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Parkplatzverordnung

Chur · 613 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Anzahl der Abstellplätze für Fahrräder
  9. Art. 9 IV. Schlussbestimmungen
  10. Art. 10
  11. Art. 11

Proposed changes to this act

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11 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Diese Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen und Fahrräder auf privatem Grund fest.

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Art. 2

Verfahren Die Anzahl der Abstellplätze wird von der Baubehörde im Baubescheid festgelegt.

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Art. 3 II. Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen

Berechnungsgrundlagen 1 Die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen hängt ab von der Art der Nutzung und der Ausnützung des Grundstückes, von der Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr, der Belastbarkeit der Umwelt sowie den Anforderungen des Ortsbild- und Wohnschutzes. 2 Berechnungsgrundlage ist die anrechenbare Geschossfläche (GF), die nach den baurechtlichen Vorschriften über die Ausnützungsziffer bestimmt wird. Die bereits vorhandenen Abstellplätze werden bei der Berechnung miteinbezogen. 3 Die Zahl der Abstellplätze wird erst nach Durchführung der Berechnung ab einem Bruchteil von mehr als 0.5 aufgerundet.

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Art. 4

Grenzbedarf 1 Als Grenzbedarf wird diejenige Zahl an Abstellplätzen bezeichnet, die notwendig ist, wenn ein Objekt vorwiegend mit dem Personenwagen erschlossen ist. Berücksichtigt ist ein für den Fahrzweck ortsüblicher Anteil an Velo-/ Mofa- und Fussgängerverkehr, nicht jedoch die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr, die Belastbarkeit der Umwelt (Lärm, Luft) sowie die Anforderungen des Ortsbild- und des Wohnschutzes. 613 $$$ 2 1.1.2008 2 Je nach Art. der Nutzung gilt für die Berechnung des Grenzbedarfs an Abstellplätzen für Personenwagen folgender Grundsatz: Art der Nutzung 1 Abstellplatz pro Wohnen alle Wohnungstypen 100 m2 GF Büros, Labors, Praxen, Läden (ohne Einkaufszentren) bis 1000 m2 GF pro Betriebseinheit 80 m2 GF ab 1001 m2 GF pro Betriebseinheit 100 m2 GF Restaurants, Cafés, Bars alle Typen 35 m2 GF Industrie, Gewerbe, Fabrikation alle Typen 250 m2 GF 3 Für spezielle Nutzungen gilt Art. 24 BauG sinngemäss.

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Art. 5

Minimal erforderliche Abstellplätze 1 In den nachfolgenden Gebieten beträgt die Zahl der minimal erforderlichen Abstellplätze wegen der Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr folgende Anteile am Grenzbedarf: Wohnnutzung Gebiet A (Innenstadt, Rheinquartier Süd) min. 0% Gebiet B (Rheinquartier Nord, Kasernenstrasse) min. 50% Gebiet C (Sand, Loe, Masans, Klein-/ Grossbruggen) min. 50% Gebiet D (Lürlibad/Araschgen) min. 50% Alle anderen Nutzungen Gebiet A (Innenstadt, Rheinquartier Süd) min. 0% Gebiet B (Rheinquartier Nord, Kasernenstrasse) min. 25% Gebiet C (Sand, Loe, Masans, Klein-/ Grossbruggen) min. 50% Gebiet D (Lürlibad, Araschgen) min. 70% 2 Für die Zugehörigkeit der einzelnen Grundstücke zu den Gebieten A-D ist der Generelle Erschliessungsplan (GEP) massgebend. 3 Für spezielle Nutzungen gilt Art. 24 BauG sinngemäss. $$$ 613 1.1.2008 3

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Art. 6

Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie Kundschaft 1 Von den tatsächlich erstellten Abstellplätzen sind für Besucherinnen und Besucher sowie für die Kundschaft folgende Anteile zu reservieren und besonders zu kennzeichnen: Wohnen 10% Büros, Labors, Praxen 30% Läden (ohne Einkaufszentren) 75% Restaurants, Cafés, Bars 75% Industrie, Gewerbe, Fabrikation 20% 2 Für spezielle Nutzungen gilt Art. 24 BauG sinngemäss.

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Art. 7

Ausnahmen Aus wichtigen Gründen (z.B. Doppelnutzungen, sehr grosse Wohneinheiten, Parkplätze für Elektromobile, besondere Wohn- und Beschäftigungsformen mit kleinem Verkehrsaufkommen) kann die Baubehörde Abweichungen von der gemäss Art. 4-6 ermittelten Anzahl an Abstellplätzen bewilligen oder anordnen.

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Art. 8 III. Anzahl der Abstellplätze für Fahrräder

Minimal erforderliche Abstellplätze für Beschäftigte, Besucher und Kunden 1 Für die Berechnung der minimal erforderlichen Fahrradabstellplätze für Beschäftige, Besucher und Kunden gilt folgende Regelung: Art der Nutzung 1 Abstellplatz pro Büros, Labors, Praxen, Läden (ohne Einkaufszentren) 90 m2 GF Restaurants, Cafés, Bars 40 m2 GF Industrie, Fabrikation, Gewerbe 400 m2 GF 2 Art. 21 bis Art. 25 BauG gelten sinngemäss.

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Art. 9 IV. Schlussbestimmungen

Parkraumplan 1 Das Bauamt erstellt und führt einen Parkraumplan. Dieser enthält den Bedarf und das Angebot an öffentlichen und privaten Abstellplätzen in den definierten Parkierungszonen nach Örtlichkeit, Anlagetyp, Zweckbestimmung und Bewirtschaftungsart. 613 $$$ 4 1.1.2008 2 Der Parkraumplan bezeichnet zudem Lage, Grösse und vorgesehenen Realisierungszeitpunkt öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen sowie von Gemeinschaftsanlagen.

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Art. 10

Übergangsbestimmungen 1 Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche unterliegen den neuen Vorschriften. 2 Ergibt sich aufgrund neuer Vorschriften eine Reduktion der mit dem Baubescheid festgesetzten Zahl von minimal erforderlichen Abstellplätzen und ist die Beteiligungspflicht an einer Gemeinschaftsanlage oder die Höhe der Ersatzabgabe noch nicht rechtskräftig festgesetzt, ist diese Reduktion von der Baubehörde im Sinne einer Wiedererwägung zu verfügen.

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Art. 11

Inkraftsetzung Der Gemeinderat genehmigt diese Verordnung und bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung.

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