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Reglement über die Vollzeit-Handelsmittelschule

Fribourg · 412.3.11 · regulation

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79

79 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 In diesem Reglement wird die Ausbildung in folgenden Vollzeit-Handelsmittelschulen geregelt: a) Kollegium Gambach; b) Kollegium des Südens.

Art. 2

Aufnahme 1 Aufgenommen werden können Lernende, welche die Bedingungen erfüllen, die in den besonderen Bestimmungen über die Aufnahme und den Übertritt von den Orientierungsschulen in die Mittelschulen festgelegt werden. 2 Personen, die eine öffentliche Schule in einem anderen Kanton abgeschlossen haben, werden in die reguläre Ausbildung aufgenommen, wenn sie die Zulassungsbedingungen für einen entsprechenden Ausbildungsgang des betreffenden Kantons erfüllen. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen. 3 Ausnahmsweise kann die Schuldirektion eine Person auf Vorlage und Annahme eines Dossiers ins erste, zweite oder dritte Jahr aufnehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen. 4 Die Zulassung kann entsprechend der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze beschränkt werden. 5 Der Eintritt erfolgt zu Beginn des Schuljahres, ausser es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. 6 Die Angaben zum Aufnahmeverfahren, darunter insbesondere die Anmeldefrist, werden von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) jeweils vor dem 31. Januar im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 3

Verteilung 1 Die aufgenommenen Lernenden werden nach Massgabe der verfügbaren Plätze wie folgt auf die kantonalen Kollegien verteilt: a) Die Lernenden des südlichen Kantonsteils besuchen grundsätzlich das Kollegium des Südens. b) Die übrigen Lernenden besuchen in der Regel das Kollegium Gambach, in dem die Ausbildung in den beiden Amtssprachen des Kantons angeboten wird.

Art. 4

Ablauf der Ausbildung 1 Die Ausbildung umfasst drei Jahre Vollzeitausbildung an der Schule und ein einjähriges Betriebspraktikum (konzentriertes Modell).

Art. 5

Inhalt der Ausbildung 1 Die Ausbildung besteht aus der Bildung in beruflicher Praxis und aus dem schulischen Unterricht. Sie schliesst mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit dem Titel «Kauffrau EFZ» oder «Kaufmann EFZ» und dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis ab. 2 Die Bildung in beruflicher Praxis besteht aus: a) einem Betriebspraktikum; b) integrierten Praxisteilen; c) problemorientiertem Unterricht; d) überbetrieblichen Kursen. 3 Beim schulischen Unterricht wird der theoretisch-schulische Unterricht mit dem problemorientierten Unterricht kombiniert.

Art. 6

Lehrvertrag 1 Zwischen der lernenden Person und, falls sie minderjährig ist, ihrer gesetzlichen Vertretung und der Schule wird ein vierjähriger Lehrvertrag abgeschlossen. 2 Jede Änderung oder Verlängerung des Vertrags muss schriftlich festgehalten werden. 3 Der Vertrag muss vom Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (das Amt) genehmigt werden. 2 Lehrplan und Stundenplan

Art. 7

Lehrplan 1 Der interdisziplinär angelegte Lehrplan an der Vollzeit-Handelsmittelschule umfasst: a) einen Grundlagenbereich im Berufsmaturitätsunterricht (BM-Unterricht), bestehend aus folgenden Fächern: 1. erste Landessprache 2. zweite Landessprache 3. Englisch 4. Mathematik; b) einen Schwerpunktbereich im BM-Unterricht, bestehend aus folgenden Fächern: 1. Finanz- und Rechnungswesen 2. Wirtschaft und Recht; c) einen Ergänzungsbereich im Berufsmaturitätsunterricht, bestehend aus folgenden Fächern: 1. Geschichte und Politik 2. Technik und Umwelt; d) die folgenden EFZ-spezifischen Fächer: 1. Information, Kommunikation, Administration (IKA) 2. Vertiefen und Vernetzen 3. Überfachliche Kompetenzen 4. Sport; e) Ethik und Philosophie; f) Bildnerisches Gestalten; g) das interdisziplinäre Arbeiten; dieses umfasst das interdisziplinäre Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche der Berufsmaturität (IDAF) und die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA), die sich auf die Arbeitswelt und auf mindestens zwei Fächer des BM-Unterrichts bezieht; h) die Bildung in beruflicher Praxis gemäss Artikel 5 dieses Reglements. 2 Das Amt legt die Ausführungsbestimmungen für die Module «Vertiefen und Vernetzen», «Überfachliche Kompetenzen», «Interdisziplinäres Arbeiten» und die integrierten Praxisteile gemäss den Vorschriften des Bundes im Bereich der Berufsbildung fest.

