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Interkantonale Universitätsvereinbarung

Intercantonal · 4.4-1 · intercantonal agreement

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 II. Studierende
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Beiträge
  13. Art. 13 IUV vom 1. Dezember 2011, gestützt auf Art. 26
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 V. Vollzug
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 VI. Rechtspflege
  22. Art. 22
  23. Art. 23 VII. Schlussbestimmungen
  24. Art. 24 der EDK mitzuteilen.8
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27

27 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck 1Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskantone. 2Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Art. 2

Begriffe 1Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat. 2Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger einer anerkannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist1.

Art. 3

Grundsätze 1Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen. 1 SR 414.20 2Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterinnen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.

Art. 4

Universitätspolitik 1Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie beteiligen die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren Arbeiten und Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gremien. 2Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab. 3Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausführung von Absatz 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unterbreiten. 4Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universitätsvereinbarung (Artikel 16) und die EDK.

Art. 5

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 6

Kantone als Mitträger von Universitäten Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, haben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung zu entrichten, sofern ihre finanzielle Leistung die Beiträge nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.

Art. 7

Zahlungspflichtiger Kanton 1Zahlungspflichtig ist der Vereinbarungskanton, in dem Studierende zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz hatten (Artikel 23-26 ZGB)2. 2Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlusses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der Vereinbarungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hatten.

Art. 8 II. Studierende

Begriff des Studierenden 1Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an einer Universität oder an einer anderen anerkannten Institution gemäss Artikel 2 eines Vereinbarungskantons immatrikuliert sind. 2Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet: a. Stufe vor dem Erstabschluss: Lizentiats- oder Diplomstudiengänge und solche mit einem nichtakademischen Abschluss b. Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge 3Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.

Art. 9

Ermittlung der Studierendenzahl 1Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt. 2 SR 210 2Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgruppen zugeordnet: Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften Fakultätsgruppe II: Studierende der Exakten-, Natur- und technischen Wissenschaften, der Pharmazie, der Ingenieurwissenschaften und der vorklinischen Ausbildung (erstes und zweites Studienjahr) der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin) Fakultätsgruppe III: Studierende der klinischen Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr 3In Zweifelsfällen entscheidet die Kommission Universitätsvereinbarung über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe. 4Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studierenden gewährt, für welche sie Beiträge leisten.

Art. 10 III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen 1Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons. 2Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vorgängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein. 3Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Universitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.

Art. 11

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen 1Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. 2Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 3Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 12 entsprechen.

Art. 12 IV. Beiträge

Beitragshöhe 1Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf: Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III Ab Studienjahr 2005/20063 10¬090)UDQNHQ 24¬430)UDQNHQ 48¬860)UDQNHQ Ab Studienjahr 2013/20144 10¬600)UDQNHQ 25¬700)UDQNHQ 51¬400)UDQNHQ 2Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten. 3 Neue Beiträge ab Studienjahr 2005/2006 gemäss Beschluss der Kommission IUV vom 15. Februar 2005, gestützt auf Art. 26 4 Neue Beiträge ab Studienjahr 2013/2014 gemäss Beschluss der Kommission

Art. 13 IUV vom 1. Dezember 2011, gestützt auf Art. 26

Abzug für hohe Wanderungsverluste 1Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um zehn Prozent, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um fünf Prozent herabgesetzt. 2Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskantone. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkantonale Studierende erhalten.

Art. 14

Dauer der Zahlungspflicht 1Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf a. 12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppen I und II und b. 16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppe III. 2Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder mehreren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre. 3Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizentiats (Artikel 7 Absatz 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.

Art. 15

Abzug bei hohen Studiengebühren Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Universitätsvereinbarung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel 12 festgelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend gekürzt.

Art. 16 V. Vollzug

Kommission Universitätsvereinbarung 1Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung. 2Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Regierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 4Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Sie a. beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle, b. trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Vereinbarung stellen, c. stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinbarungskantone; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören.

Art. 17

Geschäftsstelle Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.

Art. 18

Zahlungstermin 1Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein- und Auszahlung der Beiträge fest. 2Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.

Art. 19

Verrechnung Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.

Art. 20

Zinsertrag aus den Beiträgen 1Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag finanziert.5 2Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen, den Zinsertrag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Vereinbarung ergeben.

Art. 21 VI. Rechtspflege

Schiedsinstanz Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studierendenzahl, die Zuordnung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.

Art. 22

Bundesgericht6 Das Bundesgericht entscheidet gemäss Artikel 83 Absatz 1 litera b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 5 Für den Fall, dass das Eigenkapital der Geschäftsstelle IUV infolge fehlender Zinseinnahmen nicht mehr für die Begleichung der Vollzugskosten der Vereinbarung ausreicht, werden diese den Vereinbarungskantonen anteilmässig in Rechnung gestellt. Als Verteilschlüssel dient die Anzahl der IUV-pflichtigen Studierenden (Mittel aus Wintersemester und Sommersemester). (Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 28. Oktober 2005, auf Antrag der Kommission IUV) 6 Hinweis: Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz BGG) vom 17. Juni 2005 in Kraft getreten. Über Streitigkeiten im Sinne von Art. 22 IUV entscheidet das Bundesgericht neu gestützt auf Art. 120 BGG. 16. Dezember 19437 auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbehalten bleibt Artikel 21.

Art. 23 VII. Schlussbestimmungen

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat

Art. 24 der EDK mitzuteilen.8

Verlängerung und Kündigung 1Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. 2Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003. 3Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlängert.

Art. 25

Mindestzahl der Vereinbarungskantone Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt erklärt haben.

Art. 26

Anpassung der Beiträge und der Abzüge 1Die Kommission Universitätsvereinbarung kann a. die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der Ausbildungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004 und 7 SR 173.110 8 Abschluss des Beitrittverfahrens: 29. November 1998 b. die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit eine massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004. 2Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten. 3Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen. 4Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss mindestens zweieinhalb Jahre vor dem In-Kraft-Treten mitzuteilen.

Art. 27

Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatrikulierten Studierenden weiter bestehen. Bern, 20. Februar 1997 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Peter Schmid Der Generalsekretär: Moritz Arnet Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren Der Präsident: Franz Marty Der Sekretär: Kurt Stalder

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