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Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden

Graubünden · 170.400 · statute

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Contents: 73 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 nicht einhält, akzeptieren. *
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 aufgehoben werden. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Artikel 26 betreffenden Kalenderjahr einschliesslich der Funktionszulagen gemäss
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VORSORGE
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 haben. *
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68 einen entsprechenden Feststellungsentscheid. *
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73 Folgejahr. *

73 provisions

Art. 1

Personalpolitik 1 Der Kanton und die dem Gesetz unterstellten Anstalten gestalten ihre Personalpolitik so, dass ihre Aufgaben jederzeit wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung in Familie und Gesellschaft und der Chancengleichheit erfüllt werden können. * 2 Zu diesem Zweck werden die Mitarbeitenden auf sachgerechte, wirtschaftlich und sozial verantwortbare Weise eingesetzt und die dazu nötigen und geeigneten Massnahmen getroffen.

Art. 2

Legaldefinition zur Bezeichnung Kanton 1 Die Bezeichnung Kanton in diesem Gesetz bezieht sich auf alle weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a und b, sofern sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. 1) GRP 2005/2006, 1299 2) BR 110.100 3) Seite 1989

Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung. * 2 Es gilt ferner für die Mitarbeitenden a) der selbstständigen kantonalen Anstalten; b) * der Gerichte und Schlichtungsbehörden. 3 Die Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. 4 Nebenamtliche Mitarbeitende sind ausserhalb der engeren Verwaltungsorganisation tätig. Sie werden vom Gesetz, von der Regierung oder von den Gerichten als solche bezeichnet. *

Art. 4

Subsidiäres und abweichendes Recht 1 Kann diesem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts. 2 … * 2. Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

Art. 5

Öffentliche Stellenausschreibung 1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel auszuschreiben. 2 Die Regierung bestimmt, in welchen Fällen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann.

Art. 6

Arbeitsvertrag und Befristung * 1 Arbeitsverhältnisse werden mit einem schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet. * 2 Bei Vorliegen sachlich zureichender Gründe, insbesondere für ein zeitlich begrenztes Projekt, können befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden. *

Art. 7

Probezeit 1 Die Probezeit dauert drei Monate. Die Regierung kann für bestimmte Funktionen Probezeiten von bis zu sechs Monaten festlegen. * 2 Insbesondere wenn die Leistungen oder das Verhalten nicht überzeugen, kann eine einmalige Verlängerung der Probezeit bis zur doppelten Dauer vereinbart werden. * 3 … * 4 Für Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als ein Jahr befristet sind, kann eine kürzere Probezeit vereinbart oder auf eine solche verzichtet werden. *

Art. 8

Kündigungsfristen und -termin * 1 Das Arbeitsverhältnis kann mit folgenden Fristen auf das Ende eines Monats gekündigt werden: * a) * drei Monate, nach der Probezeit; b) * vier Monate, ab dem 10. Dienstjahr; c) * sechs Monate, bei oberen Kadern. 2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen jederzeit gekündigt werden. * 2bis Für Lehrpersonen an kantonalen Schulen und für Schulinspektorinnen und - inspektoren können in den Ausführungsbestimmungen andere Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden. * 3 Für Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als ein Jahr befristet sind, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. * 4 Die andere Vertragspartei kann eine Kündigung, welche die Frist oder den Termin

Art. 9 nicht einhält, akzeptieren. *

Ordentliche Kündigung durch den Kanton 1 Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. 2 Sachlich zureichende Gründe sind insbesondere a) ungenügende Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten; b) Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten; c) fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen; d) Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen.

Art. 10

Fristlose Kündigung 1 Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Vertragsparteien fristlos gekündigt werden. * 2 Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht.

Art. 11

Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses 1 Akzeptiert eine Vertragspartei eine von der Gegenpartei offerierte zumutbare und sachlich gerechtfertigte Umgestaltung der Anstellungsbedingungen nicht, kann die Gegenpartei das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine kündigen. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten in diesem Falle die bisherigen Anstellungsbedingungen.

Art. 12

Folgen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung 1 Bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligationenrechts4) oder von Artikel 9 Absatz 2 beträgt die Entschädigung maximal zwölf Monatslöhne.

Art. 13

Aufhebungsvertrag 1 Arbeitsverhältnisse können mit einem schriftlichen Aufhebungsvertrag jederzeit

Art. 14 aufgehoben werden. *

Freistellung von der Arbeitsleistung 1 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen von Artikel 9 und 13 und sofern öffentliche Interessen vorliegen entscheidet die Anstellungsinstanz über eine Freistellung von der Arbeitsleistung und über die volle oder teilweise Lohnzahlung.