Art. 8

Stundenplan 1 Die Direktion erstellt den wöchentlichen Stundenplan.

Art. 9

Mehrsprachige Berufsmaturität 1 Eine zweisprachige Ausbildung nach den Kriterien für die Erlangung des Vermerks «mehrsprachige Berufsmaturität» wird den Lernenden, die dies wünschen, angeboten. Die Direktion legt die Bedingungen für diese Ausbildung fest.

Art. 10

Künstlerisch oder sportlich begabte Lernende 1 Für künstlerisch oder sportlich begabte Lernende trifft die Schuldirektion gemäss Sportgesetzgebung Massnahmen, damit sie die Ausübung von Kunst oder Sport auf hohem Niveau und schulische Ausbildung miteinander vereinbaren können. 2 Während des Praktikums gelten die Regeln des Praktikumsbetriebs. 3 Promotion

Art. 11

Unterrichtsfächer 1 Für die Beförderung von einem Semester ins nächste sind alle Unterrichtsfächer nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. a–f dieses Reglements massgebend. Ausgenommen davon ist der Sport; dieser wird benotet, und die Note steht im Zeugnis, wird jedoch weder für die Beförderung noch beim Durchschnitt berücksichtigt.

Art. 12

Beurteilung 1 Die Leistungen und die Arbeit der Schülerinnen und Schüler werden kontinuierlich anhand von Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Die Note 4 und die Noten darüber sind genügend; die Noten unter 4 sind ungenügend. 2 Die Fächer gemäss Artikel 7 dieses Reglements werden mit Noten bewertet.

Art. 13

Semesternote 1 In jedem Fach ist die Semesternote der Durchschnitt aller von der oder dem Lernenden während des Semesters erzielten Resultate. Sie wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 2 Bei der Berechnung dieser Note kann die Lehrperson aber auch die Entwicklung der Ergebnisse der oder des Lernenden, die Fähigkeit, dem Unterricht in der höheren Stufe zu folgen, und die Schularbeit während des Jahres berücksichtigen.

Art. 14

Promotion 1 Die Promotion am Ende des 1., 2., 3., 4. und 5. Semesters in die nächsthöhere Stufe erfolgt, wenn: a) der allgemeine Durchschnitt aller Fächer mindestens 4 beträgt; b) der Durchschnitt in allen Fächern des Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichs der Berufsmaturität mindestens 4 beträgt; c) bei allen Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet werden, nicht mehr als zwei Noten unter 4 liegen; d) die Summe der Notenabweichungen unter 4 nicht mehr als 2 Punkte beträgt. 2 Der allgemeine Durchschnitt wird aus allen Fächern des Jahresprogramms berechnet.

Art. 15

Entscheid 1 Die Schuldirektion entscheidet, gestützt auf das Semesterzeugnis und die Stellungnahme der Konferenz der Lehrpersonen einer Klasse, über: a) die Promotion; b) die provisorische Promotion ins nächste Semester; c) die Nichtpromotion mit der Möglichkeit zur Wiederholung; d) die Nichtpromotion mit Ausschluss aus dem Bildungsgang.

Art. 16

Aussergewöhnliche Umstände 1 Die Schuldirektion kann die Promotion bewilligen, wenn aus Krankheitsgründen oder bei Umständen, auf welche die oder der Lernende keinen Einfluss hat, die Ergebnisse nicht den Bedingungen nach Artikel 14 dieses Reglements entsprechen.

