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Ausführungsbestimmungen zu den Fördermassnahmen für Kinobetriebe und Filmfestivals (AB FKF)

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 A. Gemeinsame Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Kinobetriebe
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 C. Dreijährige Programmbeiträge an Filmfestivals
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 D. Schlussbestimmung

15 provisions

Art. 1 A. Gemeinsame Bestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen der Fördermassnahmen für Kino betriebe und Filmfestivals, insbesondere: a. die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen; b. das Verfahren.

Art. 2

Die Beiträge werden über eine dreijährige Förderperiode vergeben.

Art. 3

Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Anspruch.

Art. 4

1 Die Dienstabteilung Kultur (KTR) ist für die öffentliche Ausschreibung zuständig. 2 Die Ausschreibung erfolgt alle drei Jahre. 3 Die Gesuchseinreichung erfolgt in elektronischer Form über das Eingabeportal der KTR.

Art. 5

1 Das Ressort Film prüft die formalen Voraussetzungen. 2 Es leitet die Gesuche an die Filmkommission weiter, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Leitung des Ressorts Film erlässt einen Nichteintretens entscheid, wenn die formalen Voraussetzungen: a. offensichtlich nicht erfüllt sind; 1 AS 616.100 2 GR Nr. 2025/495 Gegenstand Förderperiode Anspruch Verfahren a. Ausschrei bung und Gesuchs einreichung b. formale Prüfung 2Ausführungsbestimmungen zu den Fördermassnahmen für Kinobetriebe und Filmfestivals (AB FKF) 443.201 b. bei formal mangelhaften Eingaben trotz Ansetzung einer Nachbesserungsfrist nicht erfüllt sind.

Art. 6

1 Die Filmkommission beurteilt Gesuche inhaltlich. 2 Sie unterbreitet ihre Empfehlung der Entscheidinstanz.

Art. 7

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entschei det über die Gewährung der Beiträge. 2 Sie oder er kann die Entscheidbefugnis an die Dienstchefin oder den Dienstchef KTR übertragen.

Art. 8

1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef KTR erlässt eine Verfügung gegenüber: a. den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern; b. den Gesuchstellenden, deren Gesuch abgewiesen wird. 2 Sie oder er schliesst mit den Beitragsempfängerinnen und Bei tragsempfängern eine Subventionsvereinbarung ab. 3 Für gewinnorientierte Kinobetriebe regelt die Subventions vereinbarung das Gewinnausschüttungsverbot für den subven tionierten Bereich gemäss Art. 9 Abs. 3. B. Dreijährige leistungsgebundene Beiträge an

Art. 9 Kinobetriebe

1 Gesuche können eingereicht werden von Kinobetrieben, die: a. als juristische Person des Privatrechts konstituiert sind; b. einen professionellen und ganzjährigen Spielbetrieb in der Stadt Zürich aufweisen; c. ein geplantes Programm in der Stadt Zürich mit jährlich mehr als 100 Filmen im Bereich aktuelle Independent und Schweizer Filme aufweisen; d. in ihrem Gesamtprogramm in der Stadt Zürich für den Zeit raum der Förderperiode einen Anteil von Filmen aus dem Bereich aktuelle Independent und Schweizer Filme von mehr als 50 Prozent ausweisen; e. eine angemessene Entschädigung von Kulturschaffenden nachweisen, die sich an den Empfehlungen der jeweiligen Berufsverbände orientiert; und f. von der Stadt nicht bereits für den gleichen Zweck subven tioniert werden. c. inhaltliche Beurteilung d. Entscheid e. Subventions verfügung und Subventions vereinbarung Formale Voraus setzungen 3Ausführungsbestimmungen zu den Fördermassnahmen für Kinobetriebe und Filmfestivals (AB FKF) 443.201 2 Die Gesuchstellenden müssen ihr Gesuch rechtzeitig und voll ständig einreichen. 3 Gewinnorientierte Kinobetriebe müssen mit dem Gesuch eine Spartenrechnung für den Bereich Independent und Schweizer Film vorlegen.

