Zuständigkeit – Interkommunale Zusammenarbeit
1 Falls vom betreffenden Gemeinwesen nichts anderes beschlossen wurde,
werden die laufenden Archive, die Zwischenarchive und die historischen Archive der Gemeindeverbände und der Agglomerationen von der Sitzgemeinde des Gemeinwesens verwaltet und aufbewahrt.
2 In den Vereinbarungen über Gemeindeübereinkünfte wird bestimmt, was
mit den laufenden Archiven, den Zwischenarchiven und den historischen Archiven dieser Übereinkünfte geschehen soll. Fehlt eine solche Bestimmung,
so werden die Archive von der Gemeinde verwaltet, welche die Buchhaltung
der Übereinkunft führt.
3 Falls von den Regionalkonferenzen nichts anderes beschlossen wurde, werden deren Bestände der laufenden Archive und der Zwischenarchive von den
Oberämtern verwaltet und ihre historischen Archive beim StAF abgeliefert.
Die anfallenden Kosten werden gemäss dem vorgesehenen Verteilschlüssel
von den Mitgliedsgemeinden der Konferenz übernommen.
Art. 42
Bestimmung des historischen Archivs – Im Allgemeinen
1 Die Gemeinden bewahren die Bestände ihres historischen Archivs selber
auf.
2 Sie können jedoch, nachdem sie die entsprechende Vereinbarung unterschrieben haben und das StAF sein Einverständnis gegeben hat, beim StAF
diejenigen historischen Archivbestände hinterlegen, die mehr als 100 Jahre
alt oder besonders archivwürdig sind.
19) SGF 17.6
20) SGF 140.1
3 Sie führen die Klassifikation, das Inventar, die notwendigen konservatorischen Arbeiten und den Transfer dieser Archivbestände auf eigene Kosten
durch.
Art. 43
Bestimmung des historischen Archivs – Besondere Fälle
1 Die historischen Archive von Gemeinden, die sich zusammenschliessen,
müssen am Tag des Zusammenschlusses abgeschlossen werden; die Verantwortung für ihre Aufbewahrung obliegt der neuen Gemeinde.
2 Wird ein Verband oder eine Agglomeration aufgelöst, so wird sein oder ihr
historisches Archiv am Tag, an dem die Auflösung vollzogen wird, abgeschlossen. Der Ort, an dem die Archivbestände aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und die entsprechenden Modalitäten
werden im Auflösungsentscheid geregelt; wenn nichts anderes bestimmt
wird, gilt Artikel 41 Abs. 1.
3 Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Agglomerationen regeln in
einer Vereinbarung die selbständige Archivierung nach Artikel 10 Abs. 4
ArchG 21). Bei Bedarf wenden sie die Bestimmungen der Artikel 34 ff. sinngemäss an. Das Exekutivorgan des betreffenden Gemeinwesens behält auf jeden Fall seine Zuständigkeit für die Führung des laufenden Archivs und des
Zwischenarchivs.
Art. 44
Unterstützung durch das StAF
1 Die Beratungstätigkeit und die Unterstützung der Gemeinden, der
Gemeindeverbände und der Agglomerationen werden ihnen je nach zur Verfügung stehenden Mitteln kostenlos durch das StAF zur Verfügung gestellt.
2 Führt das StAF einen Beratungs- oder einen Aufsichtsbesuch durch, so liefert es dem betreffenden Gemeinwesen immer einen Besuchsbericht ab, der
auch Empfehlungen enthalten kann.
Art. 45
Bürgergemeinden
1 Die Bestände des laufenden Archivs, des Zwischenarchivs und des historischen Archivs der Bürgergemeinde werden von der Gemeinde wie ihre eigenen verwaltet und aufbewahrt. Sie bilden allerdings einen getrennten Bestand.
2 Die Bürgergemeinden können ihre Archivbestände auch selbst verwalten
und aufbewahren. In diesem Fall gelten für sie sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes und dieses Reglements für die Gemeinden.
