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Reglement über die Vollzeit-Handelsmittelschule

Fribourg · 412.3.11 · regulation

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79

79 provisions

Art. 41

Ausserordentliche Prüfungen 1 Wer aus triftigem und ernsthaftem Grund verhindert ist, an den ordentlichen Prüfungen teilzunehmen, oder aus einem solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen hat, kann bis zum 31. Juli bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission die Durchführung ausserordentlicher Prüfungen beantragen. 2 Im Fall eines triftigen Verhinderungsgrundes muss die Kandidatin oder der Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im Falle von höherer Gewalt gehen die Kosten zulasten des Staates.

Art. 42

Prüfungsort 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten legen ihre Prüfung an der Handelsmittelschule ab, an der sie zum Zeitpunkt der Prüfungssession den Unterricht besuchen.

Art. 43

Zulassungsbedingungen 1 Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat: a) wenigstens während der letzten zwei Schuljahre den Unterricht dieser Handelsmittelschule besucht haben; Lernende, die den Unterricht an der Schule, an der sie die Prüfungen ablegen wollen, nur im letzten Schuljahr besucht haben, können zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; in diesem Fall entscheidet die Schuldirektion über die Gleichwertigkeit der vorgängigen Ausbildung; b) den Unterricht des letzten Schuljahres regelmässig besucht haben. 2 Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungen. 5.4 Allgemeine Bestimmungen für den schulischen Teil der Prüfung

Art. 44

Art der Prüfungen und Prüfungsstoff 1 Die Abschlussprüfungen bestehen aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen.

Art. 45

Anzahl Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen oder Examinatoren 1 In jedem Prüfungsfach beurteilen mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator und eine Expertin oder ein Experte die schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Kandidatin oder des Kandidaten.

Art. 46

Schriftliche Prüfungen – Prüfungsdauer 1 Die Dauer einer schriftlichen Prüfung im schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens beträgt: a) 180 Minuten für das Fach «Finanz- und Rechnungswesen»; b) 150 Minuten für die erste Landessprache; c) 90 bis 120 Minuten für das Fach IKA; d) 120 Minuten für die übrigen schriftlichen Prüfungen.

Art. 47

Schriftliche Prüfungen – Art der Themen 1 Die schriftlichen Prüfungen umfassen für alle Fächer den Lehrplänen angepasste Fragen und Aufgaben. Die Interdisziplinarität bestimmter Fächer wird berücksichtigt.

Art. 48

Schriftliche Prüfungen – Wahl der Themen 1 Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen, die nicht auf nationaler oder regionaler Ebene vorgegeben sind, werden von den Examinatorinnen und Examinatoren und den Expertinnen und Experten ausgewählt. 2 Sie werden vorgängig der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission vorgelegt, die oder der sich – gegebenenfalls unter Beizug externer Meinungen – ihrer Qualität versichert. 3 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen versichern sich, dass die Anforderungen gleichwertig sind. 4 In ein und derselben Handelsmittelschule müssen die Kandidatinnen und Kandidaten gleicher Muttersprache aus Parallelklassen die gleichen Fragen erhalten.

Art. 49

Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen 1 Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d. h. der Examinatorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, bewertet; sie legen die Note fest. 2 In der Bewertung der Arbeit werden Rechtschreibung, Stil und Darstellung berücksichtigt.

Art. 50

Mündliche Prüfungen – Dauer 1 Jede mündliche Prüfung des schulischen Teils des Qualifikationsverfahrens dauert fünfzehn Minuten. Gleich viel Zeit steht den Kandidatinnen und Kandidaten für die Vorbereitung zur Verfügung.

Art. 51

Mündliche Prüfungen – Fragen 1 Die Fragen werden von derjenigen Examinatorin oder demjenigen Examinator vorbereitet, die oder der mit der Befragung beauftragt ist, und von der Kandidatin und dem Kandidaten ausgelost. Die kantonale Kommission kann andere, an die besonderen Ziele bestimmter Fächer angepasste Prüfungsformen bewilligen. 2 Die Examinatorin oder der Examinator kann im Laufe der Prüfung jedoch Fragen zum gesamten Prüfungsstoff stellen.

Art. 52

Mündliche Prüfungen – Festsetzung der Note 1 Die Note der mündlichen Prüfung wird im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission, welche die Prüfung abgenommen haben, festgelegt.

Art. 53

Mündliche Prüfungen – Protokoll 1 Jedes Mitglied der Prüfungskommission, das eine Prüfung abgenommen hat, bewahrt ein kurzes Protokoll der mündlichen Prüfung ein Jahr lang auf; es muss insbesondere die Zeit des Prüfungsbeginns und des Prüfungsendes, die gestellten Fragen und eine allgemeine Beurteilung der Antworten der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten.

