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Verordnung über den schulärztlichen Dienst (VSD)

Thun · 430.41 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

Proposed changes to this act

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14 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt ergänzend zu den kantonalen Vorschriften die Organisation des schulärztlichen Dienstes für die öffentlichen und privaten Schulen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I auf dem Gebiet der Stadt Thun. 2 Eltern, welche ihre Kinder im Heimunterricht schulen oder schulen lassen, tragen die Verantwortung für die Organisation, Durchführung und Finanzierung der obligatorischen Untersuchungen selbst.

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Art. 2

1 Zuständige Behörde für den schulärztlichen Dienst ist das Amt für Bildung und Sport. 2 Es organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst für die öffentlichen Schulen in der Stadt Thun. 3 Die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes für die privaten Schulen in der Stadt Thun werden den Trägerschaften der privaten Schulen übertragen.

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Art. 3

Die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes richten sich nach Artikel 6 und 7 Verordnung vom 1. April 2026 über den schulärztlichen Dienst (SDV)3.

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Art. 4

1 Die Stadt Thun wählt für die Organisation des schulärztlichen Dienstes das Gutscheinmodell gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b SDV. 2 Koordinierende Stelle nach Artikel 23 SDV ist das Amt für Bildung und Sport. 1 BSG 432.10 2 SSG 430.10.01 3 BSG 430.41 Zweck und Geltungsbereich Zuständige Behörde Aufgaben des schulärztlichen Dienstes Organisation des schulärztlichen Dienstes 2 430.41

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Art. 5

Das Amt für Bildung und Sport führt eine Liste der in der Stadt Thun praktizierenden Ärztinnen und Ärzte, die bereit sind, als Schulärztin respektive Schularzt die Untersuchungen gemäss Artikel 11 bis 14 SDV durchzuführen.

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Art. 6

1 Das Amt für Bildung und Sport kann eine Schulärztin oder einen Schularzt respektive mehrere Schulärztinnen oder Schulärzte nach vorgängiger Absprache mit der Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben beauftragen. 2 Die Schulärztinnen und Schulärzte mit zusätzlichen Aufgaben sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Schulen und beraten diese bei Fragen zum körperlichen und seelischen Wohlbefinden der Schülerinnen und Schüler sowie zu Gesundheitsthemen. 3 Das Amt für Bildung und Sport regelt die zusätzlichen Aufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte im Einzelnen in einem Pflichtenheft.

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Art. 7

1 Die Gesamtheit der Schulärztinnen und Schulärzte gemäss Artikel 6 Absatz 2 bildet die Schulärztekonferenz. 2 Sie tritt zusammen, sooft die Geschäfte dies verlangen. 3 Sie bestimmt das Präsidium der Schulärztekonferenz.

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Art. 8

Die Entschädigung für die Mitglieder richtet sich nach der Sitzungsgeldverordnung vom 29. November 19911.

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Art. 9

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulärztekonferenz ist Ansprechperson des Amtes für Bildung und Sport. 2 Das Amt für Bildung und Sport regelt die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten der Schulärztekonferenz in einem Pflichtenheft. 3 Die Pauschalentschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulärztekonferenz beträgt 500 Franken pro Schuljahr und wird zusätzlich zum Sitzungsgeld entrichtet.

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Art. 10

1 Die Schulen verteilen den Kindern des 2. Kindergartenjahres, des 4. und des 8. Schuljahres folgende Unterlagen: a Merkblatt über den «Schulärztlichen Dienst», b Gutschein für die obligatorische Untersuchung, c weitere erforderliche Unterlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 SDV. 1 SSG 153.363 Liste der Schulärztinnen und -ärzte Zusätzliche Aufgaben Schulärztekonferenz 1. Grundsätze 2. Entschädigung 3. Präsidium Unterlagen zu den obligatorischen Untersuchungen 3 430.41 2 Das Amt für Bildung und Sport bietet die Unterlagen zu den obligatorischen Untersuchungen auch den privaten Schulen in der Stadt Thun zur Nutzung an.

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Art. 11

1 Die öffentlichen Schulen kontrollieren nach Ablauf der im Merkblatt aufgeführten Frist, ob bei allen Kindern einer Klasse die obligatorische Untersuchung erfolgt ist. 2 Die öffentliche Schule meldet Kinder, die der Aufforderung zur obligatorischen Untersuchung nicht nachgekommen sind, dem Amt für Bildung und Sport.

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Art. 12

1 Das Amt für Bildung und Sport führt ein Mahnverfahren für die säumigen Kinder der öffentlichen Schule durch. 2 Nach erfolgloser Mahnung kann das Amt für Bildung und Sport die öffentliche Schule (Schulleitung und Schulsozialarbeit) sowie die Abteilung Soziales orientieren. 3 Die Schulleitung, die Schulsozialarbeit sowie die Abteilung Soziales wirken darauf hin, dass die Untersuchung nachgeholt wird.

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Art. 13

1 Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt stellt für die obligatorische Untersuchung dem Amt für Bildung und Sport Rechnung und legt die Gutscheine für die untersuchten Kinder bei. 2 Das Amt für Bildung und Sport entrichtet der Ärztin oder dem Arzt die Entschädigung gemäss Artikel 36 SDV. 3 Die Kosten für die obligatorische Untersuchung von Kindern aus anderen Wohnsitzgemeinden an privaten Schulen in Thun werden gemäss Artikel 41 Absatz 3 SDV durch das Amt für Bildung und Sport den Wohnsitzgemeinden in Rechnung gestellt.

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Art. 14

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2026 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung über den schulärztlichen Dienst vom 13. Dezember 2013 aufgehoben. Thun, 12. Juni 2026 Namens des Gemeinderates Die Vizestadtpräsidentin: Ali-Oesch Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Kontrollverfahren Mahnverfahren Rechnungstellung und Kostentragung Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

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