21) SGF 17.6
4.4 Mit öffentlichen Aufgaben Beauftragte
Art. 46
1 Werden öffentliche Aufgaben an private Personen oder Einrichtungen delegiert, so erinnert sie das delegierende Organ daran, dass sie der Gesetzgebung
über die Archivierung unterstehen, und sorgt für die Anwendung dieser Gesetzgebung.
2 In den Richtlinien, die das StAF oder die Gemeinderäte nach Artikel 9
Abs. 1 Bst. a erlassen haben, können für private Personen und Einrichtungen,
an die öffentliche Aufgaben delegiert wurden, Abweichungen von den Vorschriften im zweiten Abschnitt vorgesehen werden.
4.5 Anerkannte Kirchen (Art. 11 ArchG 22))
Art. 47
Beratung und Zusammenarbeit
1 Das StAF berät, grundsätzlich kostenlos, anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche Körperschaften und juristische Personen des Kirchenrechts in Fragen der Organisation und der Führung der Archive, wenn
dafür eine Anfrage gemacht wird.
2 Mit dem Einverständnis der Pfarreien fertigt das StAF eine Kopie der ehemaligen Pfarreiregister (Taufen, Firmungen, Eheschliessungen und Bestattungen), hauptsächlich derjenigen vor 1876 (Einführung des staatlichen Zivilstandsregisters), an. Es stellt diese Kopien der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Art. 48
Hinterlegung beim StAF
1 Anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche Körperschaften und juristische Personen des Kirchenrechts können, nachdem das StAF
sein Einverständnis gegeben hat, beim StAF diejenigen historischen Archivbestände hinterlegen, die mehr als 100 Jahre alt oder besonders archivwürdig
sind.
2 Sie unterschreiben vorgängig eine Vereinbarung, in dem die Bedingungen
für die Hinterlegung festgelegt werden.
3 Sie führen die Klassifikation, das Inventar, die notwendigen konservatorischen Arbeiten und den Transfer dieser Archivbestände grundsätzlich auf
eigene Kosten durch.
22) SGF 17.6
4.6 Private Bestände (Art. 12 Abs. 1 Bst. e ArchG 23))
Art. 49
Sammeln
1 Das StAF bemüht sich, private Archivbestände, die einen bedeutenden Bezug zum Kanton Freiburg haben, zu sammeln.
2 Es kann solche Bestände jedoch nur annehmen, wenn sie:
a) eine Archivwürdigkeit aufweisen, die ihre endgültige Aufbewahrung
rechtfertigt;
b) in ihrer natürlichen, sozialen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, historischen oder kulturellen Bedeutung für den Kanton
oder seine Regionen repräsentativ sind;
c) nicht unverhältnismässigen Schutzfristen oder zu restriktiven Zugangsbedingungen unterliegen.
3 Die Annahmekriterien werden in einer Politik für den Erwerb und den
Schutz des freiburgischen Kulturguts bestimmt, die gemeinsam vom StAF,
vom Amt für Kultur und von den übrigen kulturellen Einrichtungen und
Dienststellen des Staates, die mit dem Erhalt des Kulturguts beauftragt sind,
festgelegt wird.
4 Die Gemeinden können ebenfalls private Bestände annehmen. Wenn nötig
wenden sie die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss an.
Art. 50
Annahmemodalitäten
1 Für private Bestände wird grundsätzlich nichts bezahlt; sie werden geschenkt oder ausnahmsweise hinterlegt; wenn die Schenkung eine besondere
Bedeutung oder deren Annahme erhebliche finanzielle Folgen hat, wird der
Staatsrat im Voraus informiert.
2 Die Schenkung oder die Hinterlegung ist Gegenstand einer Vereinbarung, in
der die Bedingungen für die Übergabe des Bestands und für die Einsichtnahme festgelegt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, so darf eine Schenkung nur angenommen werden, wenn die Eigentumsübertragung zum Kanton
nachgewiesen werden kann.
3 Das StAF kann Bestände gegen Entgelt erwerben, wenn diese die Kriterien
gemäss der Politik für den Erwerb erfüllen.
