Law

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Confederation · 0.730.1 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-06-18, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e84b284c3703afa081ed667cf174cb8158fe904fa61ac049e88dbd08a89e0403

Contents: 85 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 1
  78. Art. 2
  79. Art. 3
  80. Art. 4
  81. Art. 5
  82. Art. 6
  83. Art. 7
  84. Art. 8
  85. Art. 9

85 provisions

Art. 41

1. Die Teilnehmerstaaten sind entschlossen, bei der Deckung ihres gesamten Energiebedarfs ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren längerfristig zu verringern. 2. Zu diesem Zweck werden die Teilnehmerstaaten nationale Programme aufstellen und die Annahme gemeinsamer Programme fördern, wobei sie gegebenenfalls bei gleichzeitiger Abstimmung der nationalen Zielsetzungen auch Mittel und Anstrengungen auf den in Artikel 42 aufgeführten Gebieten gemeinsam einsetzen.

Art. 42

1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit prüft die gemeinsamen Massnahmen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber Bericht. Vor allem werden folgende Gebiete geprüft: a) rationelle Energieverwendung, einschliesslich gemeinsamer Programme für– den Austausch nationaler Erfahrungen und Informationen im Zusammenhang mit der rationellen Energieverwendung; – Methoden zur Verringerung der Zunahme des Energieverbrauchs durch rationelle Energieverwendung; b) Entwicklung alternativer Energiequellen wie einheimisches Öl, Kohle, Erdgas, Kernenergie und Wasserkraft, einschliesslich gemeinsamer Programme für– den Austausch von Informationen über Fragen wie Vorkommen, Angebot und Nachfrage, Preise und Besteuerung, – Methoden zur Verringerung der Zunahme des Verbrauchs von eingeführtem Öl durch die Entwicklung alternativer Energiequellen; – konkrete Vorhaben, einschliesslich gemeinsam finanzierter Vorhaben; – Kriterien, Qualitätsziele und Normen für den Umweltschutz; c) Forschung und Entwicklung im Energiebereich, einschliesslich vorrangig zu behandelnder gemeinsamer Programme für– Kohletechnologie; – Sonnenenergie; – Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle; – kontrollierte Kernfusion; – Erzeugung von Wasserstoff aus Wasser; – nukleare Sicherheit; – Nutzung von Abwärme; – rationelle Energieverwendung; – Nutzung von kommunalem und Industriemüll zum Zweck der rationellen Energieverwendung; – Untersuchung des gesamten Energiesystems und allgemeine Studien; d) Urananreicherung, einschliesslich gemeinsamer Programme– zur Überwachung von Entwicklungen in der Versorgung mit natürlichem und angereichertem Uran, – zur Erleichterung der Entwicklung von natürlichen Uranvorkommen und von Anreicherungsdiensten; – zur Förderung der erforderlichen Konsultationen zur Behandlung internationaler Fragen, die sich etwa im Zusammenhang mit der Ausweitung der Versorgung mit angereichertem Uran ergeben; – zur Vorbereitung der erforderlichen Sammlung, Analyse und Verbreitung von Daten über die Planung von Anreicherungsdiensten. 2. Bei der Prüfung der Gebiete für gemeinsame Massnahmen trägt die Ständige Gruppe den Tätigkeiten, die anderswo durchgeführt werden, gebührend Rechnung. 3. Nach Absatz 1 aufgestellte Programme können gemeinsam finanziert werden. Diese gemeinsame Finanzierung kann nach Artikel 64 Absatz 2 erfolgen.

Art. 43

1. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschliesst darüber bis zum 1. Juli 1975. 2. Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in grösserem Rahmen Rechnung.

Art. 44

Die Teilnehmerstaaten werden sich bemühen, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu Ölförderländern und zu anderen Ölverbraucherländern einschliesslich der Entwicklungsländer zu fördern. Sie werden laufend die Entwicklungen im Energiebereich überprüfen, um Möglichkeiten für einen konstruktiven Dialog sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit Förderländern und mit anderen Verbraucherländern aufzuzeigen und um diesen Dialog und diese Zusammenarbeit zu fördern.

