Law

Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung

Appenzell Ausserrhoden · 751.3 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a92f0072a9597d28e15a1666faa0d5221e6da21adb48e474e75c059c71c8d710

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.3
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Departement Bau und Volkswirtschaft. *
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.

Art. 2

Netzgebietszuteilung3) a) Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat teilt das Netzgebiet für die regionalen und lokalen Netze ein. 2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gemeinden werden vor Erlass der Zuteilungsverfügung angehört.

Art. 3

b) Aufgabe der Netzbetreiber 1 Die Netzbetreiber stellen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Departement Bau und Volkswirtschaft einen Plan im Massstab 1:10 000 zur Verfügung, aus dem das bestehende Verteilnetz sowie die auf den Netzebenen 5, 6 und 7 bestehenden elektrischen Anlagen ersichtlich sind. * 1) StromVG (SR 734.7) 2) KV (bGS 111.1)) 3) Art. 5 Abs. 1 StromVG * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1097 1 751.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 4

c) Grundsätze 1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen. 2 Bestehende Netzgebiete werden nicht aufgeteilt. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 5

Anschluss ausserhalb des Netzgebiets4) 1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist. * 2 Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

Art. 6

Anschluss ausserhalb der Bauzone5) a) Anschlusspflicht 1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen, wenn: a) eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist; b) der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 7

b) Kostentragung 1 Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone neu angeschlossen, tragen sie die Kosten für: a) die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz; b) die allfällige erforderliche Netzverstärkung. 2 Abweichende Kostenregelungen sind vorbehalten, soweit die Beiträge von Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. 4) Art. 5 Abs. 3 StromVG 5) Art. 5 Abs. 4 StromVG

Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.3

Bestehende Anschlüsse 1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse bleiben bestehen.

Art. 9

Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten 1 Werden Anschlusspflicht oder Anschlusskosten bestritten, entscheidet das

Art. 10 Departement Bau und Volkswirtschaft. *

Leistungsaufträge6) 1 Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für: a) die Sicherstellung der Grundversorgung; b) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlichen Lagen; c) die Steigerung der Energieeffizienz; d) das Erbringen von Energiedienstleistungen.

Art. 11

Netznutzungstarife7) 1 Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers. 2 Die betroffenen Gemeinden und die Netzbetreiber werden vorgängig angehört.

Art. 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 6) Art. 5 Abs. 1 StromVG 7) Art. 14 Abs. 4 StromVG 751.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

← Find another law