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11 provisions
Art. 1 l. Allgemeines
Zweck
1 Die Beachvolleyballanlage Rheinpark Stadion Vaduz dienen den folgenden
Zwecken:
1 ) Trainingsstunden Vaduzer Ortsvereine.
2) Durchführung von Meisterschaftsspielen und Turnieren durch Vaduzer Ortsvereine.
3) Vermietung an auswärtige Vereine fie nach Verfügbarkeit).
4) Nutzung von Privatpersonen (je nach Verfügbarkeit).
Art. 2
Begriffe
1 Unter Benutzer ist jede Person zu verstehen, die sowohl als Trainer, Veranstalter
oder Organisator, Teilnehmer an Trainings oder Veranstaltungen die Beachvolleyballanlage benutzt oder mietet.
2 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen.
Art. 3
Nutzungsbewilligungen
1 Verantwortlich für die Erteilung von Nutzungsbewilligungen ist die Leitung
Werkbetrieb der Gemeinde Vaduz.
2 Termine für Turniere und Meisterschaftsspiele für das kommende Jahr müssen bis
spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres bekanntgegeben und angemeldet
werden.
3 Massgebend für die Vergabe der Termine ist grundsätzlich der Eingang der Anmeldung, wobei Ortsvereine gegenüber Verbänden und auswärtigen Vereinen Vorrang
haben.
a Weitere Einschränkungen der Benützung können im Bedarfsfall durch die verantwortliche Stelle verfügt werden.
5 Die Durchsetzung dieses Reglements obliegt der Leitung Werkbetrieb.
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Art. 4 ll. Nutzung
Öffnungszeiten / Belegungsplan
1 Die Beachvolleyballanlage darf nur während der festgelegten Zeit benutzt werden.
2 Die Anlage steht von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 22.00 Uhr zur Verfügung, an Sonn- und Feiertragen zwischen 09.00 und 20.00 Uhr. Die Benutzer haben
dafür zu sorgen, dass die jeweilige Anlage um 22.00 bzw. 20.00 Uhr geschlossen
werden kann.
3Die Anlage wird ab dem 15. November jeden Jahres geschlossen. Die Leitung
Werkbetrieb entscheidet, wann die Anlage im Frühling geöffnet wird.
a Trainingseinheiten von Vereinen sind in einem Belegungsplan festzuhalten.
5 Die Belegungen sind durch die Vereine vor den Sportferien (Frühjahr) der Leitung
Werkbetrieb zu beantragen.
Art. 5
Allgemeine Regelungen
l Verantwortlich für die Durchsetzung und Kommunikation dieses Reglements
gegenüber den Nutzern sind Trainer und in der jeweiligen Bewilligung benannte
Organisatoren.
2 Das Essen, Rauchen und der Genuss von Alkohol auf der Beachvolleyballanlage,
den Garderoben und Materialräumen ist zu jedem Zeitpunkt verboten.
s Abfälle sind durch die Benutzer fachgerecht zu entsorgen.
a Haustiere haben auf dem Beachvolleyballfeld (inkl. Garderoben und Materialräume)
keinen Zutritt.
5 Die Leitung Werkbetrieb ist im Falle eines Schadenereignisses oder Defektes
unverzüglich durch die mit der Verantwortung betrauten Person zu informieren. Die
Anordnung und Vornahme einer Reparatur ist Angelegenheit des Werkbetriebes.
6 Die Leitung Werkbetrieb ist befugt, im Einzelfall angemessene und notwendige
Anordnungen zu treffen, die zur Reglements konformen Nutzung der Anlage
beitragen.
7 Die Leitung Werkbetrieb ist befugt, im Einzelfall angemessene und notwendige
Anordnungen zu treffen, die zur Reglements konformen Nutzung der Anlage
beitragen.
8 Die Gemeinde Vaduz behält sich vor, im Falle einer Missachtung dieses Reglements,
die verantwortliche Person für die entstandenen Schäden an Gebäuden,
lnfrastrukturen und Gerätschaften zu belangen
Art. 6 Seite 3 von 6
Nutzung für Trainings und Veranstaltungen
1 Nach dem Ende der Trainings / Veranstaltungen muss das Netz gelöst, der Platz
ausgeglichen und das Spielfeld abgeschlossen werden.
2 Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle fachgerecht entsorgt werden.
3 Sollten die Benutzer die Auflagen nicht ordnungsgemäss erfüllen, wird ihm die
Gemeinde Vaduz die effektiv entstandenen Aufwände für die Reinigung und Abfallentsorgung zum geltenden Stundenansatz des Werkbetriebs in Rechnung stellen.
Art. 7
Schlüssel
1 Verwaltung und Herausgabe von Schlüsseln ist Sache der Leitung des Rheinpark
Stadions.
2 Die Leitung Rheinpark Stadion hat eine Liste über alle Schlüssel zu führen, aus der
die Herausgabe und Rückgabe der Schlüssel hervorgeht.
Art. B Fundgegenstände
1 Fundgegenstände sind der Leitung Rheinpark Stadion abzugeben und können dort
vom rechtmässigen Besitzer während den Arbeitszeiten oder nach Absprache abgeholt werden.
2 Fundgegenstände werden in der Regel 90 Tage aufbewahrt.
lll. Schlussbestimmungen
Art. 9 Haftungsausschluss
1 Die Gemeinde Vaduz lehnt jegliche Haftung für die Benutzung der Beachvolleyballanlage ab. Es ist Sache der Benutzer, die notwendigen Haftpflichtversicherungen
abzuschliessen.
2 Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen, Kleidung und persönlichen
Effekten übernimmt die Gemeinde Vaduz keine Haftung. Allfällige Diebstähle sind der
Leitung Rheinpark Stadion sofort zu melden.
3 Die Gemeinde Vaduz ist in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.
Art. 10 Sanktionen
1 Bei einer Nichtbeachtung der einschlägigen Normen dieses Reglements können
folgende Sanktionen durch die Gemeinde Vaduz beschlossen werden:
1 ) Schriftlicher Veruveis
2)Venrueigerung der Benutzung der Beachvolleyballanlage im Wiederholungsfalle
für mindestens zwei Jahre.
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Art. 11 Zusätzliche Bestimmungen
1 Der Gemeinderat kann zusätzliche Bestimmungen (2.8. ein Gebührenreglement) in
das Benutzungsreglement aufnehmen
Arl. 12lnkraftreten
1 Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat vom 30. Juni 2020
per 1. Juli 2020 in Kraft.
Yaduz,1. Juli 2020 Bürgermeisteramt
Bischof,
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lndex
l. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art.2 Begriffe
Art. 3 Nutzungsbewillungen
ll. Nutzung
Art. 4 Öffnungszeiten / Belegungsplan
Art. 5 Allgemeine Regelungen
Art. 6 Nutzung für Trainings und Veranstaltungen
Art. 8 Art. 7 Schlüssel
Fundgegenstände
Art. 9 I I L Schlussbestimmungen
Haftungsausschluss
Art. 10
Sanktionen
Art. 11
Zusätzliche Bestimmungen
Art. 12lnkrafttreten
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