Art. 45

Zur Erreichung der in Artikel 44 aufgeführten Ziele werden die Teilnehmerstaaten die Bedürfnisse und Interessen anderer Ölverbraucherländer, insbesondere der Entwicklungsländer, voll berücksichtigen.

Art. 46

Im Rahmen des Programms werden die Teilnehmerstaaten ihre Meinungen über ihre Beziehungen zu Ölförderländern austauschen. Zu diesem Zweck sollen die Teilnehmerstaaten einander über die von ihnen mit Förderländern getroffenen gemeinsamen Massnahmen unterrichten, die für die Ziele des Programms von Belang sind.

Art. 47

Die Teilnehmerstaaten werden im Rahmen des Programms – unter Berücksichtigung ihrer laufenden Überprüfung der Entwicklung der internationalen Energielage und ihrer Auswirkung auf die Weltwirtschaft nach Möglichkeiten und Methoden der Förderung eines stabilen internationalen Ölhandels und einer gesicherten Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen für jeden Teilnehmerstaat suchen; – unter Berücksichtigung der in anderen internationalen Organisationen aufgenommenen Arbeiten andere mögliche Gebiete der Zusammenarbeit prüfen, einschliesslich der Aussichten für eine Zusammenarbeit bei der beschleunigten Industrialisierung und sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den wichtigsten Fördergebieten sowie ihrer Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationale Investitionstätigkeit, – die Aussichten für eine Zusammenarbeit mit Ölförderländern in Energiefragen von gemeinsamem Interesse wie der rationellen Energieverwendung, der Entwicklung alternativer Quellen sowie der Forschung und Entwicklung laufend überprüfen.

Art. 48

1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern wird die in diesem Kapitel bezeichneten Angelegenheiten prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber Bericht erstatten. 2. Der Geschäftsführende Ausschuss kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete gemeinsame Massnahmen in bezug auf diese Angelegenheiten unterbreiten; der Verwaltungsrat beschliesst über diese Vorschläge.

Art. 49

1. Die Agentur hat folgende Organe: – einen Verwaltungsrat, – einen Geschäftsführenden Ausschuss, – Ständige Gruppen für:– Notstandsfragen – den Ölmarkt – langfristige Zusammenarbeit – die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern. 2. Der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführende Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit jedes andere für die Durchführung des Programms erforderliche Organ einsetzen. 3. Die Agentur hat ein Sekretariat, das die in den Absätzen 1 und 2 genannten Organe unterstützt.

Art. 50

1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Ministern oder deren Delegierten aus jedem Teilnehmerstaat. 2. Der Verwaltungsrat nimmt mit Stimmenmehrheit seine Geschäftsordnung an. Sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes beschlossen wird, findet sie auch auf den Geschäftsführenden Ausschuss und die Ständigen Gruppen Anwendung. 3. Der Verwaltungsrat wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 51

1. Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab, die für den reibungslosen Ablauf des Programms erforderlich sind. 2. Der Verwaltungsrat überprüft in regelmässigen Abständen die Entwicklung der internationalen Energielage, einschliesslich der Probleme im Zusammenhang mit der Ölversorgung eines oder mehrerer Teilnehmerstaaten, sowie die wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen dieser Entwicklung und trifft geeignete Massnahmen. Bei seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen der Entwicklung der internationalen Energielage berücksichtigt der Verwaltungsrat die Zuständigkeit und die Tätigkeiten der für gesamtwirtschaftliche und währungspolitische Fragen verantwortlichen internationalen Institutionen. 3. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit jeder seiner Aufgaben auf jedes andere Organ der Agentur übertragen.