Art. 15

Alterspensionierung * 1 Das Arbeitsverhältnis endet am letzten Tag des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter 65 Jahre alt wird. Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an kantonalen Schulen und von Schulinspektorinnen und -inspektoren enden am letzten Tag des letzten Monats des Schulsemesters, in dem sie 65 Jahre alt werden. * 2 Die Regierung kann eine vorverschobene Pensionierung anordnen, wenn die Neubesetzung einer Stelle im öffentlichen Interesse liegt. Sie legt die Abfindung nach den Bestimmungen von Artikel 17 fest. 3 Mitarbeitende können sich frühestens auf Ende des Monats, in dem sie 60 Jahre alt werden, ganz oder teilweise vorzeitig pensionieren lassen. Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 62 kann mit einem Beitrag an eine AHV-Überbrückungsrente finanziell unterstützt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere eine allfällige Anspruchsberechtigung und die Höhe des Beitrags. Die Übergangsregelung bestimmt sich nach Artikel 72a dieses Gesetzes. * 4 Das Arbeitsverhältnis kann nach dem Zeitpunkt gemäss Absatz 1 befristet fortgeführt werden. *

Art. 16

Anpassung oder Beendigung aus gesundheitlichen Gründen * 1 Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit, die in einem Verfahren der zuständigen IV-Stelle festgestellt wurde, der Umfang oder der Inhalt der Arbeit angepasst oder das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise beendet. * 4) SR 220 2 Bei Mitarbeitenden, die aus gesundheitlichen Gründen während mindestens zwölf Monaten ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind und voraussichtlich während mindestens sechs weiteren Monaten arbeitsunfähig sind, kann der Umfang oder der Inhalt der Arbeit entsprechend angepasst oder das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. * 3 Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere: * a) den Zeitpunkt, auf den der Umfang oder der Inhalt der Arbeit angepasst oder das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 beendet wird; b) die Zuständigkeiten, die Form und das Verfahren für Anpassungen und Kündigungen nach Absatz 1 und Absatz 2.

Art. 17

Aufhebung einer Stelle 1 Wird eine Stelle aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen aufgehoben, ohne dass der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann oder ohne dass eine Umschulung mit einem verhältnismässigen Aufwand eine Weiterbeschäftigung ermöglicht, wird eine angemessene Abfindung ausgerichtet, wenn: a) das Arbeitsverhältnis mindestens zehn Jahre und in der Regel ununterbrochen gedauert hat oder b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 40. Altersjahr vollendet hat und nicht über 63 Jahre alt ist oder c) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Unterstützungspflichten zu erfüllen hat. 2 Die Regierung regelt die Höhe der Abfindung. 3 Die Abfindung beträgt in der Regel höchstens zwölf Monatslöhne einschliesslich der Funktionszulagen gemäss Artikel 26. Bei Mitarbeitenden mit wechselndem Pensum ist der durchschnittliche Lohn der letzten fünf Jahre massgebend. 3. Rechte der Mitarbeitenden 3.1. ENTLÖHNUNG

Art. 18

Gehaltsklassen, Grundlohn 1 Es bestehen 28 Gehaltsklassen. 1 ist die tiefste, 28 die höchste Gehaltsklasse. 2 Der minimale Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn der Gehaltsklasse 1 beträgt rund 36 000 Franken, derjenige der Gehaltsklasse 28 rund 154 000 Franken. Die Differenz von Gehaltsklasse zu Gehaltsklasse beträgt fünf bis sechs Prozent. * 3 In jeder Gehaltsklasse besteht zwischen dem Minimum und dem Maximum eine Differenz von 42 Prozent. 4 Die Ansätze gemäss Absatz 2 entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005) und bilden den Grundlohn. * 5 Die Regierung legt den Mindestlohn fest, der in den unteren Gehaltsklassen vom Minimum nach oben abweicht, wenn es aus sozialpolitischen Gründen angezeigt ist und der Existenzsicherung der betroffenen Mitarbeitenden dient.

Art. 19

Budget * 1 Der Grosse Rat legt mit den Budgets die erforderlichen Mittel für den Teuerungsausgleich sowie für die individuellen Lohnentwicklungen und für die Stellenbewirtschaftung fest. * 2 Bei der Festlegung der Mittel für die individuellen Lohnentwicklungen werden insbesondere berücksichtigt: * a) die Finanzlage des Kantons; b) die allgemeine Wirtschaftslage; c) die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt; d) die allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft. 3 … *

Art. 20

Teuerungsausgleich 1 Die Regierung gleicht die Teuerung jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr aus. Der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November ist dabei richtungsweisend. In Zeiten schwacher Wirtschaftslage und angespannter Kantonsfinanzen kann vom vollen Teuerungsausgleich abgewichen werden. Bei veränderten Verhältnissen kann die Regierung die nicht ausgeglichene Teuerung zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder in den Grundlohn einbauen. 2 Die Regierung legt jährlich das Minimum und das Maximum jeder Gehaltsklasse fest. Diese bestehen aus den Lohnansätzen gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 und 19 sowie dem eingebauten Teuerungsausgleich.

