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Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Confederation · 0.730.1 · treaty

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 1
  78. Art. 2
  79. Art. 3
  80. Art. 4
  81. Art. 5
  82. Art. 6
  83. Art. 7
  84. Art. 8
  85. Art. 9

85 provisions

Art. 1

1. Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel IX beschriebene und im folgenden als «Agentur» bezeichnete Internationale Energie‑Agentur aus. 2. Der Ausdruck «Teilnehmerstaaten» bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt. 3. Der Ausdruck «Gruppe» bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe.

Art. 2

1. Die Teilnehmerstaaten schaffen eine gemeinsame Selbstversorgung mit Öl in Notständen. Zu diesem Zweck unterhält jeder Teilnehmerstaat ausreichende Notstandsreserven, um ohne Netto‑Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang decken zu können. Sowohl der Verbrauch als auch die Netto‑Öleinfuhren werden nach der durchschnittlichen Tagesmenge des vorhergehenden Kalenderjahrs berechnet. 2. Der Verwaltungsrat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit bis zum 1. Juli 1975 den Tag, von dem an die Pflicht‑Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats für die Zwecke der Berechnung seines Versorgungsanspruchs nach Artikel 7 als auf einen Umfang von 90 Tagen angehoben gelten. Jeder Teilnehmerstaat erhöht den gegenwärtigen Umfang seiner Notstandsreserven auf 90 Tage und bemüht sich, dies bis zu dem in dieser Weise beschlossenen Tag zu tun. 3. Der Ausdruck «Pflicht‑Notstandsreserven» bezeichnet die Notstandsreserven, die den in 60 Tagen getätigten Netto‑Öleinfuhren nach Absatz 1 und von dem nach Absatz 2 zu beschliessenden Tag an den in 90 Tagen getätigten Netto‑Öleinfuhren nach Absatz 2 entsprechen.

Art. 3

1. Die Pflicht‑Notstandsreserven nach Artikel 2 können die Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch – Ölvorräte, – Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger, – bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung. 2. Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht‑Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.

Art. 4

1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Massnahmen, die jeder Tellnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht‑Notstandsreserven getroffen hat. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen.

Art. 5

1. Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmassnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend – das Programm eines jeden Teilnehmerstaats für Massnahmen zur Nachfragedrosselung, – die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Massnahmen. 3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen.

Art. 6

1. Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend – die Massnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt. – die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Massnahmen. 3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen. 4. Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit umgehend über praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.

Art. 7

1. Wird die Zuteilung von Öl nach Artikel 13, 14 oder 15 vorgenommen, so hat jeder Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch, der seinem zulässigen Verbrauch abzüglich seiner Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven entspricht. 2. Ein Teilnehmerstaat, dessen Versorgungsanspruch seine gesamte normale Inlandproduktion und seine während eines Notstands zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinfuhren übersteigt, hat ein Zuteilungsrecht, auf Grund dessen ihm zusätzliche Nettoeinfuhren in Höhe dieses Überschusses zustehen. 3. Ein Teilnehmerstaat, dessen gesamte normale Inlandsproduktion und dessen während eines Notstands zur Verfügung stehende tatsächliche Nettoeinfuhren seinen Versorgungsanspruch übersteigen, unterliegt einer Zuteilungspflicht, auf Grund deren er die diesem Überschuss entsprechende Ölmenge unmittelbar oder mittelbar an andere Teilnehmerstaaten liefern muss. Dies hindert die Teilnehmerstaaten nicht, weiterhin Ölausfuhren in Nichtteilnehmerstaaten durchzuführen. 4. Der Ausdruck «zulässiger Verbrauch» bezeichnet die durchschnittliche tägliche Endverbrauchsrate, die nach Inkraftsetzung des anzuwendenden Umfangs der Nachfragedrosselung in Notständen zulässig ist; eine etwaige weitere freiwillige Nachfragedrosselung durch einen Teilnehmerstaat lässt sein Zuteilungsrecht oder seine Zuteilungspflicht unberührt. 5. Der Ausdruck «Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven» bezeichnet die Pflicht‑Notstandsreserven eines Teilnehmerstaats, dividiert durch die Summe der Pflicht‑Notstandsreserven der Gruppe und multipliziert mit dem Versorgungsdefizit der Gruppe. 6. Der Ausdruck «Versorgungsdefizit der Gruppe» bezeichnet das Defizit der Gruppe, gemessen nach dem gesamten zulässigen Verbrauch der Gruppe abzüglich der Tagesrate der der Gruppe während eines Notstands zur Verfügung stehenden Ölmengen. 7. Der Ausdruck «der Gruppe zur Verfügung stehende Ölmengen» bezeichnet – alles der Gruppe zur Verfügung stehende Rohöl, – alle von ausserhalb der Gruppe eingeführten Mineralölerzeugnisse und – alle Fertigerzeugnisse und Raffinerie‑Halbfertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden und der Gruppe zur Verfügung stehen. 8. Der Ausdruck «Endverbrauch» bezeichnet den gesamten Inlandsverbrauch an allen Mineralöl‑Fertigerzeugnissen.