Art. 54

Notenskala 1 Die Noten werden nach folgender Skala erteilt: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = ungenügend 2 = schlecht 1 = sehr schlecht.

Art. 55

Betrug 1 Wer betrügerische Mittel anwendet, wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen. 2 Der Ausschluss gilt als Misserfolg.

Art. 56

Amtliche Urkunden 1 Nach Abschluss der Prüfungen erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Zusammenstellung der erzielten Noten. Die Übergabe dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten gilt als Mitteilung der Resultate. 5.5 Qualifikationsverfahren EFZ

Art. 57

Qualifikationsverfahren – Umfang 1 Das EFZ umfasst folgende Fächer: a) Für den betrieblichen Teil des Qualifikationsverfahrens: 1. Berufspraxis – schriftlich: Gegenstand dieser Prüfung sind die Leistungsziele des Betriebs und der überbetrieblichen Kurse (die Prüfung dauert 90–120 Minuten) (Gewichtung: 1/4); 2. Berufspraxis – mündlich: diese Prüfung findet in Form eines Fachgesprächs oder eines Rollenspiels statt; Gegenstand sind die Leistungsziele des Betriebs und der überbetrieblichen Kurse (die Prüfung dauert 30 Minuten) (Gewichtung: 1/4); 3. Die Erfahrungsnote des betrieblichen Teils ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel der Noten für zwei «Arbeits- und Lernsituationen» während des Langzeitpraktikums, einer Note für den «Kompetenznachweis» im Rahmen der integrierten Praxisteile und einer Note für eine «Prozesseinheit» im Rahmen des Langzeitpraktikums (Gewichtung: 1/2). b) Für den schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens: 1. erste Landessprache (Gewichtung: 1/8); 2. zweite Landessprache (Gewichtung: 1/8); 3. Englisch (Gewichtung: 1/8); 4. IKA (Gewichtung: 1/8); 5. «Wirtschaft und Gesellschaft I», das Mittel der Prüfungsnoten für «Finanz- und Rechnungswesen» und «Wirtschaft und Recht» (Gewichtung: 2/8); 6. «Wirtschaft und Gesellschaft II», das Mittel der Erfahrungsnoten für «Finanz- und Rechnungswesen» und «Wirtschaft und Recht» (Gewichtung: 1/8); 7. «Projektarbeiten», das Mittel aus den Noten «Vertiefen und Vernetzen» und «Selbständige Arbeit» (Gewichtung: 1/8).

Art. 58

Qualifikationsverfahren – Prüfungsfächer des schulischen Teils des Qualifikationsverfahrens 1 Die Prüfungen müssen den Zielen der Lehrpläne entsprechen. 2 Mit Ausnahme der Prüfung im Fach IKA (schriftliche Prüfung) und der Erfahrungsnote des Moduls «Vertiefen und Vernetzen» entsprechen die Noten des Fähigkeitszeugnisses denjenigen der Berufsmaturität. 3 Die Note für die selbständige Arbeit entspricht der Note der interdisziplinären Projektarbeit.

Art. 59

Notenberechnung 1 Für die jeweilige Fachnote werden die Noten aller Bestandteile zu gleichen Teilen gewichtet, ausser, wenn im Reglement eine andere Gewichtung vorgegeben wird. 2 In den Fächern mit Abschlussprüfung ergibt sich die Fachnote je zur Hälfte aus der Erfahrungsnote und aus der Prüfungsnote. 3 In den Fächern ohne Abschlussprüfung entsprechen die Fachnoten den Erfahrungsnoten. 4 Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach. 5 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten.

Art. 60

Notenrundung 1 Noten, die sich aus dem Mittel mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf halbe oder ganze Noten gerundet, mit Ausnahme der Fachnoten des schulischen Teils, die auf eine Dezimalstelle gerundet werden. 2 Die Noten der einzelnen Abschlussprüfungen werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. 3 Die Prüfungsnote für das EFZ (betrieblicher oder schulischer Teil) ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten.

Art. 61

Formeller Inhalt des Ausweises 1 Das EFZ muss formell den diesbezüglichen Vorgaben des Bundes entsprechen.