23) SGF 17.6
5 Übergangsbestimmungen
Art. 51
1 Die öffentlichen Organe verfügen über eine Frist von fünf Jahren ab dem
Inkrafttreten dieses Reglements, um ihren Registratur- und Verwaltungsplan
zu erstellen und ihn genehmigen zu lassen (Art. 7); die alten Registraturpläne
werden nach Inkrafttreten der neuen Pläne für die früheren Dossiers und Dokumente beibehalten.
2 Die Gemeinden, sowie die Anstalten, Ämter und Einrichtungen, die ermächtigt sind, ihr Archiv selbstständig zu verwalten, verfügen über eine Frist
von fünf Jahren, um der Öffentlichkeit die Liste ihrer Archivbestände zur
Verfügung zu stellen (Art. 19 Abs. 1 Bst. a).
3 Solange keine Mittel und Verfahren zur elektronischen Archivierung der
Dossiers und Dokumente bereitgestellt wurden, können sich die öffentlichen
Organe dafür entscheiden:
a) ihre Archive in Papierform abzuliefern;
b) ihre Archive für eine Ablieferung in elektronischer Form aufzubewahren, unter der Voraussetzung, dass sie ihre Dossiers und Dokumente zu
gegebener Zeit den Mindestanforderungen für eine solche Ablieferung
anpassen.
A1 ANHANG 1 – Tarif der Gebühren (Art. 33 Abs. 1)
Art. A1-1
1 Für die üblichen Kosten gilt folgender Tarif:
a) Betreuung des Publikums gemäss den Artikeln 22 Abs. 3 und 33 Abs. 1
Bst. a: 60 Franken pro Stunde
b) Abgabe von Papierkopien und -ausdrucken, wenn die Benützerinnen
und Benützer sie auf den Apparaten, die ihnen zur Verfügung stehen,
selbst anfertigen:
1. pro A4-Seite (Schwarzweiss): 20 Rappen
2. pro A4-Seite (Farbe): 40 Rappen
3. pro A3-Seite (Schwarzweiss): 40 Rappen
4. pro A3-Seite (Farbe): 80 Rappen
c) Abgabe von Papierkopien und -ausdrucken, einschliesslich der Zeit für
deren Anfertigung:
1. pro A4-Seite (Schwarzweiss): 50 Rappen
2. pro A4-Seite (Farbe): 1 Franken
3. pro A3-Seite (Schwarzweiss): 1 Franken
4. pro A3-Seite (Farbe): 2 Franken
d) Digitalbilder oder -fotos und Seiten, die in hoher Auflösung gescannt
werden, einschliesslich der Zeit für deren Anfertigung:
1. pro Digitalbild oder -foto: 5 Franken
2. pro Seite, die in hoher Auflösung gescannt wird: 5 Franken
e) Abgabe einer Farbkopie eines Familienwappens: 30 Franken
f) Abgabe einer notariellen Urkunde: 60 Franken, zuzüglich Druckkosten
g) Versand von Dokumenten per Post: 5 Franken pro Versand, unter Vorbehalt höherer tatsächlicher Kosten.
2 Die übrigen Kosten (Anfertigung von Spezialkopien, digitale Datenträger
usw.) werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
3 Diese Bestimmung gilt auch für alle Organe, die ermächtigt sind, ihr Archiv
selbstständig zu verwalten, sowie für die Gemeinden, die Gemeindeverbände
und die Agglomerationen. Die betroffenen Organe und öffentlichen Gemeinwesen können ihren eigenen Tarif einführen, mit der Bedingung, dass die
oben erwähnten Beträge nicht überschritten werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.06.2019 Erlass Grunderlass 01.07.2019 2019_043
15.12.2025 Art. A1-1 Abs. 1, e) geändert 01.01.2026 2025_109
15.12.2025 Art. A1-1 Abs. 1, f) geändert 01.01.2026 2025_109
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.06.2019 01.07.2019 2019_043
Art. A1-1 Abs. 1, e) geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109
Art. A1-1 Abs. 1, f) geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109