Art. 8

1. Wird einem Teilnehmerstaat nach Artikel 17 Öl zugeteilt, – so hat der betreffende Teilnehmerstaat die Kürzung seiner Ölversorgung um bis zu 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums in seinem Endverbrauch aufzufangen, – so hat der betreffende Teilnehmerstaat ein Zuteilungsrecht, das der Kürzung seiner Ölversorgung entspricht, die zu einer Herabsetzung seines Endverbrauchs über diesen Prozentsatz hinaus führt. 2. Die Verpflichtung zur Zuteilung dieser Ölmenge tragen die anderen Teilnehmerstaaten gemeinsam auf der Grundlage ihres Endverbrauchs während des Grundzeitraums. 3. Die Teilnehmerstaaten können ihre Zuteilungspflicht nach eigener Wahl durch jede beliebige Massnahme einschliesslich Massnahmen zur Nachfragedrosselung oder Verwendung von Notstandsreserven erfüllen.

Art. 9

1. Für die Erfüllung von Zuteilungsrechten und ‑pflichten werden folgende Elemente einbezogen: – alles Rohöl, – alle Mineralölerzeugnisse, – alle Raffinerie‑Halbfertigerzeugnisse und – alle Fertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden. 2. Für die Berechnung des Zuteilungsrechts eines Teilnehmerstaats werden die von dem betreffenden Teilnehmerstaat normalerweise aus anderen Teilnehmerstaaten oder aus Nichtteilnehmerstaaten eingeführten Mineralölerzeugnisse in Rohöleinheiten ausgedrückt und so behandelt, als seien es Rohöleinfuhren des betreffenden Teilnehmerstaats. 3. Soweit möglich werden die üblichen Versorgungswege sowie die üblichen Versorgungsantelle zwischen Rohöl und Ölerzeugnissen und zwischen verschiedenen Kategorien von Rohöl und Ölerzeugnissen beibehalten. 4. Wenn eine Zuteilung vorgenommen wird, besteht ein Ziel des Programms darin, dass das verfügbare Rohöl und die verfügbaren Ölerzeugnisse soweit wie möglich innerhalb des Raffinerie‑ und Vertriebsbereichs sowie zwischen den Raffinerie‑ und Vertriebsgesellschaften in Übereinstimmung mit den überlieferten Versorgungsstrukturen aufgeteilt werden.

Art. 10

1. Zu den Zielen des Programms gehört es auch, eine gerechte Behandlung aller Teilnehmerstaaten sicherzustellen und die Preise für zugeteiltes Öl auf die für vergleichbare Handelsgeschäfte geltenden Preisbedingungen zu gründen. 2. Fragen bezüglich des Preises für während eines Notstands zugeteiltes Öl werden von der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen geprüft.

Art. 11

1. Ziel des Programms ist es nicht, zu versuchen, in einem Notstand den Anteil an der Weltölversorgung, den die Gruppe unter normalen Marktbedingungen hatte, zu vergrössern. Die traditionellen Ölhandelsstrukturen sollen soweit angemessen beibehalten werden, und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten soll gebührend berücksichtigt werden. 2. Um die in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze aufrechtzuerhalten, unterbreitet der Geschäftsführende Ausschuss dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge, und dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit darüber.

Art. 12

Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäss diesem Kapitel die Notstandsmassnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel II genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel III genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.

Art. 13

Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 7 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.

Art. 14

Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 12 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 10 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.

Art. 15

Hat die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven nach Artikel 7 50 Prozent der Pflicht‑Notstandsreserven erreicht und ist ein Beschluss nach Artikel 20 gefasst worden, so ergreift jeder Teilnehmerstaat die auf diese Weise beschlossenen Massnahmen, die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.

Art. 16

Wird eine Nachfragedrosselung nach diesem Kapitel in Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat an die Stelle von Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage die Verwendung der Notstandsreserven treten lassen, die er über seine in dem Programm vorgesehenen Pflicht‑Notstandsreserven hinaus besitzt.

