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Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors Simplon-Hopschusee und Umfeld

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Schutzperimeter 1 Das Gebiet "Hopschusee" und sein Umfeld auf dem Simplonpass wird zum Schutzgebiet erklärt. 2 Das Schutzgebiet umfasst: a) das Hochmoor Simplonpass/Hopschusee des Bundesinventars der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung; b) die Südflanke des Tochuhorns als Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung. 3 Die Grenzen sind auf einem Ausschnitt der Landeskarte 1:10'000 eingezeichnet, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist. 4 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.328

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors Simplonpass/Hopschusee mit seiner speziellen Flora und Fauna; b) die Regeneration gestörter Moorbereiche; c) die Erhaltung der zahlreichen Rundhöcker, Tälchen und Mulden, Feuchtbiotope, Schutt- und Felsfluren, alpinen Rasen- und Zwergstrauchgesellschaften; d) die Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft in einer naturnahen Alpenregion; e) die Verhinderung schädigender menschlicher Einwirkungen; f) die Beobachtung der Flora und Fauna des Gebietes; g) die Erhaltung der Wässerwasserleitung des Ritzibaches; h) die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das zuständige Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen. 2 In Zusammenarbeit mit dem EMD, der Geteilschaft Simplon Bergalpe und der Gemeinde Simplon-Dorf erstellt der Kanton einen detaillierten Nutzungs- und Unterhaltsplan für das gesamte Schutzgebiet.

Art. 4

Schutzmassnahmen 1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere: a) für das Hochmoor von nationaler Bedeutung: 1. jegliches Befahren des Schutzgebietes, 2. das Betreten der Moorflächen, 3. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger, 4. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädlichen Stoffen, 5. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt, 6. die Terrainveränderungen, 451.328 7. das Aussetzen von Fischen mit Ausnahme von Bachforellen, 8. das Laufenlassen von Hunden (Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Jagdgesetzes betreffend die Jagd mit Hunden); b) für das Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung: 1. das Betreten von Moorflächen, 2. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt, 3. die Veränderung der Landschaft durch Anlegen von Kulturen, Einebnungen, Materialablagerungen oder andere Arbeiten.

Art. 5

Landwirtschaft 1 Die naturnahe Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter im Schutzgebiet wird gewährleistet. 2 Die Bewirtschaftung ist den Schutzzielen unterzuordnen. 3 Empfindliche Moorgebiete sind durch geeignete Massnahmen zu sperren.

Art. 6

Militär 1 Die militärische Nutzung ist auf die dafür bezeichneten Gebiete zu beschränken. Das Werfen von scharfen Handgranaten ist untersagt.

Art. 7

Abweichungen 1 Zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes und für wissenschaftliche Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen erteilen. 2 Die homologierten Ferienhauszonen Stalden und Seemättelti sind von den Schutzmassnahmen ausgenommen. 3 Das Befahren der Zufahrt zum Weiler Hopsche bedarf einer Sonderbewilligung der Gemeinde Simplon-Dorf. Die Strasse ist für den öffentlichen Verkehr zu sperren, nötigenfalls durch eine Barriere.

Art. 8

Aufsicht 1 Der Schiessplatzchef, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Übertretungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen. 451.328

Art. 9

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Dem Verursacher von Schäden können die Kosten der Wiederherstellung auferlegt werden.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.328 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 19.06.1996 05.07.1996 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/1996 451.328 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.06.1996 05.07.1996 Erstfassung BO/Abl. 27/1996

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