Ferien
1 Der jährliche Ferienanspruch beträgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die
Mitarbeitenden: *
a) * 49 Jahre alt werden: fünf Wochen;
b) * 59 Jahre alt werden: fünfeinhalb Wochen;
c) * altershalber pensioniert werden: sechs Wochen.
2 Die Mitarbeitenden können jährlich bis zu zwei Wochen zusätzliche Ferien erwerben, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. *
3 … *
4 … *
5 … *
Art. 42
Dienstaltersurlaub, Ehrung, Abschiedsgeschenk
1 Ab dem 10. Dienstjahr wird alle fünf Jahre ein bezahlter Urlaub gewährt. Dieser
beträgt mit 10, 15 und 20 Dienstjahren zwei Wochen und ab dem 25. Dienstjahr vier
Wochen.
2 Ist der Urlaubsbezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Urlaub
ganz oder teilweise in Form einer Zulage bezogen werden. Dabei entspricht ein nicht
bezogener Urlaubstag einem Zwanzigstel des monatlichen Grundgehalts einschliesslich der Funktionszulagen gemäss Artikel 26.
3 Langjährige Mitarbeitende erhalten eine Ehrung und beim Austritt ein Abschiedsgeschenk.
Art. 43
Urlaube
1 Die Departemente können auf Antrag der Dienststelle und nach Anhören des Personalamtes bezahlte Urlaube bis zu einer Woche gewähren. Für längere bezahlte Urlaube ist die Regierung zuständig.
2 Die Dienststellen gewähren bezahlte Kurzurlaube für Ereignisse wie Vaterschaft,
Adoptionen, Familienfeste, Betreuung von Angehörigen, Todesfälle, Wohnungswechsel, sportliche und kulturelle Anlässe. *
3 Über die Gewährung von unbezahlten Urlauben entscheiden die Dienststellen unter
Berücksichtigung der betrieblichen und individuellen Bedürfnisse.
Art. 43a * Mutterschaftsurlaub
1 Nach der Niederkunft wird der Mitarbeiterin während 16 Wochen ein bezahlter Urlaub gewährt.
2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub auf
die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. *
Art. 44
Arbeitszeugnis
1 Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zeugnis über die Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das dienstliche Verhalten verlangen.
2 Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken, wenn es die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verlangt.
Art. 45
Schranken des Streikrechts
1 Das Streikrecht ist aufgehoben, wenn durch die Arbeitsniederlegung die für Leben,
Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung unerlässlichen Dienstleistungen gefährdet sind oder wenn grundlegende Sicherheitsaufgaben nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden.
Art. 46
Schutz der Persönlichkeit, Gesundheit und Sicherheit
1 Der Kanton achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Er fördert die
Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz.
Art. 46a * Gesundheitsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1 Während der Schwangerschaft darf die Mitarbeiterin auf blosse Anzeige hin der
Arbeit fern bleiben oder diese verlassen.
2 Nach der Niederkunft darf die Mitarbeiterin während der ersten acht Wochen nicht
und während der nächsten acht Wochen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt
werden. Die Regierung kann vorsehen, dass für Arbeitseinsätze von geringem Umfang ausnahmsweise vom beidseitigen Beschäftigungsverbot abgewichen werden
darf. Wenn die Mitarbeiterin während dieser Zeit wieder teilweise oder vollumfänglich arbeitet, wird ihr dafür der volle Lohn ausgerichtet.
Art. 47
Rechtsbeistand
1 Der Kanton schützt die Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, welche im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten stehen.
2 Die Regierung regelt die Übernahme der daraus erwachsenden Kosten.
Art. 47a * Meldung von Missständen
1 Die Mitarbeitenden können in gutem Glauben und guten Treuen Missstände anonym einer Meldestelle melden.
2 Mitarbeitende, die nach Absatz 1 Meldung erstatten, verstossen damit nicht gegen
ihre dienstlichen Pflichten und dürfen deshalb nicht benachteiligt werden.
