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15 provisions
Art. 1 A. Gemeinsame Bestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrichtung
von Beiträgen im Rahmen der Fördermassnahmen für Kino
betriebe und Filmfestivals, insbesondere:
a. die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen;
b. das Verfahren.
Art. 2
Die Beiträge werden über eine dreijährige Förderperiode
vergeben.
Art. 3
Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Anspruch.
Art. 4
1 Die Dienstabteilung Kultur (KTR) ist für die öffentliche
Ausschreibung zuständig.
2 Die Ausschreibung erfolgt alle drei Jahre.
3 Die Gesuchseinreichung erfolgt in elektronischer Form über
das Eingabeportal der KTR.
Art. 5
1 Das Ressort Film prüft die formalen Voraussetzungen.
2 Es leitet die Gesuche an die Filmkommission weiter, wenn die
formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Die Leitung des Ressorts Film erlässt einen Nichteintretens
entscheid, wenn die formalen Voraussetzungen:
a. offensichtlich nicht erfüllt sind;
1 AS 616.100
2 GR Nr. 2025/495
Gegenstand
Förderperiode
Anspruch
Verfahren
a. Ausschrei
bung und
Gesuchs
einreichung
b. formale
Prüfung
2Ausführungsbestimmungen zu den
Fördermassnahmen für Kinobetriebe und
Filmfestivals (AB FKF)
443.201
b. bei formal mangelhaften Eingaben trotz Ansetzung einer
Nachbesserungsfrist nicht erfüllt sind.
Art. 6
1 Die Filmkommission beurteilt Gesuche inhaltlich.
2 Sie unterbreitet ihre Empfehlung der Entscheidinstanz.
Art. 7
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entschei
det über die Gewährung der Beiträge.
2 Sie oder er kann die Entscheidbefugnis an die Dienstchefin
oder den Dienstchef KTR übertragen.
Art. 8
1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef KTR erlässt eine
Verfügung gegenüber:
a. den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern;
b. den Gesuchstellenden, deren Gesuch abgewiesen wird.
2 Sie oder er schliesst mit den Beitragsempfängerinnen und Bei
tragsempfängern eine Subventionsvereinbarung ab.
3 Für gewinnorientierte Kinobetriebe regelt die Subventions
vereinbarung das Gewinnausschüttungsverbot für den subven
tionierten Bereich gemäss Art. 9 Abs. 3.
B. Dreijährige leistungsgebundene Beiträge an
Art. 9 Kinobetriebe
1 Gesuche können eingereicht werden von Kinobetrieben,
die:
a. als juristische Person des Privatrechts konstituiert sind;
b. einen professionellen und ganzjährigen Spielbetrieb in der
Stadt Zürich aufweisen;
c. ein geplantes Programm in der Stadt Zürich mit jährlich
mehr als 100 Filmen im Bereich aktuelle Independent und
Schweizer Filme aufweisen;
d. in ihrem Gesamtprogramm in der Stadt Zürich für den Zeit
raum der Förderperiode einen Anteil von Filmen aus dem
Bereich aktuelle Independent und Schweizer Filme von
mehr als 50 Prozent ausweisen;
e. eine angemessene Entschädigung von Kulturschaffenden
nachweisen, die sich an den Empfehlungen der jeweiligen
Berufsverbände orientiert; und
f. von der Stadt nicht bereits für den gleichen Zweck subven
tioniert werden.
c. inhaltliche
Beurteilung
d. Entscheid
e. Subventions
verfügung
und
Subventions
vereinbarung
Formale
Voraus
setzungen
3Ausführungsbestimmungen zu den
Fördermassnahmen für Kinobetriebe und
Filmfestivals (AB FKF)
443.201
2 Die Gesuchstellenden müssen ihr Gesuch rechtzeitig und voll
ständig einreichen.
3 Gewinnorientierte Kinobetriebe müssen mit dem Gesuch eine
Spartenrechnung für den Bereich Independent und Schweizer
Film vorlegen.