Art. 10

Die Gesuche werden nach folgenden inhaltlichen Kri terien beurteilt: a. Bedeutung des Kinobetriebs (Profil) und dessen geplanten Programms für die Präsentation von aktuellen Filmen aus dem Independentbereich mit besonderer Berücksichtigung des Schweizer Films in der Stadt Zürich; b. Bedeutung des Kinobetriebs als Kulturort mit gelebter Film kultur und aktiver Publikumsbindung, der: 1. die Filme mit vermittelnden und ergänzenden Pro grammpunkten rahmt, und 2. Kooperationen mit Festivals und weiteren Partnerinnen und Partnern pflegt; c. Umsetzbarkeit der geplanten Vorhaben in: 1. der Präsentation des geplanten aktuellen Independent und Schweizer Filmschaffens, und 2. Vermittlungs und Kooperationsinitiativen.

Art. 11

1 Die Beitragshöhe orientiert sich an dem für die Förder periode geplanten Programm unter Berücksichtigung der ver fügbaren Mittel. 2 Die maximale Beitragshöhe beträgt Fr. 2400.– pro aktuellen Independent oder Schweizer Film, der in der Förderperiode: a. in mindestens 20 öffentlichen Vorstellungen präsentiert wird; und b. insgesamt mindestens 200 bezahlte Eintritte erzielt.

Art. 12 C. Dreijährige Programmbeiträge an Filmfestivals

1 Gesuche können eingereicht werden von Veranstal tern, die: a. jährlich ein Filmfestival in der Stadt Zürich veranstalten; b. mindestens fünf von der Stadt mit einmaligen oder wieder kehrenden Beiträgen unterstützte Ausgaben durchgeführt haben; Inhaltliche Kriterien Beitrags bemessung Formale Voraus setzungen 4Ausführungsbestimmungen zu den Fördermassnahmen für Kinobetriebe und Filmfestivals (AB FKF) 443.201 c. eine Bestätigung eines oder mehrerer Kinos in der Stadt Zürich als Spielstätte vorweisen; d. eine angemessene Entschädigung von Kulturschaffenden nachweisen, die sich an den Empfehlungen der jeweiligen Berufsverbände orientiert; e. nicht gewinnorientiert sind; und f. von der Stadt nicht bereits für den gleichen Zweck subven tioniert werden. 2 Die Gesuchstellenden müssen ihr Gesuch rechtzeitig und voll ständig einreichen.

Art. 13

Die Gesuche werden nach folgenden inhaltlichen Krite rien beurteilt: a. Qualität und Originalität des geplanten Programms; b. Bedeutung des Festivals und des geplanten Programms für die Zürcher Festivallandschaft und das Filmangebot in der Stadt Zürich; c. Entwicklungspotenzial aufgrund der mehrjährigen Förde rung; d. Professionalität und Qualifikation des Teams; e. überregionale Ausstrahlung, Wirkungspotenzial und öffent liche Relevanz; f. Realisierbarkeit der geplanten Vorhaben und Entwicklungs schritte; g. Vernetzung und Kooperationen mit Kinobetrieben, Kulturor ten, Communities und weiteren Partnerinnen und Partnern; h. Vielfalt in den Bereichen Team, Kommunikation und Publi kum.

Art. 14

1 Die Beitragshöhe orientiert sich am geplanten Pro gramm unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel. 2 Die Beitragshöhe beträgt: a. jährlich maximal Fr. 100 000.–; und b. maximal 30 Prozent des Gesamtbudgets des Filmfestivals.

Art. 15 D. Schlussbestimmung

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. September 2026 in Kraft. 2 Sie gelten bis zum 31. Dezember 2032. Inhaltliche Kriterien Beitrags bemessung Inkrafttreten und Geltungs dauer

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