Geschäftsplanung und Geschäftskontrolle
1 Die Kantonskanzlei führt die Geschäftsplanung des Regierungsrates und
eine Geschäftskontrolle, welche den Eingang und die Überweisung sämtlicher Geschäfte verzeichnet. Sie erstellt periodisch Pendenzenlisten. *
2 Die Departementssekretariate, die Kanzleidienste sowie die Organisationseinheiten führen eine Geschäftskontrolle für ihre Geschäfte. *
Art. 2
Planung und Berichterstattung *
1 Die Kantonskanzlei lädt die Departemente halbjährlich ein, über die seit der
letzten Berichterstattung erledigten und über neu anstehende Geschäfte zu
informieren. *
2 Die Kantonskanzlei informiert den Regierungsrat.
1) OrG (bGS 142.12)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 904 1
Terminplan
1 Die Kantonskanzlei führt den Terminplan des Regierungsrates.
Art. 3a * Regierungsprogramm
1 Das Regierungsprogramm gibt Schwerpunkte und grundlegende Ziele für
die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vor. Es wird zu Beginn der Amtsdauer erlassen.
2 Über den Stand der Umsetzung und der Zielerreichung orientiert jährlich
der Rechenschaftsbericht.
3 Der Schlussbericht enthält eine rückblickende Gesamtwürdigung des Regierungsprogramms. Er wird dem Kantonsrat am Ende der Amtsdauer zur
Kenntnis gebracht.
Art. 4 II. Sitzungen (1.2.)
Sitzungsort
1 Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel im Regierungsgebäude in Herisau statt.
2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Art. 5
Sitzungstag
1 Der Regierungsrat tritt in der Regel am Dienstag zu seiner wöchentlichen
Sitzung zusammen.
2 Er legt jeweils für ein Kalenderjahr die Daten der ordentlichen Sitzungen
fest.
Art. 6
Weibeldienst
1 Die Kantonskanzlei besorgt den Weibeldienst.
Art. 7 III. Vorbereitung der Geschäfte (1.3.)
Zuweisung
1 Eingaben an den Regierungsrat werden durch die Kantonskanzlei dem zuständigen Departement zur Berichterstattung und Antragstellung an den Regierungsrat oder zur selbständigen Erledigung überwiesen. Ausgenommen
sind Geschäfte, die
a) ohne weiteres durch die Kantonskanzlei erledigt werden können,
oder
b) keiner weiteren Abklärung bedürfen und dem Regierungsrat direkt
zur Behandlung unterbreitet werden können.
2 Befindet sich das zuständige Mitglied des Regierungsrates im Ausstand,
wird das Geschäft der Stellvertretung überwiesen.
3 Eingaben, die den Regierungsrat betreffen und bei den Departementen
eingehen, sind der Kantonskanzlei zu überweisen.
Art. 7a * Rekurse und Beschwerden
1 Das antragstellende Departement besorgt die Instruktion von Rekursen
und Beschwerden. Es übt sämtliche verfahrensleitenden Befugnisse aus, die
der Regierungsrat nach dem anwendbaren Verfahrensrecht übertragen
kann.
2 Bei Rekursen oder Beschwerden gegen Departemente erfolgen Instruktion
und Antragstellung durch die Kantonskanzlei.
Art. 8
Anträge
1 Die Berichterstattung und Antragstellung an den Regierungsrat (Antrag) erfolgt in Form eines Beschlussentwurfs. Antragsberechtigt sind die Mitglieder
des Regierungsrates sowie die Ratschreiberin oder der Ratschreiber.
2 Die Anträge haben sich auf das Wesentliche zu beschränken. Sie beinhalten:
a) eine Darlegung der Ausgangslage;
b) die sachbezogenen und rechtlichen Überlegungen;
c) * die finanziellen, personellen und organisatorischen Auswirkungen
und die Finanzierung;
d) die Ergebnisse der Mitberichte;
e) den Beschluss.
3 Die Kantonskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen
als verbindlich erklären.
Art. 9
Mitberichtsverfahren
a) Zweck
1 Das Mitberichtsverfahren bezweckt, die Vorbereitung von Regierungsratsgeschäften auf Stufe Departement und Kantonskanzlei zu koordinieren sowie die Meinungsbildung und Beschlussfassung durch den Regierungsrat zu
Art. 10 erleichtern. *
b) Vorgehen
1 Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens ist die antragstellende
Stelle.
