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Gesetz über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft

Valais · 731.1 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 7 Art. 6 * …
  7. Art. 8
  8. Art. 9

8 provisions

Art. 1

Rechtsform 1 Die Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft des Privatrechts im Sinne der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.

Art. 2

Ziele und Mittel 1 Die WEG hat zum Ziel, zur Verwertung der Wasserkraft der öffentlichen Gemeinwesen im Wallis beizutragen und die Elektrizitätsversorgung des Kantons mit Blick auf eine harmonische Entwicklung seiner Wirtschaft sicherzustellen. 2 Zur Erreichung dieser Ziele kann die WEG: a) Kraftwerke bauen oder sich daran beteiligen; b) das Wasserkraft-Potential des Rottens verwerten; c) mit anderen Rechtsträgern der Branche Partnerschaften eingehen und zusammenarbeiten, sofern diese Partnerschaft oder Zusammenarbeit im direkten oder indirekten Interesse der Walliser Wirtschaft steht; d) sich an der Schaffung und Bewirtschaftung eines Elektrizitäts-Transport-netzes beteiligen; e) die Organisation einer wirksamen Versorgungs- und Verteilstruktur der Elektrizität fördern; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 731.1 f) geeignete Dienstleistungen einführen und betreiben.

Art. 3

Aktionäre 1 Aktionäre der WEG können sein: a) der Staat Wallis; b) die Einwohner- und Burgergemeinden; c) die interkommunalen und kommunalen Elektrizitätsverteilunternehmen; d) weitere auf dem Elektrizitätssektor tätige Unternehmen.

Art. 4

Verwaltungsrat 1 Die Vertreter des Staates Wallis in den Organen der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet und jene der anderen Aktionäre von der Generalversammlung der Gesellschaft.

Art. 5

Aufteilung des Aktienkapitals 1 Eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals muss direkt oder indirekt im Besitz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Wallis sein. 2 Der Staat Wallis muss stets eine Beteiligung von mindestens 34 Prozent des Aktienkapitals halten.

Art. 7 Art. 6 * …

Statuten und qualifizierte Mehrheit 1 Die Gesellschaftsstatuten müssen vorsehen, dass namentlich die Beschlüsse über: a) die Abänderung der Statuten; b) die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals; c) die Fusion oder die Auflösung der Gesellschaft; d) die Tätigkeiten der Gesellschaft, welche grosse Nachteile für eine Region des Kantons bewirken können. 2 nur mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln des gesamten Aktienkapitals getroffen werden können. 731.1

Art. 8

Übergangsbestimmungen 1 Das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 wird geändert.

Art. 9

Schlussbestimmungen 1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt und setzt das Datum des Inkrafttretens fest. 731.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 15.12.2004 01.06.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2005, 20/2005 10.11.2016 15.03.2017 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 49/2016, 12/2017 731.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.12.2004 01.06.2005 Erstfassung BO/Abl. 2/2005, 20/2005 Art. 6 10.11.2016 15.03.2017 aufgehoben BO/Abl. 49/2016, 12/2017

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