Art. 21

Einreihungsplan und Grundsätze der Lohnfestlegung 1 Die Regierung legt den Einreihungsplan fest. Dieser enthält nach Funktionsbereichen und Gehaltsklassen geordnete Richtpositionen, die auch für die selbstständigen kantonalen Anstalten und die Gerichte und Schlichtungsbehörden gelten. * 2 Für die Arbeitsplatzbewertung werden insbesondere die Grundanforderungen, die geistigen, charakterlichen und körperlichen Anforderungen sowie die Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen berücksichtigt.

Art. 22

Individuelle Lohnfestlegung 1 Die Dienststellen legen in der Regel jeweils auf den 1. Januar den Lohn ihrer Mitarbeitenden neu fest. Dieser richtet sich nach a) einem allfälligen Teuerungsausgleich; b) der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; c) dem eigenen Lohnniveau im internen und externen Quervergleich; d) der eigenen bisherigen Lohnentwicklung; e) den finanziellen Vorgaben. 2 Zum Grundlohn des Vorjahres wird zuerst ein allfälliger Teuerungsausgleich dazugeschlagen. Danach kann der Lohn unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Absatz 1 Litera b bis e um höchstens zehn Prozent innerhalb der Gehaltsklassenbreite erhöht werden.

Art. 23

Lohnkürzung 1 Die Dienststelle kann die Entlöhnung kürzen, wenn die Leistungen ungenügend sind oder das Verhalten nicht befriedigt.

Art. 24

Leistungs- und Spontanprämie 1 Die Leistungsprämie wird insbesondere ausgerichtet für a) Tätigkeiten, die in bedeutendem Masse über das Aufgabengebiet gemäss Stellenbeschreibung oder über die Zielvereinbarungen hinausgehen; b) Tätigkeiten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder ein besonderes Engagement bedingen; c) besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeiten; d) andauernd sehr gute Leistungen. 2 Die Leistungsprämie beträgt mindestens ein Prozent der Lohnsumme. 3 Einmalige besondere Leistungen oder Engagements von Einzelpersonen oder Teams können mit einer Spontanprämie honoriert werden. Die Regierung beantragt dem Grossen Rat mit dem Budget einen entsprechenden Kredit. 4 Die Spontanprämie kann auch für die Finanzierung gemeinsamer Veranstaltungen oder Anlässe verwendet werden.

Art. 25

13. Monatslohn 1 Sofern das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat oder für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist, wird den im Monatslohn angestellten Mitarbeitenden im November, den übrigen Mitarbeitenden in der Regel im Dezember ein 13. Monatslohn ausgerichtet. 2 Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des gemäss Artikel 22 bezogenen Lohnes im

Artikel 26 betreffenden Kalenderjahr einschliesslich der Funktionszulagen gemäss

3 Die Regierung kann den 13. Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren, wenn die Leistungen ungenügend sind oder wenn das Verhalten nicht befriedigt. Art. 26 Funktionszulagen 1 Werden die Aufgaben einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters qualitativ erheblich erweitert, kann die Anstellungsinstanz eine Funktionszulage von höchstens zehn Prozent des monatlichen Grundlohnes gewähren. 2 In ausserordentlichen Fällen kann die Anstellungsinstanz zur Gewinnung oder Erhaltung besonders tüchtiger Mitarbeitenden den Grundlohn überschreiten.

Art. 27

Leistungen im Todesfall 1 Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird der Grundlohn einschliesslich der Funktions- und Sozialzulagen für den Sterbemonat ausbezahlt. 2 Hinterbliebene, deren finanzielle Unterstützung der verstorbenen Person oblag, erhalten diese Leistungen für weitere drei Monate. 3.2. SOZIALZULAGEN, PERSONALFÜRSORGEFONDS

Art. 28

Kinderzulage 1 Die Kinderzulage richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen. Art. 28a * Unterstützung für Drittbetreuung von Kindern 1 Mitarbeitenden, die als Erziehungsberechtigte Kinder durch Dritte betreuen lassen, kann ein Beitrag von bis zu einem Drittel der Betreuungskosten ausgerichtet werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere: a) die Anspruchsberechtigung; b) die Höhe des Beitrags; c) die Zuständigkeit und das Verfahren.