Art. 62

Erfolgskriterien 1 Die EFZ-Prüfung ist bestanden, wenn: a) für den betrieblichen Teil 1. die Gesamtnote 4 oder höher ist, 2. nicht mehr als eine Fachnote ungenügend ist, 3. keine Fachnote unter 3 liegt; b) für den schulischen Teil 1. die Gesamtnote 4 oder höher ist, 2. nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind, 3. die Summe der gewichteten negativen Fachnotenabweichungen zur Note 4 nicht mehr als 2 Notenpunkte beträgt.

Art. 63

Wiederholung 1 Wird die EFZ-Prüfung nicht bestanden oder ist ein Misserfolg vor Beginn des Praktikums absehbar, so kann sie zweimal wiederholt werden. 2 Wird der betriebliche Teil nicht bestanden, so müssen alle Fächer dieses Teils, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde, wiederholt werden. Die Fächer des betrieblichen Teils, in denen eine genügende Note erreicht wurde, werden nicht wiederholt. 3 Wird der schulische Teil nicht bestanden, so müssen alle Fächer dieses Teils, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde, bei der nächsten Prüfungssession erneut geprüft werden. Die Fächer des schulischen Teils, in denen eine genügende Note erreicht wurde, werden nicht erneut geprüft. 4 Wird ein Fach wiederholt, so zählen die neuen Erfahrungs- und Prüfungsnoten. 5 Ist die Fachnote Projektarbeiten ungenügend, so gilt folgende Regelung: a) Ist die Note «Vertiefen und Vernetzen» ungenügend, so muss ein Modul «Vertiefen und Vernetzen» absolviert und benotet werden; für die Berechnung der neuen Fachnote Projektarbeit zählt nur die neue Note. b) Ist die Note für die selbständige Arbeit ungenügend, so muss die selbständige Arbeit wiederholt werden; für die Berechnung der neuen Fachnote Projektarbeiten zählt nur die neue Note. 6 Wer weder die Anforderungen für den Erwerb des EFZ noch die Anforderungen für den Berufsmaturitätsabschluss erfüllt, kann das Qualifikationsverfahren mit EFZ-Abschlussprüfung und den Berufsmaturitätsabschluss oder nur das Qualifikationsverfahren mit EFZ-Abschlussprüfung wiederholen. 5.6 Qualifikationsverfahren Berufsmaturität

Art. 64

Qualifikationsverfahren – Umfang 1 Die Berufsmaturität umfasst folgende Fächer: a) die vier Fächer des Grundlagenbereichs; b) die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs; c) die zwei Fächer des Ergänzungsbereichs (Erfahrungsnoten); d) das interdisziplinäre Arbeiten.

Art. 65

Qualifikationsverfahren – Fächer mit Abschlussprüfungen 1 Die Prüfungen müssen den Zielen der Lehrpläne entsprechen. 2 Geprüft werden die sechs folgenden Fächer: a) erste Landessprache (schriftliche und mündliche Prüfung); b) zweite Landessprache (schriftliche und mündliche Prüfung); c) Englisch (schriftliche und mündliche Prüfung); d) Mathematik (schriftliche Prüfung); e) Finanz- und Rechnungswesen (schriftliche Prüfung); f) Wirtschaft und Recht (schriftliche Prüfung).

Art. 66

Notenberechnung 1 In den Fächern mit Abschlussprüfung ergibt sich die Fachnote je zur Hälfte aus der Erfahrungsnote und aus der Prüfungsnote. 2 Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach. 3 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten. 4 In den Fächern des Ergänzungsbereichs entsprechen die Noten den Erfahrungsnoten. 5 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note zu gleichen Teilen aus der Note der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) und der Note des interdisziplinären Arbeitens in den Fächern aller Unterrichtsbereiche (IDAF). 6 Die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation.

Art. 67

Notenrundung 1 Noten, die sich aus dem Mittel mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. 2 Die Prüfungsnoten werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. 3 Die Gesamtnote für die Berufsmaturitätsprüfung ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten.

Art. 68

Formeller Inhalt des Ausweises 1 Das BM-Zeugnis muss formell den diesbezüglichen Vorschriften des Bundes entsprechen.

Art. 69

Erfolgskriterien 1 Die BM-Prüfung ist bestanden, wenn: a) die Gesamtnote 4 oder höher ist; b) nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind; c) die Summe der negativen Fachnotenabweichungen zur Note 4 nicht mehr als 2 Notenpunkte beträgt.