Art. 52

1. Vorbehaltlich des Artikels 61 Absatz 2 und des Artikels 65 sind die Beschlüsse, die nach diesem Übereinkommen vom Verwaltungsrat oder von jedem anderen Organ auf Grund einer Aufgabenübertragung durch den Rat gefasst werden, für die Teilnehmerstaaten bindend. 2. Empfehlungen sind nicht bindend.

Art. 53

1. Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus einem oder mehreren hohen Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats. 2. Der Geschäftsführende Ausschuss erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. 3. Der Geschäftsführende Ausschuss kann jede in den Rahmen dieses Übereinkommens fallende Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat dazu Vorschläge unterbreiten. 4. Der Geschäftsführende Ausschuss tritt zusammen, wenn dies von einem Teilnehmerstaat verlangt wird. 5. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 54

1. Jede Ständige Gruppe besteht aus einem oder mehreren Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats. 2. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt mit Stimmenmehrheit die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Gruppen.

Art. 55

1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen erfüllt die ihr in den Kapiteln I bis V und in der Anlage zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. 2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel I bis V und der Anlage fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten. 3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.

Art. 56

1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt erfüllt die ihr in den Kapiteln V und VI zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. 2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel V und VI fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten. 3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.

Art. 57

1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit erfüllt die ihr in Kapitel VII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. 2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten.

Art. 58

1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern erfüllt die ihr in Kapitel VIII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. 2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VIII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten. 3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.

Art. 59

1. Das Sekretariat besteht aus einem Exekutivdirektor und dem erforderlichen Personal. 2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt. 3. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sind der Exekutivdirektor und das Personal den Organen der Agentur gegenüber verantwortlich und erstatten ihnen Bericht. 4. Der Verwaltungsrat fasst mit Stimmenmehrheit alle für die Einrichtung und den Betrieb des Sekretariats erforderlichen Beschlüsse.

Art. 60

Das Sekretariat erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen Aufgaben.

Art. 61

1. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an: a) mit Stimmenmehrheit:– Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschliesslich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen; – Beschlüsse über Verfahrensfragen; – Empfehlungen; b) einstimmig:– alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschliesslich der Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen. 2. Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Beschlüsse können vorsehen, a) dass sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind; b) dass sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.

Art. 62

1. Die Einstimmigkeit erfordert alle Stimmen der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten. Staaten, die sich der Stimme enthalten, gelten nicht als abstimmende Staaten. 2. Ist Stimmenmehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so haben die Stimmen der Teilnehmerstaaten folgendes Gewicht: Allgemeine Stimmengewichte Stimmengewichte nach dem Ölverbrauch Kombinierte Stimmengewichte Belgien 3 2 5 Dänemark 3 1 4 Deutschland 3 8 11 Irland 3 0 3 Italien 3 6 9 Japan 3 15 18 Kanada 3 5 8 Luxemburg 3 0 3 Neuseeland 3 0 3 Niederlande 3 2 5 Österreich 3 1 4 Schweden 3 2 5 Schweiz 3 1 4 Spanien 3 2 5 Türkei 3 1 4 Vereinigtes Königreich 3 6 9 Vereinigte Staaten 3 48 51 Insgesamt 51 100 151 3. Die Stimmenmehrheit erfordert 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 50 Prozent der abgegebenen allgemeinen Stimmengewichte. 4. Die qualifizierte Mehrheit erfordert a) 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 39 allgemeine Stimmengewichte bei– dem Beschluss nach Artikel 2 über die Erhöhung der Pflicht‑Notstandsreserven; – Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen; – Beschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 über Massnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden; – Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmassnahmen aufrechtzuerhalten; – Beschlüssen nach Artikel 24, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmassnahmen ausser Kraft zu setzen; b) 45 allgemeine Stimmengewichte bei– Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen; – Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmassnahmen aufrechtzuerhalten; – Beschlüssen nach Artikel 24, die in Artikel 17 genannten Notstandsmassnahmen ausser Kraft zu setzen. 5. Der Verwaltungsrat beschliesst einstimmig über die notwendige Erhöhung, Herabsetzung und Neuverteilung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte sowie über Änderungen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Abstimmungserfordernisse für den Fall, – dass ein Staat diesem Übereinkommen nach Artikel 71 beitritt oder – dass ein Staat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 2 von diesem Übereinkommen zurücktritt. 6. Der Verwaltungsrat überprüft jährlich die Anzahl und Verteilung der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichte und beschliesst auf Grund dieser Prüfung einstimmig, ob diese Stimmengewichte erhöht oder herabgesetzt oder aber neu verteilt werden sollen oder beides, weil eine Änderung im Anteil eines Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch eingetreten ist oder ein anderer Grund vorliegt. 7. Jede Änderung in Absatz 2, 3 oder 4 muss den Grundsätzen jener Absätze und des Absatzes 6 entsprechen. Am 5. Febr. 1975 hat der Verwaltungsrat beschlossen, Neuseeland einzuladen, dem Übereink. beizutreten und, infolgedessen, die Abs. 2, 4a und 4b von Art. 62 des Übereink. zu ändern. Neuseeland ist dem Übereink. nach Art. 71 Abs. 3 am 21. März 1975 vorläufig beigetreten.

