Open at the publisher →
In force since 2022-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 39f4b875b34452fbaf6bbedee6483e5b9926288bec9513e8dff51b5b6a3ea45f
17 provisions
§ 1 Sitzungen
Die Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (GL
FOR) tagt regelmässig auf Einladung der Direktorin oder des Direktors unter Angabe der Traktanden. Die Direktorin oder der Direktor
hat den Vorsitz der Geschäftsleistungssitzungen. Es wird zumindest
ein Beschlussprotokoll geführt, das der GL FOR jederzeit zugänglich
ist.
§ 2 Beschlussfähigkeit
Die GL FOR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig,
sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimmgleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor mittels Stichentscheid.
§ 3 Ausstand
Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied
der GL FOR unverzüglich die übrigen Mitglieder. Die GL FOR entscheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.
§ 4 Auskunftsrechte
Die GL FOR kann von der Direktorin oder dem Direktor
Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, die in die Zuständigkeit der GL FOR fallen. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet
über das Auskunftsbegehren und gewährt die Einsichtnahme. Weist
die Direktorin oder der Direktor das Auskunftsbegehren ab, entscheidet auf Verlangen der Institutsrat.
551.62 Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich
Informationspflicht der
Direktorin oder
§ 5 des Direktors
Die Direktorin oder der Direktor informiert die GL FOR insbesondere über die Anträge an den Institutsrat und dessen Beschlüsse.
B. Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors
§ 6 Geschäftsführung
Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Geschäftsführung der Anstalt. Sie oder er organisiert den Betrieb und die Führung
des gesamten Institutspersonals.
Vertretung
§ 7 nach aussen
Die Direktorin oder der Direktor vertritt das FOR nach aussen.
§ 8 Anstellungsbehörde
Die Direktorin oder der Direktor ist Anstellungsbehörde aller
zivilen Mitarbeitenden, mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder.
Sie oder er ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die gemäss kantonalem Personalrecht der Direktion obliegen, soweit die Zuständigkeit gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement
FOR4 oder dem Personalreglement FOR6 nicht dem Institutsrat oder
der Geschäftsleitung übertragen wurden.
Operative
Aufgaben
§ 9 und Berichterstattung
Die Direktorin oder der Direktor vollzieht die Beschlüsse des
Institutsrates und stellt die operative Umsetzung der strategischen Ziele
sicher. Sie oder er erstattet dem Institutsrat über ausserordentliche
Geschäfte Bericht und stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des
Institutsrates fallenden Geschäfte.
§ 10 Finanzkompetenzen
Die Finanzkompetenzen der Direktorin oder des Direktors
sind im Finanzreglement FOR5 festgelegt. Diese oder dieser ist ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung gemäss § 17 in abgegrenzten Teilbereichen weiteren Mitarbeitenden zu delegieren.
C. Aufgaben und Kompetenzen des Kaders
Zugehörigkeit
§ 11 zum Kader
Dem Kader gehören die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter, die Leiterin oder der Leiter Zürcher Entschärfungsdienst
sowie weitere, direkt von der Geschäftsleitung bezeichnete Mitarbeitende an.
§ 12 Aufgaben
1 Das Kader stellt die personelle und fachliche Führung der
Organisationseinheiten sicher.
2 Es ist verantwortlich für die regelmässige Beurteilung des Institutspersonals und stellt Antrag auf Lohnanpassungen oder weitere Zulagen in seinem Zuständigkeitsbereich.
Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich 551.62
3 Es stellt bei der Geschäftsleitung Anträge bei der Erarbeitung des
Budgets.
4 Es ernennt die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in seinem
Zuständigkeitsbereich und beantragt bei der Geschäftsleitung die Ernennung von Expertinnen und Experten.
D. Aufgaben und Kompetenzen des Institutspersonals
Zugehörigkeit
§ 13 zum Institutspersonal
Dem Institutspersonal gehören die zivilen Mitarbeitenden
des FOR und die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich an.
§ 14 Dienstvorschriften und Weisungen
Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen des FOR
gelten für das gesamte Institutspersonal. Für die in das FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der
Stadtpolizei Zürich können weitere Weisungen der jeweiligen Stammkorps gelten. Dienstvorschriften und betriebliche Weisungen, die nur
die zivilen Mitarbeitenden des FOR betreffen, werden entsprechend
gekennzeichnet.
Bestimmung
§ 15 von Vertrauenspersonen
Das Institutspersonal kann Vertrauenspersonen aus den eigenen Reihen bestimmen und informiert gegebenenfalls die Geschäftsleitung über deren Ernennung.
§ 16 Disziplinargewalt
Die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten unterstehen der Disziplinargewalt ihres Stammkorps.
§ 17 E. Ausgabenkompetenzen
Die Ausgabenkompetenzen werden wir folgt geregelt:
a. einmalige Ausgaben:
bis Fr. 10 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter
Support, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter
Rechnungswesen
bis Fr. 50 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale
Dienste
bis Fr. 250 000 Direktorin oder Direktor
über Fr. 250 000 Institutsrat
551.62 Geschäftsordnung des Forensischen Instituts Zürich
b. wiederkehrende Ausgaben:
bis Fr. 5 000 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter
Support
bis Fr. 25 000 stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor, Leiterin oder Leiter Zentrale
Dienste
bis Fr. 50 000 Direktorin oder Direktor
über Fr. 50 000 Institutsrat
1 OS 76, 413; ABl 2021-06-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 551.60.
4 LS 551.61.
5 LS 551.64.
6 LS 551.65.