2 Die mitinteressierten Departemente oder die Kantonskanzlei werden unter
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme eingeladen. *
3 Als mitinteressiert gilt, wer einen fachlichen Bezug zum Geschäft hat.
Art. 11
c) Mitbericht
1 Der Mitbericht ist kurz und klar zu fassen. Er hat einen Antrag zu enthalten.
2 Allfällige Differenzen werden so weit wie möglich in einer Konsultation bereinigt.
3 Anstelle des schriftlichen Mitberichts können Arbeitsgruppen eingesetzt
werden. Das Protokoll ersetzt den Mitbericht.
Art. 12
d) Finanzieller Mitbericht
1 Für Geschäfte mit einmaligen Netto-Ausgaben über Fr. 100 000.– und solchen mit wiederkehrenden Netto-Ausgaben über Fr. 50 000.– ist ein finanzieller Mitbericht des Departements Finanzen einzuholen. Bei Geschäften des
Departements Finanzen ist der finanzielle Mitbericht durch die Stellvertretung zu erstellen.
2 Für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen eines Geschäftes sind
insbesondere folgende Angaben aufzuzeigen:
a) das Netto-Ergebnis;
b) der Finanzierungsnachweis;
c) Budgetfreigabe oder Nachtragskredit;
d) die Auswirkungen auf die laufende Rechnung, den Finanzplan und
die Investitionsrechnung.
3 Bei Investitionen sind zudem die wiederkehrenden Kosten wie Betriebs-
und Unterhaltskosten sowie die Abschreibungen darzustellen.
4 Bei Geschäften, die zusätzlich organisatorische Veränderungen bedingen,
sind die Auswirkungen auf die Ablauforganisation, die Aufgabenerfüllung
und die Stellenbesetzung zu beschreiben.
5 Der Antrag ist dem Departement Finanzen mindestens zwei Wochen vor
dem Abgabetermin zuzustellen.
Art. 13
e) Ergebnis
1 Die Ergebnisse des Mitberichtsverfahrens sind in den Anträgen zu erwähnen.
2 Die Mitberichte oder das Protokoll sind den Unterlagen beizulegen.
Art. 14
Vorprüfung von Erlassen und Änderungen von Erlassen
1 Neue Erlasse oder Änderungen von Erlassen sind der Kantonskanzlei mindestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zur formellen und materiellen
Vorprüfung einzureichen.
2 Differenzen werden so weit wie möglich in einer Konsultation bereinigt.
Art. 14a * …
Art. 15 IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte (1.4.)
Einreichung
a) Allgemein
1 Die unterzeichneten Anträge samt Beilagen sind der Kantonskanzlei einzureichen. *
2 Anträgen, die zuhanden des Kantonsrates verabschiedet werden, ist zudem der Entwurf eines Berichts und Antrags an den Kantonsrat beizulegen.
3 Die Anträge sowie jene Beilagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates
zugestellt werden, sind der Kantonskanzlei gleichzeitig in elektronischer
Art. 16 Form zu übermitteln. *
b) Abgabetermin
1 Anträge sind spätestens bis Donnerstagmittag vollständig einzureichen,
damit sie an der nächsten Sitzung behandelt werden. Davon ausgenommen
sind Anträge, die neue, totalrevidierte oder wesentlich geänderte kantonale
Erlasse oder Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung zum Inhalt haben
und dem Regierungsrat erstmals unterbreitet werden; diese Anträge sind
spätestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Behandlungstermin einzureichen. *
2 Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der darauffolgenden Sitzung behandelt; der Landammann kann Ausnahmen zulassen.
Art. 17
c) Tischmappe
1 Anträge, welche nicht von wesentlicher Bedeutung oder politischer Tragweite sind, aber eine ausgewiesene zeitliche Dringlichkeit aufweisen, können bis spätestens Montag-Mittag der Kantonskanzlei zur Behandlung an
der nächsten Sitzung eingereicht werden. Gleiches gilt für die Bestimmung
von Delegationen oder Terminen.
2 Traktandenlisten von Fach- bzw. Direktorenkonferenzen sowie weiteren
Vertretungen des Regierungsrates sind in der Tischmappe aufzulegen.
3 Die Anträge sowie alle Beilagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Art. 18
Zurückweisung
1 Anträge, die formale Mängel aufweisen, kann die Ratschreiberin oder der
Ratschreiber an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückweisen.
