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27 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den Universitäten und die Abgeltung der
Kantone an die Universitätskantone.
2Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2
Begriffe
1Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehörigen Beiträge zu
zahlen hat.
2Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger
einer anerkannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universitärer Lehre im
Bereich der Grundausbildung ist1.
Art. 3
Grundsätze
1Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten
ihrer Kantonsangehörigen.
1 SR 414.20
2Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterinnen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des
eigenen Kantons.
Art. 4
Universitätspolitik
1Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik.
Sie beteiligen die Nichtuniversitätskantone in angemessener
Weise an ihren Arbeiten und Entscheidungen und gewähren
ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gremien.
2Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen
und stimmen ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der
Kantone und des Bundes ab.
3Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausführung von Absatz 1 sind vorgängig der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universitätsvereinbarung (Artikel 16) und die EDK.
Art. 5
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein
beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 6
Kantone als Mitträger von Universitäten
Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, haben dem betreffenden Universitätskanton keine
Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung zu entrichten, sofern
ihre finanzielle Leistung die Beiträge nach Abschnitt IV dieser
Vereinbarung erreicht oder übersteigt.
Art. 7
Zahlungspflichtiger Kanton
1Zahlungspflichtig ist der Vereinbarungskanton, in dem Studierende zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz hatten (Artikel 23-26
ZGB)2.
2Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären
Abschlusses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der Vereinbarungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hatten.
Art. 8 II. Studierende
Begriff des Studierenden
1Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an einer Universität oder an einer anderen anerkannten Institution gemäss Artikel 2 eines Vereinbarungskantons
immatrikuliert sind.
2Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:
a. Stufe vor dem Erstabschluss: Lizentiats- oder Diplomstudiengänge und solche mit einem nichtakademischen Abschluss
b. Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge
3Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.
Art. 9
Ermittlung der Studierendenzahl
1Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamts für
Statistik ermittelt.
2 SR 210
2Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgruppen zugeordnet:
Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften
Fakultätsgruppe II: Studierende der Exakten-, Natur- und
technischen Wissenschaften, der Pharmazie, der Ingenieurwissenschaften
und der vorklinischen Ausbildung
(erstes und zweites Studienjahr) der
Human-, Zahn- und Veterinärmedizin)
Fakultätsgruppe III: Studierende der klinischen Ausbildung
der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
3In Zweifelsfällen entscheidet die Kommission Universitätsvereinbarung über die Zuordnung von Studiengängen zu einer
Fakultätsgruppe.
4Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studierenden gewährt, für welche sie Beiträge leisten.
Art. 10 III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen
1Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierenden aus
allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie
diejenigen des Universitätskantons.
2Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so
holt er vorgängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.
3Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder
mehrerer Universitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze
zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.
Art. 11
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung.
2Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden
haben.
3Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens
den Beiträgen gemäss Artikel 12 entsprechen.
Art. 12 IV. Beiträge
Beitragshöhe
1Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf:
Fakultätsgruppe
I
Fakultätsgruppe
II
Fakultätsgruppe
III
Ab
Studienjahr
2005/20063
10¬090)UDQNHQ 24¬430)UDQNHQ 48¬860)UDQNHQ
Ab
Studienjahr
2013/20144
10¬600)UDQNHQ 25¬700)UDQNHQ 51¬400)UDQNHQ
2Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.
3 Neue Beiträge ab Studienjahr 2005/2006 gemäss Beschluss der Kommission
IUV vom 15. Februar 2005, gestützt auf Art. 26
4 Neue Beiträge ab Studienjahr 2013/2014 gemäss Beschluss der Kommission
Art. 13 IUV vom 1. Dezember 2011, gestützt auf Art. 26
Abzug für hohe Wanderungsverluste
1Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um
zehn Prozent, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin
um fünf Prozent herabgesetzt.
2Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskantone. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge,
die sie für ausserkantonale Studierende erhalten.
Art. 14
Dauer der Zahlungspflicht
1Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf
a. 12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppen I und II und
b. 16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppe III.
2Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder mehreren Schweizer Universitäten und Institutionen
universitärer Lehre.
3Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms
oder Lizentiats (Artikel 7 Absatz 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach
gilt nicht als Zweitstudium.
Art. 15
Abzug bei hohen Studiengebühren
Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von
der Kommission Universitätsvereinbarung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel 12 festgelegten Beiträge an den
betreffenden Universitätskanton entsprechend gekürzt.
Art. 16 V. Vollzug
Kommission Universitätsvereinbarung
1Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den
Vollzug dieser Vereinbarung.
2Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz
(EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie
setzt sich aus je vier Regierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a. beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle,
b. trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug
der Vereinbarung stellen,
c. stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der
Vereinbarungskantone; die Vorstände der EDK und der
FDK sind in der Regel vorher anzuhören.
Art. 17
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK.
Sie besorgt die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.
Art. 18
Zahlungstermin
1Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine
für die Ein- und Auszahlung der Beiträge fest.
2Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.
Art. 19
Verrechnung
Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden
mit seinen Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.
Art. 20
Zinsertrag aus den Beiträgen
1Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem
Zinsertrag finanziert.5
2Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen,
den Zinsertrag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich
aus dem Vollzug der Vereinbarung ergeben.
Art. 21 VI. Rechtspflege
Schiedsinstanz
Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte
Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen
betreffend die Studierendenzahl, die Zuordnung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.
Art. 22
Bundesgericht6
Das Bundesgericht entscheidet gemäss Artikel 83 Absatz 1
litera b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom
5 Für den Fall, dass das Eigenkapital der Geschäftsstelle IUV infolge fehlender
Zinseinnahmen nicht mehr für die Begleichung der Vollzugskosten der Vereinbarung ausreicht, werden diese den Vereinbarungskantonen anteilmässig in
Rechnung gestellt. Als Verteilschlüssel dient die Anzahl der IUV-pflichtigen
Studierenden (Mittel aus Wintersemester und Sommersemester). (Beschluss der
Plenarversammlung EDK vom 28. Oktober 2005, auf Antrag der Kommission
IUV)
6 Hinweis: Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz BGG) vom 17. Juni 2005 in Kraft getreten. Über Streitigkeiten im Sinne von Art. 22 IUV entscheidet das Bundesgericht neu gestützt auf
Art. 120 BGG.
16. Dezember 19437 auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen
ergeben können; vorbehalten bleibt Artikel 21.
Art. 23 VII. Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat
Art. 24 der EDK mitzuteilen.8
Verlängerung und Kündigung
1Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden.
2Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
3Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als
für ein Jahr verlängert.
Art. 25
Mindestzahl der Vereinbarungskantone
Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange
mindestens je die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt erklärt haben.
Art. 26
Anpassung der Beiträge und der Abzüge
1Die Kommission Universitätsvereinbarung kann
a. die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der
Ausbildungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar
2004 und
7 SR 173.110
8 Abschluss des Beitrittverfahrens: 29. November 1998
b. die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit eine massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004.
2Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe
des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten.
3Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.
4Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss
mindestens zweieinhalb Jahre vor dem In-Kraft-Treten mitzuteilen.
Art. 27
Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt
des Austritts immatrikulierten Studierenden weiter bestehen.
Bern, 20. Februar 1997
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Peter Schmid
Der Generalsekretär:
Moritz Arnet
Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren
Der Präsident:
Franz Marty
Der Sekretär:
Kurt Stalder