Art. 63

Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.

Art. 64

1. Die Kosten des Sekretariats und alle sonstigen allgemeinen Kosten werden auf alle Teilnehmerstaaten nach einem Beitragsschlüssel umgelegt, der nach den in der Anlage zu der «Entschliessung des OECD‑Rates über die Festsetzung des Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Organisation» vom 10. Dezember 1963 dargelegten Grundsätzen und Vorschriften ausgearbeitet wird. Nach dem ersten Jahr der Anwendung dieses Übereinkommens überprüft der Verwaltungsrat diesen Beitragsschlüssel und beschliesst einstimmig über etwaige angemessene Änderungen nach Artikel 73. 2. Besondere Kosten, die im Zusammenhang mit den nach Artikel 65 ausgeübten Sondertätigkeiten entstehen, werden auf die an diesen Sondertätigkeiten beteiligten Teilnehmerstaaten in einem Verhältnis umgelegt, das einstimmig zwischen ihnen vereinbart wird. 3. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat nach Massgabe der von diesem angenommenen Finanzordnung bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplanentwurf vor, der den Personalbedarf umfasst. Der Verwaltungsrat nimmt den Haushaltsplan mit Stimmenmehrheit an. 4. Der Verwaltungsrat fasst mit Stimmenmehrheit alle sonstigen notwendigen Beschlüsse über die Finanzverwaltung der Agentur. 5. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Am Ende jedes Rechnungsjahrs werden Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsprüfung unterworfen.

Art. 65

1. Zwei oder mehr Teilnehmerstaaten können beschliessen, im Rahmen dieses Übereinkommens Sondertätigkeiten auszuüben, die nicht unter die nach den Kapiteln 1 bis V von allen Teilnehmerstaaten auszuübenden Tätigkeiten fallen. Teilnehmerstaaten, die an diesen Sondertätigkeiten nicht teilzunehmen wünschen, beteiligen sich nicht an diesen Beschlüssen und werden durch sie nicht gebunden. Teilnehmerstaaten, die diese Tätigkeiten ausüben, halten den Verwaltungsrat darüber auf dem laufenden. 2. Für die Durchführung dieser Sondertätigkeiten können die betreffenden Teilnehmerstaaten andere Abstimmungsverfahren als die in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen vereinbaren.

Art. 66

Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Massnahmen – einschliesslich der erforderlichen gesetzgeberischen Massnahmen – zur Durchführung dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse.