Art. 19
Traktandenliste
1 Der Landammann legt zusammen mit der Kantonskanzlei den Ablauf der
Sitzung (Traktandenliste) fest. Er orientiert sich an folgender Reihenfolge:
a) * Einzeln zu traktandierende Anträge. Darunter fallen:
1. Entscheide in Grundsatz- und Strategiefragen;
2. grundlegende Planungen und Konzepte;
3. Vorlagen an den Kantonsrat;
4. Ausgabenbeschlüsse und Verordnungen im Kompetenzbereich des Regierungsrates;
5. Durchführung von kantonalen Vernehmlassungsverfahren;
6. Verträge;
7. Wahlen und Ernennungen.
b) * Zusammenfassung von Anträgen als Blockgeschäfte. Darunter fallen:
1. Vernehmlassungsverfahren des Bundes;
2. Genehmigungen von Plänen, Erlassen, Gründungen von Körperschaften, usw.;
3. Feststellungsbeschlüsse;
4. Rekurs-, Beschwerde- und Einspracheentscheide;
5. Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen oder Gerichte;
6. Inspektionsberichte;
7. Geschäftsberichte;
8. Einbürgerungen, Adoptionen.
c) Tischmappe;
d) * Mitteilungen aus den Departementen und der Kantonskanzlei;
e) Allgemeine Umfrage.
2 Andere Traktanden bettet er nach freiem Ermessen in den Ablauf ein.
Art. 20
Zustellung der Anträge
1 Die Zustellung der Anträge, bei Blockgeschäften mit den wichtigsten Beilagen, und der Traktandenliste an die Mitglieder des Regierungsrates erfolgt
durch die Kantonskanzlei bis Donnerstag-Abend.
Art. 21
Weitere Unterlagen
1 Unterlagen von allgemeinem Interesse können der Kantonskanzlei eingereicht werden. Sie werden je nach Anfall in einer Lesemappe zusammengefasst und bei den Mitgliedern des Regierungsrates in Zirkulation gesetzt.
Art. 22 V. Durchführung der Sitzung (1.5.)
Teilnahme
1 Die Mitglieder des Regierungsrates und der Ratschreiber oder die Ratschreiberin sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Regierungsrates verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist der Landammann zu informieren.
Art. 23
Behandlung der Geschäfte
1 Ordnungsgemäss eingereichte Anträge werden durch den Landammann
aufgerufen, behandelt und durch Beschluss erledigt. Dabei werden
a) die einzeln traktandierten Geschäfte sowie die Anträge in der Tischmappe einzeln beraten und beschlossen und
b) die Anträge der Blockgeschäfte nur einzeln beraten und beschlossen,
wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ansonsten gelten sie
als beschlossen.
2 Anträge einer abwesenden Antragstellerin oder eines abwesenden Antragstellers werden nur behandelt, sofern sie oder er zustimmt.
Art. 24
Eintreten und Detailberatung
a) Allgemein
1 Eintreten gilt als beschlossen, wenn kein Antrag auf Nichteintreten gestellt
wird. Eintreten ist in den Fällen von Art. 39 der Geschäftordnung des
Kantonsrates2) obligatorisch.
2 Ein Antrag kann artikelweise, abschnittsweise oder gesamthaft beraten
werden.
3 Das Wort erhält – soweit es zur Ergänzung des schriftlichen Antrages notwendig ist – vorab die Antragstellerin oder der Antragsteller. Anschliessend
erteilt der Landammann das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
Art. 25
b) Rückzug und Rückweisung
1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, den eingereichten
Antrag zurückzuziehen, solange der Regierungsrat noch keinen Beschluss
gefasst hat.
2) bGS 141.2
2 Der Regierungsrat kann Anträge an die antragstellende Stelle zurückweisen und allenfalls Handlungsanweisungen erteilen.
Art. 26
c) Abstimmungen
1 Ist ein Geschäft unbestritten, gilt der Antrag ohne Abstimmung als angenommen.
2 Bestrittene Geschäfte werden zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmungen erfolgen offen und durch Handzeichen. Die Reihenfolge richtet sich
sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kantonsrates3).
Art. 27
d) Wahlen
1 Die Wahlen erfolgen offen und durch Handzeichen.
2 Soweit kein Mitglied des Regierungsrates etwas anderes verlangt, ist die
gesamthafte Bestätigung von bisherigen Mitgliedern zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident wird in jedem Fall einzeln gewählt.
Art. 27a * Entbindung von der Vertretungspflicht
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag eines Mitglieds beschliessen, dieses
von der Vertretung eines Beschlusses zu entbinden. Die Entbindung ist im
Sitzungsjournal zu vermerken. Das entbundene Mitglied hat sich jeder Äusserung über den Beschluss zu enthalten.
Art. 28
Sitzungsjournal
1 Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber führt während den Verhandlungen ein Sitzungsjournal, welches die Namen der Anwesenden, die Titel der
Geschäfte, die Beschlüsse sowie allfällige Bemerkungen zu den Verhandlungen enthält. Das Sitzungsjournal ist nur den Mitgliedern des Regierungsrates zugänglich.
2 Nichteintretensentscheide, der Rückzug von Geschäften und Rückweisungen einschliesslich allfälliger Handlungsanweisungen werden im Sitzungsjournal vermerkt.