Art. 17

Provisorische Promotion 1 Die Schuldirektion kann eine provisorische Promotion gewähren. 2 Eine Lernende oder ein Lernender kann im Verlauf ihrer oder seiner Ausbildung nur einmal in den Genuss einer solchen provisorischen Promotion kommen. 3 Im Falle einer erneuten Nichtpromotion müssen die letzten beiden Semester wiederholt werden.

Art. 18

Wiederholung 1 Eine Lernende oder ein Lernender kann die zwei Semester nur ein einziges Mal während der ersten vier Semester ihrer oder seiner Ausbildung wiederholen. 2 Liegt der allgemeine Durchschnitt aller Fächer unter 3,5, so wird keine Wiederholung gestattet. 3 Die Schuldirektion entscheidet über die Fälle höherer Gewalt, die insbesondere durch Krankheit oder Unfall verursacht sein können. 4 Langzeitpraktikum

Art. 19

Ziel und Zweck 1 Im Anschluss an die schulische Ausbildung folgt ein einjähriges Langzeitpraktikum in einem Betrieb (Ferien mit einbegriffen). 2 Das Langzeitpraktikum soll den Lernenden die Möglichkeit bieten, die mit dem EFZ verbundenen berufspraktischen Fähigkeiten zu erwerben.

Art. 20

Ort des Langzeitpraktikums 1 Für Praktikumsbetriebe gelten grundsätzlich die Bestimmungen und Anforderungen an den Lehrbetrieb gemäss den Vorschriften des Bundes im Bereich der Berufsbildung. Sie müssen über eine Ausbildungsbewilligung verfügen. 2 Das Betriebspraktikum kann auch in einem anderen Kanton durchgeführt werden.

Art. 21

Zeitpunkt des Langzeitpraktikums 1 Bei einer Unterbrechung der Ausbildung muss das Langzeitpraktikum spätestens drei Jahre nach Abschluss der schulischen Ausbildung beendet werden.

Art. 22

Praktikumsplätze 1 Die oder der Lernende ist für die Suche eines Praktikumsplatzes verantwortlich. 2 Die Handelsmittelschulen sorgen für ein Angebot an Praktikumsplätzen, das der Zahl der Lernenden entspricht.

Art. 23

Wiederholte oder längere Absenzen der Lernenden 1 Bei wiederholten oder längeren Absenzen wird das Praktikum nicht anerkannt und muss wiederholt werden.

Art. 24

Rahmenvertrag zum Langzeitpraktikum 1 Zwischen dem Praktikumsbetrieb und dem Amt wird ein Rahmenvertrag zum Langzeitpraktikum abgeschlossen und unterzeichnet.

Art. 25

Praktikumsvertrag 1 Zwischen der lernenden Person und, falls sie minderjährig ist, ihrer gesetzlichen Vertretung und dem Praktikumsbetrieb und der Schule wird ein einjähriger Praktikumsvertrag abgeschlossen. Während dieser Zeit untersteht die oder der Lernende den Regeln des Betriebs. 2 Jede Änderung oder Verlängerung des Vertrags muss schriftlich festgehalten werden. 3 Der Vertrag muss vom Amt genehmigt werden.

Art. 26

Überbetriebliche Kurse 1 Die Lernenden sind während des Langzeitpraktikums verpflichtet, an den überbetrieblichen Kursen teilzunehmen, die von den Ausbildungs- und Prüfungsbranchen, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (das SBFI) zugelassen werden, organisiert werden.