3 Die Regierung bezeichnet eine Meldestelle ausserhalb der Verwaltungsorganisation, welche die Aufgaben nach dieser Bestimmung fachlich kompetent, selbständig,
unabhängig und weisungsungebunden sowie unter Wahrung des Datenschutzes und
der Geheimhaltung erfüllt.
4 Die Meldestelle:
a) nimmt den Sachverhalt auf;
b) trifft geeignete Massnahmen zum Schutz der Anonymität und der Persönlichkeit der meldenden Mitarbeitenden und allfälliger weiterer Personen;
c) informiert die Regierung, das Departement, die Standeskanzlei, die Finanzkontrolle, das Gericht oder die selbständige kantonale Anstalt, wenn sie eine
Massnahme als dringlich geboten erachtet;
d) informiert die meldenden Mitarbeitenden über das Verfahren, ihre Rechte und
Pflichten sowie, wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, über die Erledigung des Verfahrens;
e) erstattet der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die empfohlenen Massnahmen;
f) unterstützt die Regierung, das Departement, die Standeskanzlei, die Finanzkontrolle, das Gericht oder die selbständige kantonale Anstalt bei der Abklärung der Sachverhalte und der Umsetzung von Massnahmen.
4. Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 48
Allgemeine Dienstpflichten
1 Die Mitarbeitenden haben die öffentlichen Interessen zu wahren. Es ist alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt.
2 Wenn es betrieblich erforderlich ist, sind die Mitarbeitenden verpflichtet, Überstunden zu leisten und Stellvertretungen zu übernehmen. Es können ihnen auch zumutbare Arbeiten übertragen werden, die nicht in ihren besonderen Tätigkeitsbereich fallen. Im Ausnahmefall kann auch ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
Art. 49
Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Vollzeitpensum im Jahresdurchschnitt 42 Stunden. Die jährliche Soll-Arbeitszeit wird erreicht, indem pro Woche
durchschnittlich 43 Stunden gearbeitet wird und dafür jährlich fünf freie Tage bezogen werden können.
2 Den Dienststellen kann eine andere Regelung gestattet werden, wenn es betrieblich
erforderlich ist oder die Arbeit dadurch zweckmässiger und kundenorientierter organisiert werden kann.
3 Die Arbeitszeit für die in der Landwirtschaft tätigen Mitarbeitenden wird von der
Regierung festgelegt.
4 Die Arbeitszeit und Lektionenzahl in den kantonalen Schulen wird in den entsprechenden Erlassen festgelegt.
5 Die Regierung regelt die Formen der Arbeitszeit und setzt die Feiertage sowie die
arbeitsfreien Tage fest.
6 Nach der Geburt eigener Kinder oder nach einer Adoption kann eine Reduktion
und spätere Wiedererhöhung des Arbeitsumfangs gewährt werden. Die Regierung
regelt die Einzelheiten, insbesondere eine allfällige Anspruchsberechtigung. *
Art. 50
Geheimhaltungspflicht, Aktenedition, Aussage vor Gericht, Information der Medien *
1 Die Mitarbeitenden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über dienstliche
Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. *
2 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3 Die Regierung regelt die Zuständigkeit für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht für die Aktenedition, für die Aussage vor Gericht und für die Information der Medien. *
Art. 51
Ausstand
1 Die Mitarbeitenden haben in den Ausstand zu treten, wenn
a) sie selbst;
b) ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte;
c) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
d) eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
e) oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad
ein unmittelbares persönliches Interesse an einer Sache haben.
2 Die Anstellungsinstanz kann die Ausstandspflicht in begründeten Fällen erweitern.
3 Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5). *
Art. 52
Verbot der Annahme von Geschenken
1 Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder
andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit geschieht. Die Regierung regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Geschenke von geringem
Wert. *
2 Vorzugsbedingungen, welche Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbaren, gelten nicht als Geschenke oder andere Vorteile im Sinne von Absatz 1.
