Verwirkung und Kürzung
1 Die Gebäudeeigentümerschaft, welche ein Schadenereignis vorsätzlich
herbeigeführt hat, verliert jeglichen Entschädigungsanspruch.
2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens gekürzt werden.
§ 42
Rechte der Grundpfandgläubiger
1 Die Gebäudeversicherung Zug haftet den Grundpfandgläubigerinnen und
Grundpfandgläubigern nach Art. 822 ZGB8) im Schadenfall bis zur Höhe
der Entschädigung auch dann, wenn die oder der Versicherte des Anspruchs
verlustig geht oder ein Gebäude ganz oder teilweise aus der Versicherung
ausgeschlossen wird.
2 Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger bleiben bei vollständigem oder teilweisem Ausschluss aus der Versicherung
während längstens einem Jahr seit dem Ausschluss gewahrt.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung Zug
die Leistung zurückzuerstatten, die sie der Grundpfandgläubigerin oder dem
Grundpfandgläubiger erbracht hat.
§ 43
Regress
1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche
der Gebäudeeigentümerschaft auf die Gebäudeversicherung Zug über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Sie ist nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts zum Rückgriff berechtigt.
8) SR 210
2 Die Gebäudeeigentümerschaft ist der Gebäudeversicherung Zug für jede
Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.
8. Rechtspflege
§ 44
Einsprachen und Beschwerden
1 Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung Zug kann innert 20 Tagen
seit der Mitteilung Einsprache beim Verwaltungsrat erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide des Verwaltungsrats kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3 Form und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)9).
9. Schlussbestimmungen
§ 45
Übergangsbestimmungen
1 Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung Zug und der Versicherten
richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Schadenfälle,
die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach
bisherigem Recht erledigt.
2 Die Rechtspflege richtet sich nach dem neuen Recht.
9) BGS 162.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.08.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/070
02.10.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 1 geändert GS 2018/060
27.10.2022 01.01.2024 § 6 Abs. 2, e) geändert GS 2023/059
27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, f) geändert GS 2023/059
27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, h) geändert GS 2023/059
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.08.2016 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/070
§ 6 Abs. 2, e) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059
§ 7 Abs. 2, f) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059
§ 7 Abs. 2, h) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059
§ 20 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060