Art. 27

Ausbildungsabschlüsse 1 Die EFZ- und/oder BM-Ausweise werden erst nach Abschluss des Langzeitpraktikums ausgehändigt. 5 Prüfungen 5.1 Allgemeine Bestimmung

Art. 28

1 Der Kanton Freiburg stellt nach den Vorschriften des Bundes im Bereich der Berufsbildung ein EFZ und ein Berufsmaturitätszeugnis aus. 5.2 Organisation des betrieblichen Teils der Prüfung

Art. 29

1 Die Organisation des betrieblichen Teils des Qualifikationsverfahrens wird von den vom SBFI zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen geregelt. 5.3 Organisation des schulischen Teils der Prüfung

Art. 30

Prüfungskommission – Bildung und Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten 1 In jeder Vollzeit-Handelsmittelschule wird eine Prüfungskommission gebildet, deren Präsidentin oder Präsident von der Direktion bezeichnet wird. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission: a) sorgt für eine gute Prüfungsorganisation; b) bezeichnet im Einverständnis mit der Rektorin oder dem Rektor die Sekretärin oder den Sekretär der Prüfungskommission; c) wählt im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor die Expertinnen und Experten; d) bildet die Prüfungskommission und beruft sie ein; e) erstellt nach Abschluss jeder Session einen Bericht über den Prüfungsverlauf zuhanden der Direktion. 3 Die Direktion bezeichnet für die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission eine stellvertretende Person, die aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen der anderen Kollegien ausgewählt werden kann.

Art. 31

Prüfungskommission – Zusammensetzung 1 Der Prüfungskommission gehören an: a) die Rektorin oder der Rektor, die verantwortlichen Vorsteherinnen und Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär; b) die jeweiligen Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten der einzelnen Bereiche.

Art. 32

Prüfungskommission – Wahl der Examinatorinnen und Examinatoren und der Expertinnen und Experten 1 Examinatorin oder Examinator ist grundsätzlich die Lehrperson, die den Unterricht während der letzten beiden Studienjahre erteilt hat. 2 Die Expertin oder der Experte ist, soweit möglich, entweder eine Lehrperson, die das gleiche Fach auf der gleichen Stufe an einer anderen öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet, oder sonst eine fachkundige Person.

Art. 33

Prüfungskommission – Prüfungsausschuss 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission und die Rektorin oder der Rektor sowie die verantwortlichen Vorsteherinnen oder Vorsteher der betreffenden Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär der Prüfungskommission bilden den Prüfungsausschuss.

Art. 34

Prüfungskommission – Ausstand der Mitglieder der Prüfungskommission 1 Ist ein Mitglied der Prüfungskommission in gerader Linie in allen Graden und in Seitenlinie bis und mit dem 4. Grad mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verwandt oder verschwägert oder hat es die Beistandschaft inne, so muss es in den Ausstand treten. 2 Lassen ernsthafte Gründe an der Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prüfungskommission zweifeln, so muss dieses Mitglied in den Ausstand treten. 3 Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder ist es an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4 Will eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand eines Kommissionsmitglieds beantragen, so muss sie oder er ein entsprechendes Gesuch einreichen, sobald sie oder er die Zusammensetzung der Prüfungskommission kennt.

Art. 35

Prüfungskommission – Schweigepflicht 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei allem, was die Prüfungen betrifft, insbesondere bei den Prüfungsfragen, bei den Verhandlungen der Prüfungskommission und bei den Zwischenresultaten der Kandidatinnen und Kandidaten, an die Schweigepflicht gebunden.

Art. 36

…

Art. 37

…

Art. 38

Ordentliche Prüfungssession – Bekanntmachung 1 Die Daten der ordentlichen jährlichen Prüfungssession, die am Ende des zweiten Semesters des Schuljahres stattfindet, werden vor dem 31. Januar des Prüfungsjahrs im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 39

Ordentliche Prüfungssession – Anmeldefrist 1 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat meldet sich bis zum 15. Februar des Prüfungsjahres mit dem kantonalen Formular bei der Direktion ihrer oder seiner Schule an.

Art. 40

Vorgezogene mündliche Prüfungen 1 Ist eine Lernende oder ein Lernender verhindert, an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, so kann sie oder er bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen. 2 Ein allfälliges Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht werden. 3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Organisation vorverlegter mündlicher Prüfungen je nach dem, ob der von der Kandidatin oder vom Kandidaten angeführte Grund zur Rechtfertigung des Gesuchs vorhersehbar oder nicht vorhersehbar (höhere Gewalt) war.

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