3 Die Mitarbeitenden müssen der Dienststelle melden, wenn ihnen Geschenke oder
Vorteile angeboten werden, die sie gemäss Absatz 1 nicht annehmen dürfen. *
Art. 53
Wohnsitz, Dienstwohnung
1 Die Mitarbeitenden können ihren Wohnsitz frei wählen.
2 Wenn die dienstlichen Aufgaben es erfordern, kann die Anstellungsinstanz Mitarbeitende verpflichten,
a) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet Wohnsitz zu nehmen;
b) eine Dienstwohnung zu beziehen.
Art. 54
Dienst- und Schutzkleider
1 Die Departemente regeln das Tragen und die unentgeltliche Abgabe von Dienst-
und Schutzkleidern.
Art. 55
Private Motorfahrzeuge für Dienstfahrten
1 Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, ihre privaten Motorfahrzeuge gegen Entschädigung für Dienstfahrten einzusetzen.
5) BR 370.100
5. Verschiedene Bestimmungen
Art. 56
Naturalleistungen
1 Die Regierung regelt die Verrechnung von Naturalleistungen, wie Verpflegungs-,
Unterkunfts- und Wäschekosten.
Art. 57
Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
1 Die Mitarbeitenden dürfen öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen ausüben, sofern und solange dies mit ihrer dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung vereinbar ist. *
2 Die Mitarbeitenden müssen öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
frühzeitig der Dienststelle melden. *
a) * …
b) * …
c) * …
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten. Sie erlässt Bestimmungen über: *
a) * die Meldepflicht und das Meldeverfahren;
b) * die bewilligungspflichtigen Nebenämter und Nebenbeschäftigungen und das
Bewilligungsverfahren;
c) * die Gewährung bezahlter Urlaube und die Pflicht zur Ablieferung von Einkünften.
Für unbedeutende Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen kann sie Ausnahmen
von der Meldepflicht oder anderweitige Erleichterungen vorsehen.
4 Das Departement trifft nach Absprache mit dem Personalamt die erforderlichen
Entscheide. *
5 Nicht als Nebenamt oder Nebenbeschäftigung gilt die Mitwirkung in Behörden,
Kommissionen und anderen Institutionen oder Gremien, in denen Mitarbeitende aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit beziehungsweise als Vertreter des Kantons Einsitz
Art. 58 haben. *
Unvereinbarkeit von Ämtern
1 Die Mitarbeitenden dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Bundesversammlung,
des Grossen Rates, der Regierung, des Obergerichts oder des Bankrates sein. Davon
ausgenommen sind Mitarbeitende mit einem gesamten Arbeitsumfang beim Kanton
von maximal 40 Prozent. *
2 Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einem höheren Arbeitsumfang in
eine dieser Behörden gewählt, ist der Arbeitsumfang entsprechend herabzusetzen. Ist
dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist das Arbeitsverhältnis innert sechs
Monaten nach der Wahl zu beenden.
Art. 59
Fach- und Beratungsstelle
1 Das Personalamt ist Fach- und Beratungsstelle für Personal- und Organisationsfragen. Es unterstützt die Regierung und die Verwaltung in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts.
2 Das Personalamt arbeitet mit allen Verwaltungszweigen direkt zusammen. Es bereitet die Verträge, Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur vor, sofern die Regierung nichts anderes bestimmt. Es prüft, ob die beabsichtigten Entscheide den personalrechtlichen Erlassen und der Praxis entsprechen, und kann in
seinem Aufgabengebiet fachtechnische Weisungen erlassen.
Art. 60
Datenbearbeitung
1. Grundsätze *
1 Die zuständigen Instanzen bearbeiten Personendaten, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet und erforderlich ist. *
2 Das Personalamt trifft die notwendigen technischen Vorkehrungen, erlässt fachtechnische Weisungen und berät die zuständigen Instanzen im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. *
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten. *
Art. 60a * 2. Zentrale Personaldossiers, elektronische Datenbewirtschaftung,
Datenzugang
1 Das Personalamt führt zentrale Personaldossiers und betreibt elektronische Personalinformationssysteme, die der einheitlichen, sachgerechten und vollständigen Abwicklung des Personalwesens dienen.