Art. 10
Die Gesuche werden nach folgenden inhaltlichen Kri
terien beurteilt:
a. Bedeutung des Kinobetriebs (Profil) und dessen geplanten
Programms für die Präsentation von aktuellen Filmen aus
dem Independentbereich mit besonderer Berücksichtigung
des Schweizer Films in der Stadt Zürich;
b. Bedeutung des Kinobetriebs als Kulturort mit gelebter Film
kultur und aktiver Publikumsbindung, der:
1. die Filme mit vermittelnden und ergänzenden Pro
grammpunkten rahmt, und
2. Kooperationen mit Festivals und weiteren Partnerinnen
und Partnern pflegt;
c. Umsetzbarkeit der geplanten Vorhaben in:
1. der Präsentation des geplanten aktuellen Independent
und Schweizer Filmschaffens, und
2. Vermittlungs und Kooperationsinitiativen.
Art. 11
1 Die Beitragshöhe orientiert sich an dem für die Förder
periode geplanten Programm unter Berücksichtigung der ver
fügbaren Mittel.
2 Die maximale Beitragshöhe beträgt Fr. 2400.– pro aktuellen
Independent oder Schweizer Film, der in der Förderperiode:
a. in mindestens 20 öffentlichen Vorstellungen präsentiert wird;
und
b. insgesamt mindestens 200 bezahlte Eintritte erzielt.
Art. 12 C. Dreijährige Programmbeiträge an Filmfestivals
1 Gesuche können eingereicht werden von Veranstal
tern, die:
a. jährlich ein Filmfestival in der Stadt Zürich veranstalten;
b. mindestens fünf von der Stadt mit einmaligen oder wieder
kehrenden Beiträgen unterstützte Ausgaben durchgeführt
haben;
Inhaltliche
Kriterien
Beitrags
bemessung
Formale
Voraus
setzungen
4Ausführungsbestimmungen zu den
Fördermassnahmen für Kinobetriebe und
Filmfestivals (AB FKF)
443.201
c. eine Bestätigung eines oder mehrerer Kinos in der Stadt
Zürich als Spielstätte vorweisen;
d. eine angemessene Entschädigung von Kulturschaffenden
nachweisen, die sich an den Empfehlungen der jeweiligen
Berufsverbände orientiert;
e. nicht gewinnorientiert sind; und
f. von der Stadt nicht bereits für den gleichen Zweck subven
tioniert werden.
2 Die Gesuchstellenden müssen ihr Gesuch rechtzeitig und voll
ständig einreichen.
Art. 13
Die Gesuche werden nach folgenden inhaltlichen Krite
rien beurteilt:
a. Qualität und Originalität des geplanten Programms;
b. Bedeutung des Festivals und des geplanten Programms für
die Zürcher Festivallandschaft und das Filmangebot in der
Stadt Zürich;
c. Entwicklungspotenzial aufgrund der mehrjährigen Förde
rung;
d. Professionalität und Qualifikation des Teams;
e. überregionale Ausstrahlung, Wirkungspotenzial und öffent
liche Relevanz;
f. Realisierbarkeit der geplanten Vorhaben und Entwicklungs
schritte;
g. Vernetzung und Kooperationen mit Kinobetrieben, Kulturor
ten, Communities und weiteren Partnerinnen und Partnern;
h. Vielfalt in den Bereichen Team, Kommunikation und Publi
kum.
Art. 14
1 Die Beitragshöhe orientiert sich am geplanten Pro
gramm unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel.
2 Die Beitragshöhe beträgt:
a. jährlich maximal Fr. 100 000.–; und
b. maximal 30 Prozent des Gesamtbudgets des Filmfestivals.
Art. 15 D. Schlussbestimmung
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend
auf den 1. September 2026 in Kraft.
2 Sie gelten bis zum 31. Dezember 2032.
Inhaltliche
Kriterien
Beitrags
bemessung
Inkrafttreten
und Geltungs
dauer