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Linthgesetz

St. Gallen · 734.31 · statute

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 als Gesetz:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 als Gesetz:2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk3 im Kanton St.Gallen.

Art. 2

Linthperimeter 1 Der Linthperimeter umfasst das Einzugsgebiet des Linthwerks im Kanton St.Gallen. 2 Massgeblich ist der Umgrenzungsplan vom 9. März 2001.

Art. 3

Beitrag an das Linthwerk a) Aufteilung 1 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen: a) der Staat zu 75 Prozent; b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent. 2 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutzkonzept Linth 2000» tragen: 1. der Staat zu 90 Prozent; 2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent. 1 ABl 2001, 731 ff. 2 Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 2002, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 4. April 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2004. 3 sGS 734.331. nGS 38–110 734.31

Art. 4

b) Anteile der Gemeinden 1. Höhe 1 Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach: a) Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet; b) Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Perimetergebiet. 2 Je einen Perimeterpunkt ergeben: 1. 1 km² Gemeindegebiet im Perimetergebiet; 2. 200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet. 3 Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten werden für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert. 4 Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 5

2. Festsetzung und Fälligkeit 1 Die jährlichen Anteile der politischen Gemeinden werden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Linthwerks für längstens fünf Jahre festgesetzt. 2 Die politischen Gemeinden schulden die Anteile auf 1. März des laufenden Jahres.

Art. 6

Wasserwehr 1 Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig. 2 Die Regierung regelt die Wasserwehr durch Verordnung.

Art. 7

Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement setzt die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk im Kanton St.Gallen um und vollzieht dieses Gesetz. 2 Es erlässt insbesondere die erforderlichen Verfügungen.

Art. 8

Ergänzendes Recht 1 Soweit die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und dieses Gesetz Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei nicht regeln, wird das Wasserbaugesetz vom 23. März 19694 angewendet. 4 sGS 734.11. 734.31

Art. 9

5

Art. 10

6

Art. 11

Rechtsgültigkeit 1 Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk7 rechtsgültig.

Art. 12

Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 7 sGS 734.331. 734.31 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–110 04.04.2002 01.01.2004 Art. 4 geändert 44–116 17.05.2009 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 04.04.2002 01.01.2004 Erlass Grunderlass 38–110 17.05.2009 keine Angabe Art. 4 geändert 44–116

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