Art. 67

1. Jeder Unterzeichnerstaat notifiziert der Regierung des Königreichs Belgien bis zum 1. Mai 1975, dass er, nachdem er seinen verfassungsrechtlichen Verfahren entsprochen hat, zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. 2. Am zehnten Tag nach dem Tag, an dem mindestens sechs Staaten, die mindestens 60 Prozent der in Artikel 62 genannten kombinierten Stimmengewichte innehaben, eine Notifikation der Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Notifikation danach hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am zehnten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft. 4. Der Verwaltungsrat kann auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats mit Stimmenmehrheit beschliessen, die Frist für die Notifikation für diesen Staat über den 1. Mai 1975 hinaus zu verlängern.

Art. 68

1. Ungeachtet des Artikels 67 wird dieses Übereinkommen von allen Unterzeichnerstaaten, soweit dies möglich und mit ihrer Gesetzgebung nicht unvereinbar ist, vom 18. November 1974 im Anschluss an die erste Sitzung des Verwaltungsrates an vorläufig angewendet. 2. Die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens dauert an – bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat nach Artikel 67, – bis 60 Tage nach Eingang einer Notifikation bei der Regierung des Königreichs Belgien, dass der betreffende Staat nicht zustimmen wird, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, oder – bis zum Ablauf der in Artikel 67 genannten Frist für die Notifikation der Zustimmung durch den betreffenden Staat.

Art. 69

1. Dieses Übereinkommen bleibt vom Tag seines Inkrafttretens an zehn Jahre und danach weiterhin in Kraft, sofern und solange der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit die Beendigung des Übereinkommens beschliesst. 2. Jeder Teilnehmerstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens frühestens drei Jahre nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens für sich beenden, indem er der Regierung des Königsreichs Belgien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten eine schriftliche Kündigung übermittelt.

Art. 70

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, des Beitritts oder jederzeit danach durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, oder auf Hoheitsgebiete innerhalb seiner Grenzen Anwendung findet, für deren Ölversorgung er rechtlich verantwortlich ist. 2. Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Artikel 69 Absatz 2 zurückgenommen werden.

Art. 71

1. Dieses Übereinkommen steht für jedes Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zum Beitritt offen, das in der Lage und bereit ist, den Erfordernissen des Programms gerecht zu werden. Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit über jeden Antrag auf Beitritt. 2. Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, dessen Antrag auf Beitritt stattgegeben wurde, am zehnten Tag nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung des Königreichs Belgien oder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 67 Absatz 2 in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. 3. Bis zum 1. Mai 1975 kann der Beitritt vorläufig unter den in Artikel 68 dargelegten Bedingungen erfolgen.

Art. 72

1. Dieses Übereinkommen steht für die Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen. 2. Dieses Übereinkommen behindert nicht die weitere Durchführung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.

Art. 73

Der Verwaltungsrat kann dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig ändern. Die Änderung tritt in einer Weise in Kraft, die der Verwaltungsrat einstimmig festlegt, wobei er dafür Sorge trägt, dass die Teilnehmerstaaten ihren verfassungsrechtlichen Verfahren entsprechen können.

Art. 74

Dieses Übereinkommen unterliegt nach dem 1. Mai 1980 einer allgemeinen Überprüfung.

Art. 75

Die Regierung des Königreichs Belgien notifiziert allen Teilnehmerstaaten die Hinterlegung jeder in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, und jeder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder jede Änderung desselben, jede Kündigung des Übereinkommens und den Eingang jeder sonstigen Erklärung oder Notifikation.

Art. 76

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, diese übermittelt jedem anderen Teilnehmerstaat eine beglaubigte Abschrift.

