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10 provisions
Art. 1
Schutzperimeter
1 Das Gebiet "Hopschusee" und sein Umfeld auf dem Simplonpass wird zum
Schutzgebiet erklärt.
2 Das Schutzgebiet umfasst:
a) das Hochmoor Simplonpass/Hopschusee des Bundesinventars der
Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung;
b) die Südflanke des Tochuhorns als Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung.
3 Die Grenzen sind auf einem Ausschnitt der Landeskarte 1:10'000 eingezeichnet, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt
ist.
4 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG
als Schutzzone auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors Simplonpass/Hopschusee mit seiner speziellen Flora und Fauna;
b) die Regeneration gestörter Moorbereiche;
c) die Erhaltung der zahlreichen Rundhöcker, Tälchen und Mulden,
Feuchtbiotope, Schutt- und Felsfluren, alpinen Rasen- und
Zwergstrauchgesellschaften;
d) die Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft in einer naturnahen
Alpenregion;
e) die Verhinderung schädigender menschlicher Einwirkungen;
f) die Beobachtung der Flora und Fauna des Gebietes;
g) die Erhaltung der Wässerwasserleitung des Ritzibaches;
h) die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das zuständige Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung
des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
2 In Zusammenarbeit mit dem EMD, der Geteilschaft Simplon Bergalpe und
der Gemeinde Simplon-Dorf erstellt der Kanton einen detaillierten Nutzungs-
und Unterhaltsplan für das gesamte Schutzgebiet.
Art. 4
Schutzmassnahmen
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) für das Hochmoor von nationaler Bedeutung:
1. jegliches Befahren des Schutzgebietes,
2. das Betreten der Moorflächen,
3. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger,
4. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädlichen Stoffen,
5. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt,
6. die Terrainveränderungen,
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7. das Aussetzen von Fischen mit Ausnahme von Bachforellen,
8. das Laufenlassen von Hunden (Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Jagdgesetzes betreffend die Jagd mit Hunden);
b) für das Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung:
1. das Betreten von Moorflächen,
2. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt,
3. die Veränderung der Landschaft durch Anlegen von Kulturen,
Einebnungen, Materialablagerungen oder andere Arbeiten.
Art. 5
Landwirtschaft
1 Die naturnahe Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter im Schutzgebiet wird gewährleistet.
2 Die Bewirtschaftung ist den Schutzzielen unterzuordnen.
3 Empfindliche Moorgebiete sind durch geeignete Massnahmen zu sperren.
Art. 6
Militär
1 Die militärische Nutzung ist auf die dafür bezeichneten Gebiete zu beschränken. Das Werfen von scharfen Handgranaten ist untersagt.
Art. 7
Abweichungen
1 Zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes und für wissenschaftliche
Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen erteilen.
2 Die homologierten Ferienhauszonen Stalden und Seemättelti sind von den
Schutzmassnahmen ausgenommen.
3 Das Befahren der Zufahrt zum Weiler Hopsche bedarf einer Sonderbewilligung der Gemeinde Simplon-Dorf. Die Strasse ist für den öffentlichen Verkehr zu sperren, nötigenfalls durch eine Barriere.
Art. 8
Aufsicht
1 Der Schiessplatzchef, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Übertretungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und
Landschaft anzuzeigen.
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Art. 9
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Dem Verursacher von Schäden können die Kosten der Wiederherstellung
auferlegt werden.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.328
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.1996 05.07.1996 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/1996
451.328
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.06.1996 05.07.1996 Erstfassung BO/Abl. 27/1996