3) bGS 141.2
Art. 29 VI. Nachbereitung der Sitzung (1.6.)
Protokoll
1 Die Kantonskanzlei bereinigt die Beschlussentwürfe. Die Sammlung der
bereinigten Beschlussentwürfe (Beschlüsse) gilt als Protokoll.
2 Die Protokolle werden jahrgangsweise mit einer fortlaufenden Nummer versehen und registriert. Sie werden in der Kantonskanzlei einschliesslich der
zugehörigen Akten aufbewahrt.
3 Sie werden zudem in elektronischer Form archiviert.
Art. 30
Eröffnung
1 Die Kantonskanzlei eröffnet die Beschlüsse spätestens eine Woche nach
der Sitzung mittels Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere
Mitteilung.
2 Eine nach Art. 15 Abs. 3 OrG zu Protokoll gegebene abweichende Meinung wird nicht eröffnet.
Art. 31
Information und Kommunikation *
1 Der Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit über Beschlüsse von allgemeinem Interesse durch Medienmitteilungen, Medienkonferenzen oder mittels elektronischer Hilfsmittel.
1bis Er legt die Grundsätze seiner Information und Kommunikation fest. *
2 Die Departemente sind befugt, aus ihrem Zuständigkeitsbereich Medienmitteilungen zu erlassen und Medienkonferenzen durchzuführen oder die
Öffentlichkeit mittels elektronischer Hilfsmittel zu orientieren. Die Kantonskanzlei ist vorgängig zu informieren.
3 Der Regierungsrat kann für die Information des Kantonsrates spezielle Anlässe durchführen. Bei Geschäften im Kompetenzbereich des Kantonsrates
ist Rücksprache mit dem Büro des Kantonsrates zu halten.
Art. 32
Verwahrung
1 Hat ein Mitglied des Regierungsrates die Verwahrung gegen einen Beschluss erklärt, hat es das Recht, die Verwahrung einschliesslich einer
kurzen Begründung gegen aussen zu erklären.
2. Abschnitt: Kantonale Vernehmlassungsverfahren (2.)
Art. 33
Grundsatz
1 Im Vernehmlassungsverfahren werden kantonale Behörden, die Gemeinden, politische Parteien und weitere interessierte Kreise zu politisch bedeutsamen Vorlagen angehört.
Art. 34
Planung
1 Die Kantonskanzlei führt eine Liste der geplanten Vernehmlassungsverfahren und aktualisiert diese halbjährlich. Sie informiert die Gemeinden, die politischen Parteien und die Medien über die Aktualisierung. Die Liste wird im
Art. 35 Internet veröffentlicht. *
Einleitung
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Durchführung.
2 Er bestimmt insbesondere:
a) den Kreis der Einzuladenden;
b) die Frist, die zwei Monate nur in Ausnahmefällen unterschreiten soll;
c) die abzugebenden Unterlagen.
Art. 36
Durchführung
1 Die Durchführung ist Sache des zuständigen Departements oder der
Kantonskanzlei. *
2 Die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens ist im Amtsblatt sowie im
Art. 37 Internet zu publizieren. *
Stellungnahmen
1 Die Stellungnahmen sind in Papierform oder elektronisch einzureichen. *
2 Der Regierungsrat kann anstelle des schriftlichen Verfahrens zu einer konferenziellen Anhörung einladen. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.
Art. 38
Form *
1 Die Vernehmlassungsunterlagen werden dem Kreis der Eingeladenen in
elektronischer Form oder auf Verlangen in Papierform zur Verfügung gestellt
sowie im Internet veröffentlicht. *
2 Organisationen und Einzelpersonen, die nicht zum Kreis der Eingeladenen
gehören, werden auf Verlangen mit den gewünschten Vernehmlassungsunterlagen bedient. Sie können ebenfalls eine Stellungnahme einreichen. *
3 Die Einreichung einer Stellungnahme begründet keinen Anspruch auf eine
Art. 39 Antwort oder zusätzliche Anhörung. *
Auswertung
1 Die für die Durchführung zuständige Stelle wertet die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen aus und erstellt zuhanden des Regierungsrates
einen Auswertungsbericht. *
2 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens werden in geeigneter
Art. 40 Weise bekannt gegeben. *
Andere Formen der Konsultation
1 Im Vorverfahren können die Departemente und die Kantonskanzlei interessierte Kreise auch ausserhalb eines Vernehmlassungsverfahrens konsultieren. *
2 Im Antrag an den Regierungsrat ist das Ergebnis der Konsultation in geeigneter Form darzustellen.
3. Abschnitt: Kommissionen (3.)