2 Den Mitarbeitenden können die sie betreffenden Personendaten in einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Der gleiche Zugang kann den vorgesetzten Personen eingeräumt werden.
3 Die Regierung erlässt Bestimmungen über:
a) die Organisation und den Betrieb der Dossiers und Informationssysteme;
b) die Zugriffsrechte auf die Daten;
c) die Aufbewahrung und Speicherung der Daten;
d) die Massnahmen der Datensicherheit.
Art. 61
Personalkommission
1. Aufgaben
1 Die Personalkommission ist Gesprächspartnerin und beratendes Organ der Regierung in Personalangelegenheiten.
2 Ihr werden wichtige Personalgeschäfte unterbreitet, wie Änderungen des Personalgesetzes und der Personalverordnung sowie die Festsetzung des Teuerungsausgleichs.
Art. 62
2. Zusammensetzung und Wahl
1 Die Personalkommission besteht aus elf Mitgliedern und zehn Stellvertretenden.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements übt das Präsidium aus.
Die Regierung wählt die übrigen Mitglieder, die Stellvertretenden und das Aktuariat.
3 Für die Wahl von sechs Mitgliedern und sechs Stellvertretenden haben die Personalverbände ein verbindliches Vorschlagsrecht. Wird für die Verteilung der Sitze
keine Einigung erzielt, entscheidet abschliessend die Regierung.
4 Die Personalverbände können als Beobachtende zu den Sitzungen eingeladen werden.
6. Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren
6.1. ZUSTÄNDIGKEITEN
Art. 63
Arbeits- und Aufhebungsverträge sowie Kündigungen *
1 Ist im Gesetz oder in den Ausführungserlassen nichts anderes festgelegt, sind für
die Arbeits- und Aufhebungsverträge sowie für die Kündigungen zuständig: *
a) die Regierung für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die
Generalsekretärinnen und -sekretäre;
b) * die Departemente und die Standeskanzlei für die übrigen Mitarbeitenden ab
der Funktionsklasse 20;
c) * die Dienststellen für ihre Mitarbeitenden in den Funktionsklassen 1 bis 19.
d) * …
2 Die selbstständigen kantonalen Anstalten können die Anstellungs- und Kündigungskompetenzen nach anderen Kriterien festlegen.
Art. 64
Übrige Kompetenzen
1. Für die Verwaltung
1 Ist in diesem Gesetz oder in den zugehörigen Ausführungserlassen nichts anderes
festgelegt, gelten für alle personalrechtlichen Entscheide die Departemente, die
Standeskanzlei oder die Finanzkontrolle als zuständige Instanz. *
1bis Liegt die Zuständigkeit nach dem Gesetz oder den Ausführungserlassen bei der
Dienststelle, sind für personalrechtliche Entscheide zuständig: *
a) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident für die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor;
b) die Departemente für die Dienststellenleitenden.
2 Wird zwischen der zuständigen Instanz und dem Personalamt keine Einigung erzielt, entscheidet abschliessend die Regierung.
Art. 65
2. Für die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie Gerichte und
Schlichtungsbehörden *
1 Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Obergericht haben die gleichen
Befugnisse wie die Regierung. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen von
Artikel 20, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 47a Absatz 3 und Absatz 4 und Artikel 73 Absatz 2. *
2 Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Obergericht bestimmen die zuständigen Instanzen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den Organisationsgesetzen. *
3 Das Personalamt bereitet auf Antrag und gegen Entschädigung personalrechtliche
Verträge, Verfügungen und Beschlüsse der selbstständigen kantonalen Anstalten sowie der Gerichte und Schlichtungsbehörden im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 vor. *
4 Die Einreihung der Stellen ist mit dem Personalamt abzusprechen. Wird zwischen
der Anstalt oder dem Gericht und dem Personalamt keine Einigung erzielt, entscheidet endgültig *
a) bei den selbstständigen kantonalen Anstalten die Regierung;
b) * beim Obergericht die vom Grossen Rat bezeichnete Kommission.
