Kontokorrentkredit

Zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs kann die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Ausgleichsfonds einen Kontokorrentkredit gewähren. Sie setzt die Limite fest.

Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen

1 Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt: TkAL-Kanton = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Jahr TkAL-Total = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffenden Jahr Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken 2 Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet. Fassung gemäss Ziff. I 19 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 10 Abrechnung

1 Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab. 2 Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kontokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt.

Art. 11 Vollzug

Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. Januar 1996 über die Finanzierung der Arbeitslosenver-sicherung wird aufgehoben. [AS 1996 811, 1997 2446 Ziff. II, 1999 2387 Ziff. I 7, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 18, 2002 4059]

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änd. kann unter AS 2003 4863 konsultiert werden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2003 in Kraft.

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