Art. 70

Wiederholung 1 Wird die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden oder ist ein Misserfolg vor Beginn des Praktikums absehbar, so kann sie einmal wiederholt werden. 2 Sämtliche Fächer des schulischen Teils, in denen eine ungenügende Note erreicht wurde, werden an der nächsten Prüfungssession erneut geprüft. Die Fächer, in denen eine genügende Note erreicht wurde, werden nicht wiederholt. 3 Für die Fächer des Grundlagen- und des Schwerpunktbereichs zählt bei der Wiederholung einzig die Prüfungsnote, ohne Berücksichtigung der Erfahrungsnote. 4 Für die Fächer des Ergänzungsbereichs muss bei der Wiederholung eine Prüfung absolviert werden. Es zählt nur die Prüfungsnote. 5 Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln: a) Eine ungenügende interdisziplinäre Projektarbeit ist zu überarbeiten. Für die Berechnung der neuen Fachnote für die interdisziplinäre Projektarbeit zählt nur die neue Note. b) Ist die Erfahrungsnote ungenügend, so erfolgt eine mündliche Prüfung zum interdisziplinären Arbeiten. Für die Berechnung der neuen Fachnote für das interdisziplinäre Arbeiten zählt nur die neue Note. 6 Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während mindestens zwei Semestern besucht, so zählen für die Notenberechnung eines wiederholten Fachs nur die neuen Erfahrungs- und Prüfungsnoten.

Art. 71

Folgen des Nichtbestehens 1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, erhält das EFZ, sofern die Voraussetzungen für dessen Erwerb erfüllt sind. 5.7 Nichtbestehen

Art. 72

1 In allen Fällen eines Nichtbestehens oder wenn sich vor Beginn des Praktikums ein Misserfolg abzeichnet, muss zwischen der oder dem Lernenden und der Schuldirektion ein Gespräch geführt werden. 2 Um das Langzeitpraktikum beginnen zu können, darf die oder der Lernende im schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens für das EFZ keinen provisorischen Misserfolg haben (vor dem Erhalt der Note für das selbständige Arbeiten und/oder die interdisziplinäre Projektarbeit, die während des Praktikumsjahrs vergeben wird). 6 Rechtsmittel

Art. 73

Zulassungsentscheid 1 Gegen den Entscheid der Nichtaufnahme einer Schülerin oder eines Schülers (Art. 2 dieses Reglements) kann innert 10 Tagen nach Mitteilung bei der Schuldirektion Einsprache erhoben werden. 2 Gegen den neuen Entscheid der Schuldirektion kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.

Art. 74

Nichtpromotionsentscheid 1 Gegen den Entscheid über die Nichtbeförderung am Ende des Schuljahres kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Schuldirektion Einsprache erhoben werden. 2 Gegen den neuen Entscheid der Schuldirektion kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.

Art. 75

Entscheid gegen die Erteilung der Zeugnisse – Einsprache 1 Gegen die Verweigerung des EFZ und/oder des BM-Zeugnisses und den Ausschluss von den Prüfungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden. 2 Abgesehen von besonderen Umständen, die der Einsprecherin oder dem Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission innerhalb von 20 Tagen einen neuen Entscheid und hört vorgängig die beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.

Art. 76

Entscheid gegen die Erteilung der Zeugnisse – Beschwerde 1 Gegen den Einspracheentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission kann innert zehn Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden. 2 Der Entscheid der Direktion kann innert 30 Tagen ab Mitteilung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. 7 Schlussbestimmungen

Art. 77

Übergangsbestimmungen 1 Für Lernende, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2015/16 begonnen haben, gilt das bisherige Recht. 2 Lernende, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2015/16 begonnen haben und die wiederholen müssen, können selber entscheiden, ob sie die Ausbildung nach dem bisherigen Recht oder nach dem neuen Recht abschliessen wollen.

Art. 78

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Aufgehoben werden: a) das Reglement vom 21. Januar 1992 über das Handelsdiplom (SGF 412.3.11); b) das Reglement vom 22. August 2006 über die kaufmännische Berufsmaturität (SGF 412.3.12).

Art. 79

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 21.06.2016 Erlass Grunderlass 01.08.2016 2016_086 26.05.2021 Art. 36 aufgehoben 01.08.2021 2021_056 26.05.2021 Art. 37 aufgehoben 01.08.2021 2021_056 04.03.2022 Art. 2 Abs. 6 geändert 01.02.2022 2022_026 23.06.2025 Art. 75 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_044 23.06.2025 Art. 76 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_044 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.06.2016 01.08.2016 2016_086 Art. 2 Abs. 6 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 36 aufgehoben 26.05.2021 01.08.2021 2021_056 Art. 37 aufgehoben 26.05.2021 01.08.2021 2021_056 Art. 75 Abs. 2 geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044 Art. 76 Abs. 1 geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044

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