Art. 29

Besondere Sozialzulage 1 Die Besondere Sozialzulage beträgt 2640 Franken im Jahr und wird grundsätzlich den Mitarbeitenden ausgerichtet, die finanzielle Unterstützungspflichten haben. 2 Die Regierung kann die Besondere Sozialzulage periodisch der Teuerung anpassen.

Art. 30

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende 1 Die Kinder- und Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende richten sich nach dem Recht des Bundes. Sind diese beiden Zulagen insgesamt tiefer, werden sie bis zur Höhe der Ansätze gemäss Artikel 28 und 29 ergänzt.

Art. 31

Personalfürsorgefonds 1 Der Kanton führt einen Personalfürsorgefonds. 2 In Notfällen können Mitarbeitende zu Lasten des Fonds finanziell unterstützt werden. * 3 Rückvergütungen der Unfallversicherung des Personals fliessen in den Personalfürsorgefonds. * 4 Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere: * a) die Zins- und Rückzahlungsmodalitäten; b) die Verwaltung des Fonds; c) die Zuständigkeit und das Verfahren. 3.3. BESONDERE ZULAGEN UND SPESEN

Art. 32

Zulagen für besondere Aufgaben und Pflichten 1 Für die aus der Arbeitserfüllung sich ergebenden besonderen Aufgaben, Pflichten und Kosten, wie Versetzung an einen anderen oder abgelegenen Arbeitsort, höhere Lebenshaltungskosten am neuen Arbeitsort oder Inkonvenienzen und Auftragserfüllung in der Freizeit, werden Zulagen ausgerichtet.

Art. 33

Entschädigung besonderer Arbeitsleistungen 1 Besondere Leistungen, wie Arbeit an allgemeinen Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Pikett-, Präsenz- und Schichtdienst sowie Überstunden, werden mit Freizeit oder finanziell abgegolten.

Art. 34

Spesen 1 Spesen und Auslagen der Mitarbeitenden werden vergütet für a) die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben; b) dienstliche Versetzungen; c) Arbeitslokale und -einrichtungen in Privaträumen der Mitarbeitenden. 3.4. ENTLÖHNUNG WÄHREND DER VERHINDERUNG AN

Art. 35 DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VORSORGE

Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst 1 Während des obligatorischen Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes wird der volle Lohn ausgerichtet. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für den Aktivdienst und die Rekrutenschule. 2 Der Lohn während der Beförderungsdienste kann teilweise zurückverlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. 3 Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wegen der Verbüssung einer Strafe ausserhalb des ordentlichen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes an der Arbeitsleistung verhindert, entfällt die Lohnzahlung für diese Zeit. 4 Die Regierung regelt die Lohnzahlung während freiwilliger Dienste und den Anspruch auf die Erwerbsausfall-Entschädigung.

Art. 36

Lohnzahlung während Krankheit 1 Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wird der Lohn in der Regel bis 24 Monate ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. 2 Die Regierung a) kann die Lohnzahlung nach dem zwölften Monat der Arbeitsunfähigkeit auf 90 Prozent reduzieren; b) entscheidet über die Weiterführung der internen oder den Abschluss einer externen Krankentaggeld-Versicherung und über die Aufteilung der Prämien; c) regelt die Lohnzahlung während Erholungsurlauben; d) regelt die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. 3 Der Beitritt zur Krankentaggeld-Versicherung ist obligatorisch.

Art. 37

Lohnzahlung während Berufs- und Nichtberufsunfalls 1 Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Berufs- und Nichtberufsunfalls wird der volle Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. 2 Die Regierung regelt a) die Anrechnung von Versicherungsleistungen an den Lohn; b) die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit; c) die Aufteilung der Prämien auf die Vertragsparteien.

Art. 38

Lohnzahlung während der Schwangerschaft * 1 Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft wird der volle Lohn ausgerichtet. * 2 … * Art. 38a * Lohnzahlung während eines Verzichts auf die Arbeitsleistung 1 Die Dienststelle kann bei voller Lohnzahlung jederzeit vollständig oder teilweise auf die Arbeitsleistung verzichten.

Art. 39

Berufliche Vorsorge 1 Die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Kantonalen Pensionskasse beizutreten, sofern es das Gesetz vorsieht. 2 Die Pensionskassenbeiträge werden zwischen den Mitarbeitenden und dem Kanton aufgeteilt. Bis zum 40. Altersjahr übernimmt der Kanton mindestens die Hälfte, ab dem 40. Altersjahr ansteigend mehr als die Hälfte der Beiträge.

Art. 40

Abgangsentschädigung 1 Die Abgangsentschädigung an Mitarbeitende, die bei der Kantonalen Pensionskasse auf Grund ihres niedrigen Einkommens nicht versichert sind, beträgt mindestens zwei und höchstens acht Monatslöhne. 3.5. WEITERE RECHTE

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