Art. 17

1. Sobald ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Tagesrate seiner Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, die zu einer Kürzung seiner täglichen Endverbrauchsrate um eine Menge führt, die 7 Prozent seiner durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums übersteigt, erfolgt die Zuteilung des verfügbaren Öls an diesen Teilnehmerstaat nach den Artikeln 8 bis 11. 2. Eine Zuteilung des verfügbaren Öls erfolgt auch, wenn die Bedingungen des Absatzes 1 in einem grösseren Gebiet eines Teilnehmerstaats erfüllt sind, dessen Ölmarkt unvollständig integriert ist. In diesem Fall wird die Zuteilungspflicht der anderen Teilnehmerstaaten um die theoretische Zuteilungspflicht eines oder mehrerer anderer grösserer Gebiete des betreffenden Teilnehmerstaats herabgesetzt.

Art. 18

1. Der Ausdruck «Grundzeitraum» bezeichnet die letzten vier Vierteljahre mit einem Verzögerungsfaktor von jeweils einem Vierteljahr, das zur Sammlung von Informationen benötigt wird. Solange Notstandsmassnahmen im Hinblick auf die Gruppe oder einen Teilnehmerstaat angewendet werden, bleibt der Grundzeitraum unverändert. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft den in Absatz 1 vorgesehenen Grundzeitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Faktoren wie Wachstum, Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjunkturelle Änderungen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss bis zum 1. April 1975 Bericht. Der Geschäftsführende Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschliesst darüber mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975.

Art. 19

1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Ölversorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 eingetreten oder begründeterweise zu erwarten ist, und stellt für jeden Teilnehmerstaat und für die Gruppe das Ausmass der Kürzung oder der erwarteten Kürzung fest. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuss über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Art der Kürzung. 2. Innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat tritt der Ausschuss zusammen, um die Richtigkeit der zusammengestellten Daten und der vorgelegten Informationen zu überprüfen. Der Ausschuss berichtet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist. 3. Innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses tritt der Verwaltungsrat zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung dieses Berichts zu überprüfen. Die Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen wird als bestätigt angesehen, und die Teilnehmerstaaten führen diese Massnahmen innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Bestätigung durch, sofern nicht der Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb weiterer 48 Stunden beschliesst, die Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen, sie nur teilweise in Kraft zu setzen oder eine andere Frist für ihre Durchführung festzulegen. 4. Sind laut Beurteilung des Sekretariats die Bedingungen der Artikel 14, 13 und 17 in bezug auf mehr als einen dieser Artikel erfüllt, so wird jeder Beschluss, Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen, für jeden Artikel gesondert und in der obigen Reihenfolge gefasst. Sind die Bedingungen in Artikel 17 in bezug auf mehr als einen Teilnehmerstaat erfüllt, so wird jeder Beschluss, die Zuteilung nicht in Kraft zu setzen, für jeden Staat gesondert gefasst. 5. Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 können jederzeit vom Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit aufgehoben werden. 6. Bei seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekretariat die Ölgesellschaften, um deren Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Massnahmen zu hören. 7. Spätestens mit Inkraftsetzung der Notstandmassnahmen wird ein internationaler Beirat aus der Ölwirtschaft einberufen, der die Agentur dabei unterstützt, die wirksame Durchführung dieser Massnahmen sicherzustellen.

Art. 20

1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven 50 Prozent der Pflicht‑Notstandsreserven erreicht hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Unverzüglich teilt das Sekretariat den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Öllage. 2. Der Geschäftsführende Ausschuss tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung der Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Auf Grund der verfügbaren Informationen erstattet der Ausschuss dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht, wobei er Massnahmen vorschlägt, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar. 3. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts und des Vorschlags des Ausschusses zusammen. Der Verwaltungsrat überprüft die Beurteilung des Sekretariats und den Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses und beschliesst innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit über die Massnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung.

Art. 21

1. Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach Artikel 19 oder 20 abzugeben. 2. Gibt das Sekretariat innerhalb von 72 Stunden nach einem solchen Ersuchen keine Beurteilung ab, so kann der Teilnehmerstaat den Geschäftsführenden Ausschuss ersuchen, zusammenzutreten und die Lage nach Massgabe dieses Übereinkommens zu erörtern. 3. Der Geschäftsführende Ausschuss tritt innerhalb von 48 Stunden nach einem solchen Ersuchen zusammen, um die Lage zu erörtern. Auf Verlangen eines Teilnehmerstaats erstattet er dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses und vom Sekretariat zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie der Lage zu begegnen ist. 4. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zusammen. Stellt er mit Stimmenmehrheit fest, dass die in Artikel 13, 14, 15 oder 17 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so werden Notstandsmassnahmen entsprechend in Kraft gesetzt.

