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Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die Privatschulen

Glarus · IV B/1/6 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 IV B/1/6
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen der Bewilligung von Privatschulen und privatem Einzelunterricht im Kanton, insbesondere betreffend Gleichwertigkeit und Aufsicht.

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Das Departement kann die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und den Vollzug der Aufsicht an eine Abteilung oder Fachstelle delegieren. 2. Grundsätze der privaten Beschulung

Art. 3

Gleichwertigkeit 1 Bildung gilt gegenüber den öffentlichen Schulen als gleichwertig, wenn der angebotene Unterricht geeignet ist: a. die Bildungsziele zu erreichen; b. dem Lehrplan zu entsprechen; sowie c. den Lernenden den Wechsel in die öffentliche Schule oder in anschliessende Bildungsgänge zu ermöglichen.

Art. 4

Abweichungen von Organisation und Lehrplan 1 Das Departement kann im Rahmen der Bewilligung Abweichungen zulassen: a. bei der Organisation, wenn Grösse und Profil der Schule dies erfordern; b. vom Lehrplan, um damit Schwerpunkte zu ermöglichen. 1) GS IV B/1/3 SBE 2022 49 1

Art. 5 IV B/1/6

Unterrichtsort 1 Der Schulunterricht erfolgt in physischer Form und im Kanton. 2 Das Departement kann Ausnahmen zulassen.

Art. 6

Trägerschaft und Organisation von Privatschulen 1 Die Trägerschaft stellt sicher, dass die Verantwortlichkeit gegenüber den Erziehungsberechtigten und weiteren Dritten sowie der Bewilligungsinstanz geklärt ist. 2 Struktur und Organisation der Schule sind klar und eindeutig. Sie gewährleisten einen verlässlichen und geregelten Schulbetrieb.

Art. 7

Meldepflicht 1 Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie solche, meldet sie dies der Schule der Wohngemeinde.

Art. 8

Logopädie und Psychomotorik 1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können an ihrem Wohnort Logopädie und Psychomotorik einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen besuchen. 2 Die Hauptschulleitung entscheidet über Art und Umfang dieser Leistungen. * 3 Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule oder im Rahmen der Sonderschulung im Unterricht zur Verfügung gestellten Leistungen. 3. Verfahren

Art. 9

Antragsberechtigung 1 Zur Beantragung einer Bewilligung sind berechtigt: a. die Erziehungsberechtigten für den privaten Einzelunterricht; b. die Trägerschaft der Privatschulen.

Art. 10

Bewilligungsgesuch 1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller reichen das Gesuch mit allen erforderlichen Angaben in der Regel bis Ende Februar ein. 2 Alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller machen im Unterrichtskonzept Angaben über: a. den Unterricht; b. die eingesetzten Lehrpersonen; c. die unterrichteten Schülerinnen und Schüler. IV B/1/6 3 Für Privatschulen ist zusätzlich ein Betriebskonzept nötig mit Angaben zu: a. Trägerschaft; b. Organisation; c. Kosten und Ertrag. 4 Das Departement kann zusätzliche Angaben einfordern.

Art. 11

Erteilung und Entzug der Bewilligung 1 Eine Bewilligung kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheides noch nicht alle Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. 2 Fallen die Voraussetzungen für eine Bewilligung weg, so wird diese entzogen. 3 Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2).

Art. 12

Anpassung der Bewilligung 1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber melden dem Departement vorgängig Änderungen im Unterrichts- oder Betriebskonzept sowie Wechsel im Lehrköper. 2 Erhebliche Änderungen bedingen eine Neubeurteilung der Bewilligung. 3 Das Departement eröffnet das Verfahren zur Neubeurteilung, falls dies nötig erscheint. 4. Aufsicht

Art. 13

Berichterstattung und Aufsicht 1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber erstatten dem Departement jährlich per Ende Juli Bericht über das Schuljahr und das Erreichen der Lernziele der Schülerinnen und Schüler. 2 Bei privatem Einzelunterricht genügt ein jährlicher Lernbericht. 3 Das Departement kann: a. weitere Vorgaben zur Berichterstattung machen; b. Schulbesuche durchführen; und c. sich zu bestimmten Aspekten vertieft Bericht erstatten lassen. 2) GS III G/1 IV B/1/6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 10.03.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE 2026 13 IV B/1/6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 8 Abs. 2 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 13

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