Law

Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich

Zürich · 551.62 · other

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 39f4b875b34452fbaf6bbedee6483e5b9926288bec9513e8dff51b5b6a3ea45f

Contents: 17 provisions
  1. § 1 Sitzungen
  2. § 2 Beschlussfähigkeit
  3. § 3 Ausstand
  4. § 4 Auskunftsrechte
  5. § 5 des Direktors
  6. § 6 Geschäftsführung
  7. § 7 nach aussen
  8. § 8 Anstellungsbehörde
  9. § 9 und Berichterstattung
  10. § 10 Finanzkompetenzen
  11. § 11 zum Kader
  12. § 12 Aufgaben
  13. § 13 zum Institutspersonal
  14. § 14 Dienstvorschriften und Weisungen
  15. § 15 von Vertrauenspersonen
  16. § 16 Disziplinargewalt
  17. § 17 E. Ausgabenkompetenzen

17 provisions

§ 1 Sitzungen

Die Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (GL FOR) tagt regelmässig auf Einladung der Direktorin oder des Direktors unter Angabe der Traktanden. Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz der Geschäftsleistungssitzungen. Es wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt, das der GL FOR jederzeit zugänglich ist.

§ 2 Beschlussfähigkeit

Die GL FOR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimmgleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor mittels Stichentscheid.

§ 3 Ausstand

Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied der GL FOR unverzüglich die übrigen Mitglieder. Die GL FOR entscheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.

§ 4 Auskunftsrechte

Die GL FOR kann von der Direktorin oder dem Direktor Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, die in die Zuständigkeit der GL FOR fallen. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über das Auskunftsbegehren und gewährt die Einsichtnahme. Weist die Direktorin oder der Direktor das Auskunftsbegehren ab, entscheidet auf Verlangen der Institutsrat. 551.62 Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich Informationspflicht der Direktorin oder

§ 5 des Direktors

Die Direktorin oder der Direktor informiert die GL FOR insbesondere über die Anträge an den Institutsrat und dessen Beschlüsse. B. Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors

§ 6 Geschäftsführung

Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Geschäftsführung der Anstalt. Sie oder er organisiert den Betrieb und die Führung des gesamten Institutspersonals. Vertretung

§ 7 nach aussen

Die Direktorin oder der Direktor vertritt das FOR nach aussen.

§ 8 Anstellungsbehörde

Die Direktorin oder der Direktor ist Anstellungsbehörde aller zivilen Mitarbeitenden, mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder. Sie oder er ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die gemäss kantonalem Personalrecht der Direktion obliegen, soweit die Zuständigkeit gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR4 oder dem Personalreglement FOR6 nicht dem Institutsrat oder der Geschäftsleitung übertragen wurden. Operative Aufgaben

§ 9 und Berichterstattung

Die Direktorin oder der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Institutsrates und stellt die operative Umsetzung der strategischen Ziele sicher. Sie oder er erstattet dem Institutsrat über ausserordentliche Geschäfte Bericht und stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des Institutsrates fallenden Geschäfte.

§ 10 Finanzkompetenzen

Die Finanzkompetenzen der Direktorin oder des Direktors sind im Finanzreglement FOR5 festgelegt. Diese oder dieser ist ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung gemäss § 17 in abgegrenzten Teilbereichen weiteren Mitarbeitenden zu delegieren. C. Aufgaben und Kompetenzen des Kaders Zugehörigkeit

§ 11 zum Kader

Dem Kader gehören die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter, die Leiterin oder der Leiter Zürcher Entschärfungsdienst sowie weitere, direkt von der Geschäftsleitung bezeichnete Mitarbeitende an.

§ 12 Aufgaben

1 Das Kader stellt die personelle und fachliche Führung der Organisationseinheiten sicher. 2 Es ist verantwortlich für die regelmässige Beurteilung des Institutspersonals und stellt Antrag auf Lohnanpassungen oder weitere Zulagen in seinem Zuständigkeitsbereich. Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich 551.62 3 Es stellt bei der Geschäftsleitung Anträge bei der Erarbeitung des Budgets. 4 Es ernennt die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in seinem Zuständigkeitsbereich und beantragt bei der Geschäftsleitung die Ernennung von Expertinnen und Experten. D. Aufgaben und Kompetenzen des Institutspersonals Zugehörigkeit

§ 13 zum Institutspersonal

Dem Institutspersonal gehören die zivilen Mitarbeitenden des FOR und die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich an.

§ 14 Dienstvorschriften und Weisungen

Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen des FOR gelten für das gesamte Institutspersonal. Für die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich können weitere Weisungen der jeweiligen Stammkorps gelten. Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen, die nur die zivilen Mitarbeitenden des FOR betreffen, werden entsprechend gekennzeichnet. Bestimmung

§ 15 von Vertrauenspersonen

Das Institutspersonal kann Vertrauenspersonen aus den eigenen Reihen bestimmen und informiert gegebenenfalls die Geschäftsleitung über deren Ernennung.

§ 16 Disziplinargewalt

Die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten unterstehen der Disziplinargewalt ihres Stammkorps.

§ 17 E. Ausgabenkompetenzen

Die Ausgabenkompetenzen werden wir folgt geregelt: a. einmalige Ausgaben: bis Fr. 10 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter Support, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Rechnungswesen bis Fr. 50 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 250 000 Direktorin oder Direktor über Fr. 250 000 Institutsrat 551.62 Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich b. wiederkehrende Ausgaben: bis Fr. 5 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter Support bis Fr. 25 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale Dienste bis Fr. 50 000 Direktorin oder Direktor über Fr. 50 000 Institutsrat 1 OS 76, 413; ABl 2021-06-18. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 551.60. 4 LS 551.61. 5 LS 551.64. 6 LS 551.65.

← Find another law