5 Die selbstständigen kantonalen Anstalten können für ihre Mitarbeitenden die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
6.2. RECHTSSCHUTZ UND VERFAHREN
Art. 66
Personalrechtliche Streitigkeiten, Rechtsschutz *
1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, erlässt die zuständige Instanz auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung. *
2 Verfügungen der Dienststellen können an das vorgesetzte Departement und Verfügungen der Departemente, der Standeskanzlei und der Finanzkontrolle an die Regierung weitergezogen werden. *
3 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierung und Beschwerdeentscheide
der Departemente können an das Obergericht weitergezogen werden. *
4 Die Verfahren sind unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos. *
a) * …
b) * …
c) * …
5 Personalrechtliche Entscheide der selbstständigen kantonalen Anstalten können an
das Obergericht weitergezogen werden. *
5bis Personalrechtliche Entscheide der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden können an das Obergericht weitergezogen werden. *
6 Personalrechtliche Entscheide des Obergerichts, die dessen Mitarbeitende betreffen, können an das Justizgericht und personalrechtliche Entscheide des Justizgerichts, die dessen Mitarbeitende betreffen, an das Obergericht weitergezogen werden. *
Art. 67
Gerichtsentscheide
1 Hält ein Gericht eine Kündigung durch den Kanton für ungerechtfertigt, erlässt es
Art. 68 einen entsprechenden Feststellungsentscheid. *
Verfahren bei sofortigem Entscheid
1 Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, kann er vorläufig
gefällt werden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist sobald wie möglich nachzuholen.
7. Rechte und Pflichten der nebenamtlichen Mitarbeitenden
Art. 69
Geltungsbereich
1 Für die nebenamtlichen Mitarbeitenden gelten die Bestimmungen dieses
Abschnitts, wenn das Gesetz oder die Ausführungserlasse nichts anderes vorsehen
und die Regierung nichts anderes bestimmt.
2 Die Regierung erlässt eine Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden.
3 Die Verordnung
a) regelt den Geltungsbereich und die Rechtsnatur der Amtsverhältnisse;
b) bestimmt die Wahlinstanz, wenn diese nicht von Gesetzes wegen feststeht;
c) regelt die Dauer und Auflösung der Amtsverhältnisse;
d) legt die Arbeitsentschädigung gestützt auf Artikel 70 fest;
e) regelt die Spesenentschädigung;
f) bestimmt das Nähere über Pauschalentschädigungen, Fixa und Gebührenanteile;
g) enthält weitere Bestimmungen, wie über die Geheimhaltungspflicht, die Aktenedition, das Zeugnis vor Gericht, die Information der Medien, den Rechtsbeistand, den Datenschutz und den Ausstand.
Art. 70
Arbeitsentschädigung
1 Die Arbeitsentschädigungen pro Tag betragen:
Klasse Franken
1 250
2 220
Klasse Franken
3 190
4 175
5 160
2 In begründeten Fällen kann die Regierung die Entschädigungen gemäss Absatz 1
um höchstens 50 Prozent erhöhen oder Zwischenstufen einfügen. In besonderen
Ausnahmesituationen kann die Regierung von diesen Ansätzen abweichen.
3 Die Regierung kann diese Ansätze periodisch der Teuerung anpassen.
8. Schlussbestimmungen
Art. 71
Änderung bisherigen Rechts6)
Art. 72
Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder Dienststelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.
2 … *
3 … *
Art. 72a * Übergangsbestimmung zu Artikel 15 Absatz 3
1 Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vorzeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige
Alterspensionierung vom 19. März 2013 (Stand 1. April 2013) beantragen.
2 Die Regierung regelt insbesondere die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie
die Modalitäten und die Höhe der Beitragszahlungen so, dass ein abgestufter und
praktikabler Übergang zur neuen Regelung gemäss Artikel 15 Absatz 3 gewährleistet ist und die bewilligten Budgetmittel eingehalten werden. Sie sieht dazu angemessen reduzierte Beiträge vor und entscheidet jeweils gesamthaft über Gesuche für das