Art. 22

Der Verwaltungsrat kann jederzeit einstimmig beschliessen, in diesem Übereinkommen nicht vorgesehene geeignete Notstandsmassnahmen in Kraft zu setzen, falls es die Lage erfordert.

Art. 23

1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Versorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 den in dem betreffenden Artikel angegebenen Umfang unterschritten hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuss über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. 2. Der Geschäftsführende Ausschuss tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Er erstattet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist. 3. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Ausschusses zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zu überprüfen. Die Ausserkraftsetzung der Notstandsmassnahmen oder die anwendbare Verringerung der Nachfragedrosselung gilt als bestätigt, sofern der Verwaltungsrat nicht innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, die Notstandsmassnahmen aufrechtzuerhalten oder nur teilweise ausser Kraft zu setzen. 4. Bei der Abgabe seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekretariat den in Artikel 19 Absatz 7 genannten internationalen Beirat, um dessen Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Massnahmen zu hören. 5. Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach diesem Artikel abzugeben.

Art. 24

Solange Notstandsmassnahmen in Kraft sind und das Sekretariat keine Beurteilung nach Artikel 23 abgegeben hat, kann der Verwaltungsrat jederzeit mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, die Massnahmen entweder vollständig oder teilweise ausser Kraft zu setzen.

Art. 25

1. Die Teilnehmerstaaten errichten ein Informationssystem, das aus zwei Teilen besteht, – einem allgemeinen Teil, der sich mit der Lage des internationalen Ölmarkts und den Tätigkeiten der Ölgesellschaften befasst; – einem besonderen Teil, der dazu bestimmt ist, die wirksame Durchführung der in den Kapiteln I bis IV beschriebenen Massnahmen sicherzustellen. 2. Das System wird als Dauereinrichtung sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notständen unterhalten, wobei die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen gewährleistet wird. 3. Das Sekretariat ist für die Handhabung des Informationssystems verantwortlich und stellt den Teilnehmerstaaten die gesammelten Informationen zur Verfügung.

Art. 26

Der Ausdruck «Ölgesellschaften» bezeichnet internationale Gesellschaften, nationale Gesellschaften, nicht‑integrierte Gesellschaften und andere Rechtsträger, die eine bedeutende Rolle in der internationalen Ölwirtschaft spielen.

Art. 27

1. Im Rahmen des allgemeinen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmässig Informationen über die nach Artikel 29 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zur Verfügung, die sich auf die innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften beziehen: a) Gesellschaftsstruktur; b) finanzielle Struktur, einschliesslich Bilanzen, Gewinn‑ und Verlustrechnungen und gezahlter Steuern; c) durchgeführte Investitionen; d) Bedingungen von Vereinbarungen über den Zugang zu grösseren Rohölquellen; e) derzeitige Produktionsraten und voraussichtliche Veränderungen dieser Raten; f) Zuteilungen verfügbarer Rohölmengen an Tochtergesellschaften und andere Abnehmer (Kriterien und tatsächliche Abwicklungen); g) Vorräte; h) Kosten von Rohöl und Ölerzeugnissen; i) Preise, einschliesslich der Verrechnungspreise mit den Tochtergesellschaften; j) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschliesst. 2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllen kann, wobei die der Öffentlichkeit oder den Regierungen bereits zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen zu berücksichtigen sind. 3. Jeder Teilnehmerstaat stellt Informationen, die keinen besonderen Rechtsschutz geniessen, je nach den Gegebenheiten auf Gesellschafts‑ und/oder Länderbasis zur Verfügung, und zwar in einer Weise und in einem Ausmass, dass der Wettbewerb nicht beeinträchtigt und dass nicht gegen die gesetzlichen Wettbewerbsvorschriften eines Teilnehmerstaats verstossen wird. 4. Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, mittels des allgemeinen Teils Informationen über die Arbeit einer innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Gesellschaft zu erlangen, die er nicht durch Anwendung seiner Gesetze oder durch seine Einrichtungen und Gepflogenheiten von dieser Gesellschaft erlangen könnte, wenn diese ausschliesslich innerhalb seines Hoheitsbereichs tätig wäre.

