Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird vor Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) und nach der Überschrift "Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird" folgende Zwischenüberschrift eingefügt: "Telekommunikationsdienste"
Liechtenstein · 0.110.032.29 · treaty
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In Anhang XI des Abkommens wird vor Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) und nach der Überschrift "Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird" folgende Zwischenüberschrift eingefügt: "Telekommunikationsdienste"
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5c (Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgendes angefügt: "Postdienste 5d. 397 L 0067: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 5 Abs. 2 wird der Verweis auf "den Vertrag, insbesondere dessen Art. 36 und 56" ersetzt durch den Verweis auf "das EWR-Abkommen, insbesondere die Art. 13 und 33". b) In Art. 26 wird das Wort "Vertrag" durch das Wort "EWR-Abkommen" ersetzt."
Der Wortlaut der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. September 1998 (Es folgen die Unterschriften)