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Km vom 27. April 1999 des Beschlusses Nr. 91/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.29 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird vor Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) und nach der Überschrift "Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird" folgende Zwischenüberschrift eingefügt: "Telekommunikationsdienste"

Art. 2

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5c (Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgendes angefügt: "Postdienste 5d. 397 L 0067: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 5 Abs. 2 wird der Verweis auf "den Vertrag, insbesondere dessen Art. 36 und 56" ersetzt durch den Verweis auf "das EWR-Abkommen, insbesondere die Art. 13 und 33". b) In Art. 26 wird das Wort "Vertrag" durch das Wort "EWR-Abkommen" ersetzt."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. September 1998 (Es folgen die Unterschriften)

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