Art. 1

1. Die gesamten Ölvorräte werden nach den OECD‑ und EWG‑Definitionen gemessen, die wie folgt revidiert werden: A. Vorräte, die einbezogen werden: Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert– in Raffinerietanks – in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl – in Tanklagern an Rohrleitungen – in Leichtern – in Küstentankschiffen – in im Hafen liegenden Öltankschiffen – in Bunkern für Binnenschiffe – als Tankbodenbestand – in Betriebsvorräten – von Grossverbrauchern auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder anderweitig unter staatlicher Kontrolle. B. Vorräte, die nicht einbezogen werden:a) noch nicht gefördertes Rohöl b) Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert– in Rohrleitungen – in Schienentankwagen – in Tanklastwagen – in Bunkern für Seeschiffe – bei Tankstellen und im Einzelhandel – von sonstigen Verbrauchern – in Tankschiffen auf See – als militärische Vorräte 2. Der Teil der Ölvorräte, der auf die Pflicht‑Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats angerechnet werden kann, entspricht seinen gesamten Ölvorräten auf Grund der obigen Definition abzüglich derjenigen Vorräte, die nach technischer Feststellung selbst im ernstesten Notstand absolut nicht verfügbar sind. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft dieses Konzept und berichtet über Kriterien zur Messung absolut nicht verfügbarer Vorräte. 3. Bis zur Beschlussfassung in dieser Angelegenheit zieht jeder Teilnehmerstaat bei der Messung seiner Notstandsreserven 10 Prozent von seinen Gesamtvorräten ab. 4. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über a) die Modalitäten der Einbeziehung von Naphtha, das nicht als Motoren‑ und Flugbenzin verwendet wird, in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden; b) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Behandlung von Bunkerbeständen für die Seeschiffahrt im Notstand und der Einbeziehung dieser Bunkerbestände in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden; c) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Drosselung der Nachfrage bei Bunkerbeständen für Flugzwecke; d) die Möglichkeit, einen Teil der im Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen auf See befindlichen Ölmenge auf die Pflicht‑Notstandsreserven anzurechnen; e) die Möglichkeit, durch Einsparungen im Verteilungssystem die in einem Notstand verfügbaren Vorräte zu vergrössern. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Art. 2

1. Als Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger wird der normale Ölverbrauch bezeichnet, der im Notstand durch andere Energieträger ersetzt werden kann, unter der Voraussetzung, dass diese Kapazität im Notstand staatlicher Kontrolle unterliegt, innerhalb eines Monats in Betrieb genommen werden kann und dass sichere Vorräte an alternativen Energieträgern verwendungsfähig zur Verfügung stehen. 2. Der Vorrat an alternativen Energieträgern wird in Öleinheiten ausgedrückt. 3. Die Vorräte an alternativen Energieträgern, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bereitgehalten werden, können auf die Pflicht‑Notstandsreserven angerechnet werden, soweit sie während des Selbstversorgungszeitraums verwendet werden können. 4. Die bereitgehaltene zusätzliche Produktion eines alternativen Energieträgers, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bestimmt ist, wird vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf die Pflicht‑Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet wie die bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung. 5. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über a) die Angemessenheit der in Absatz 1 genannten Frist von einem Monat, b) die Berechnungsbasis für die Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger auf der Grundlage der Vorräte an alternativen Energieträgern vorbehaltlich des Absatzes 3.

Art. 3

Ein Teilnehmerstaat kann die in einem anderen Staat unterhaltenen Ölvorräte auf seine Pflicht‑Notstandsreserven anrechnen, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, dass sie die Beförderung dieser Vorräte in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.

Art. 4

1. Als bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung wird die potentielle Ölförderung eines Teilnehmerstaats bezeichnet, die über die normale Ölförderung innerhalb seines Hoheitsbereichs hinausgeht und die – staatlicher Kontrolle unterliegt und – im Notstand innerhalb des Selbstversorgungszeitraums in Betrieb genommen werden kann. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über a) die Konzeption und Methoden zur Messung der in Absatz 1 genannten bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung, b) die Angemessenheit des «Selbstversorgungszeitraums» als Frist, c) die Frage, ob eine bestimmte Menge der bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung für die Zwecke der Selbstversorgung im Notstand wertvoller ist als die gleiche Menge an Ölvorräten, den Umfang einer möglichen Anrechnung der bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung und die Methode ihrer Berechnung.

← Find another law