Law

Gesetz über die Gebäudeversicherung

Zug · 722.11 · statute

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e17ef8bb23718dd4cd318c956910e51d46b78440d15f5445a89c5be59319b558

Contents: 45 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 GS 2017/070 1
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45

45 provisions

§ 41

Verwirkung und Kürzung 1 Die Gebäudeeigentümerschaft, welche ein Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, verliert jeglichen Entschädigungsanspruch. 2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens gekürzt werden.

§ 42

Rechte der Grundpfandgläubiger 1 Die Gebäudeversicherung Zug haftet den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern nach Art. 822 ZGB8) im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die oder der Versicherte des Anspruchs verlustig geht oder ein Gebäude ganz oder teilweise aus der Versicherung ausgeschlossen wird. 2 Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger bleiben bei vollständigem oder teilweisem Ausschluss aus der Versicherung während längstens einem Jahr seit dem Ausschluss gewahrt. 3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung Zug die Leistung zurückzuerstatten, die sie der Grundpfandgläubigerin oder dem Grundpfandgläubiger erbracht hat.

§ 43

Regress 1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Gebäudeeigentümerschaft auf die Gebäudeversicherung Zug über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Sie ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff berechtigt. 8) SR 210 2 Die Gebäudeeigentümerschaft ist der Gebäudeversicherung Zug für jede Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert. 8. Rechtspflege

§ 44

Einsprachen und Beschwerden 1 Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung Zug kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Einsprache beim Verwaltungsrat erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide des Verwaltungsrats kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 3 Form und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)9). 9. Schlussbestimmungen

§ 45

Übergangsbestimmungen 1 Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung Zug und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt. 2 Die Rechtspflege richtet sich nach dem neuen Recht. 9) BGS 162.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.08.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/070 02.10.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 1 geändert GS 2018/060 27.10.2022 01.01.2024 § 6 Abs. 2, e) geändert GS 2023/059 27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, f) geändert GS 2023/059 27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, h) geändert GS 2023/059 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.08.2016 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/070 § 6 Abs. 2, e) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059 § 7 Abs. 2, f) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059 § 7 Abs. 2, h) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059 § 20 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060

← Find another law