Art. 28

Informationen, die «keinen besonderen Rechtsschutz geniessen», sind Informationen, die nicht Patente, Fabrik‑ oder Handelsmarken, wissenschaftliche oder Fabrikationsverfahren oder ‑entwicklungen, Einzelverkäufe, Steuererklärungen, Kundenlisten oder geologische oder geophysikalische Informationen einschliesslich Karten darstellen oder sich darauf beziehen.

Art. 29

1. Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuss einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die für die wirksame Handhabung des allgemeinen Teils erforderlich sind, und in dem die Verfahren für den regelmässigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden. 2. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser fasst innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuss mit Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des allgemeinen Teils.

Art. 30

Bei der Ausarbeitung ihrer Berichte nach Artikel 29 wird die Ständige Gruppe für den Ölmarkt – die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, dass das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist; – besondere Probleme und Fragen aufzeigen, die für die Teilnehmerstaaten von Belang sind, – bestimmte Angaben festlegen, die für die Lösung dieser Probleme und Fragen nützlich und notwendig sind; – genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen; – Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.

Art. 31

1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt überprüft laufend die Handhabung des allgemeinen Teils. 2. Sollten sich die Bedingungen des internationalen Ölmarkts ändern, so erstattet die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuss Bericht. Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.

Art. 32

1. Im Rahmen des besonderen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat alle Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Durchführung der Notstandsmassnahmen notwendig sind. 2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 und Artikel 33 erfüllen kann. 3. Auf Grund dieser und anderer verfügbarer Informationen wird das Sekretariat die Ölversorgung und den Ölverbrauch der Gruppe und jedes Teilnehmerstaats laufend beobachten.

Art. 33

Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmässig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zur Verfügung: a) Ölverbrauch und ‑versorgung; b) Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage; c) Umfang der Notstandsreserven, d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln; e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen Angebots und der internationalen Nachfrage; f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschliesst.

Art. 34

1. Innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens legt die Ständige Gruppe für Notstandsfragen dem Geschäftsführenden Ausschuss einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 33 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die im Rahmen des besonderen Teils erforderlich sind, um die wirksame Durchführung der Notstandsmassnahmen sicherzustellen, und in dem die Verfahren für den regelmässigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden, einschliesslich beschleunigter Verfahren in Notstandszeiten. 2. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser fasst innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuss mit Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des besonderen Teils.

Art. 35

Bei der Ausarbeitung ihres Berichts nach Artikel 34 wird die Ständige Gruppe für Notstandsfragen – die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, dass das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist, – genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen; – Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.

Art. 36

Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Handhabung des besonderen Teils und erstattet gegebenenfalls dem Geschäftsführenden Ausschuss Bericht. Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.

Art. 37

1. Die Teilnehmerstaaten richten innerhalb der Agentur einen ständigen Rahmen für Konsultationen ein, innerhalb dessen ein oder mehrere Teilnehmerstaaten in angemessener Weise einzelne Ölgesellschaften über alle wichtigen Aspekte der Ölwirtschaft konsultieren sowie von ihnen Informationen darüber erbitten können und innerhalb dessen die Teilnehmerstaaten auf der Grundlage der Zusammenarbeit die Ergebnisse dieser Konsultationen untereinander weitergeben können. 2. Der Rahmen für Konsultationen wird unter der Obhut der Ständigen Gruppe für den Ölmarkt eingerichtet. 3. Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt nach Konsultation mit den Ölgesellschaften dem Geschäftsführenden Ausschuss einen Bericht über die Verfahren für diese Konsultationen vor. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser beschliesst innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuss mit Stimmenmehrheit über diese Verfahren.

Art. 38

1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuss über die mit einer Ölgesellschaft geführten Konsultationen innerhalb von 30 Tagen einen Bericht vor. 2. Der Geschäftsführende Ausschuss prüft den Bericht und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Massnahmen unterbreiten; der Verwaltungsrat beschliesst über diese Vorschläge.

Art. 39

1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt wertet die Ergebnisse der Konsultationen mit den Ölgesellschaften und die von ihnen erhaltenen Informationen laufend aus. 2. Auf der Grundlage dieser Auswertungen kann die Ständige Gruppe die internationale Öllage und die Lage der Ölwirtschaft prüfen und beurteilen; sie erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss Bericht. 3. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft diese Berichte und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Massnahmen; der Verwaltungsrat beschliesst über diese Vorschläge.

Art. 40

Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuss jährlich einen allgemeinen Bericht vor über die Wirkungsweise des Rahmens für die Konsultationen mit den Ölgesellschaften.

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