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Reglement Beachvolleyballanlage Rheinpark

Vaduz · 579 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 l. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 ll. Nutzung
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Seite 3 von 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Art. 7 Schlüssel
  9. Art. 9 I I L Schlussbestimmungen
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 l. Allgemeines

Zweck 1 Die Beachvolleyballanlage Rheinpark Stadion Vaduz dienen den folgenden Zwecken: 1 ) Trainingsstunden Vaduzer Ortsvereine. 2) Durchführung von Meisterschaftsspielen und Turnieren durch Vaduzer Ortsvereine. 3) Vermietung an auswärtige Vereine fie nach Verfügbarkeit). 4) Nutzung von Privatpersonen (je nach Verfügbarkeit).

Art. 2

Begriffe 1 Unter Benutzer ist jede Person zu verstehen, die sowohl als Trainer, Veranstalter oder Organisator, Teilnehmer an Trainings oder Veranstaltungen die Beachvolleyballanlage benutzt oder mietet. 2 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen.

Art. 3

Nutzungsbewilligungen 1 Verantwortlich für die Erteilung von Nutzungsbewilligungen ist die Leitung Werkbetrieb der Gemeinde Vaduz. 2 Termine für Turniere und Meisterschaftsspiele für das kommende Jahr müssen bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres bekanntgegeben und angemeldet werden. 3 Massgebend für die Vergabe der Termine ist grundsätzlich der Eingang der Anmeldung, wobei Ortsvereine gegenüber Verbänden und auswärtigen Vereinen Vorrang haben. a Weitere Einschränkungen der Benützung können im Bedarfsfall durch die verantwortliche Stelle verfügt werden. 5 Die Durchsetzung dieses Reglements obliegt der Leitung Werkbetrieb. Seite 2 von 6

Art. 4 ll. Nutzung

Öffnungszeiten / Belegungsplan 1 Die Beachvolleyballanlage darf nur während der festgelegten Zeit benutzt werden. 2 Die Anlage steht von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 22.00 Uhr zur Verfügung, an Sonn- und Feiertragen zwischen 09.00 und 20.00 Uhr. Die Benutzer haben dafür zu sorgen, dass die jeweilige Anlage um 22.00 bzw. 20.00 Uhr geschlossen werden kann. 3Die Anlage wird ab dem 15. November jeden Jahres geschlossen. Die Leitung Werkbetrieb entscheidet, wann die Anlage im Frühling geöffnet wird. a Trainingseinheiten von Vereinen sind in einem Belegungsplan festzuhalten. 5 Die Belegungen sind durch die Vereine vor den Sportferien (Frühjahr) der Leitung Werkbetrieb zu beantragen.

Art. 5

Allgemeine Regelungen l Verantwortlich für die Durchsetzung und Kommunikation dieses Reglements gegenüber den Nutzern sind Trainer und in der jeweiligen Bewilligung benannte Organisatoren. 2 Das Essen, Rauchen und der Genuss von Alkohol auf der Beachvolleyballanlage, den Garderoben und Materialräumen ist zu jedem Zeitpunkt verboten. s Abfälle sind durch die Benutzer fachgerecht zu entsorgen. a Haustiere haben auf dem Beachvolleyballfeld (inkl. Garderoben und Materialräume) keinen Zutritt. 5 Die Leitung Werkbetrieb ist im Falle eines Schadenereignisses oder Defektes unverzüglich durch die mit der Verantwortung betrauten Person zu informieren. Die Anordnung und Vornahme einer Reparatur ist Angelegenheit des Werkbetriebes. 6 Die Leitung Werkbetrieb ist befugt, im Einzelfall angemessene und notwendige Anordnungen zu treffen, die zur Reglements konformen Nutzung der Anlage beitragen. 7 Die Leitung Werkbetrieb ist befugt, im Einzelfall angemessene und notwendige Anordnungen zu treffen, die zur Reglements konformen Nutzung der Anlage beitragen. 8 Die Gemeinde Vaduz behält sich vor, im Falle einer Missachtung dieses Reglements, die verantwortliche Person für die entstandenen Schäden an Gebäuden, lnfrastrukturen und Gerätschaften zu belangen

Art. 6 Seite 3 von 6

Nutzung für Trainings und Veranstaltungen 1 Nach dem Ende der Trainings / Veranstaltungen muss das Netz gelöst, der Platz ausgeglichen und das Spielfeld abgeschlossen werden. 2 Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle fachgerecht entsorgt werden. 3 Sollten die Benutzer die Auflagen nicht ordnungsgemäss erfüllen, wird ihm die Gemeinde Vaduz die effektiv entstandenen Aufwände für die Reinigung und Abfallentsorgung zum geltenden Stundenansatz des Werkbetriebs in Rechnung stellen.

Art. 7

Schlüssel 1 Verwaltung und Herausgabe von Schlüsseln ist Sache der Leitung des Rheinpark Stadions. 2 Die Leitung Rheinpark Stadion hat eine Liste über alle Schlüssel zu führen, aus der die Herausgabe und Rückgabe der Schlüssel hervorgeht. Art. B Fundgegenstände 1 Fundgegenstände sind der Leitung Rheinpark Stadion abzugeben und können dort vom rechtmässigen Besitzer während den Arbeitszeiten oder nach Absprache abgeholt werden. 2 Fundgegenstände werden in der Regel 90 Tage aufbewahrt. lll. Schlussbestimmungen Art. 9 Haftungsausschluss 1 Die Gemeinde Vaduz lehnt jegliche Haftung für die Benutzung der Beachvolleyballanlage ab. Es ist Sache der Benutzer, die notwendigen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen. 2 Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen, Kleidung und persönlichen Effekten übernimmt die Gemeinde Vaduz keine Haftung. Allfällige Diebstähle sind der Leitung Rheinpark Stadion sofort zu melden. 3 Die Gemeinde Vaduz ist in jedem Fall schad- und klaglos zu halten. Art. 10 Sanktionen 1 Bei einer Nichtbeachtung der einschlägigen Normen dieses Reglements können folgende Sanktionen durch die Gemeinde Vaduz beschlossen werden: 1 ) Schriftlicher Veruveis 2)Venrueigerung der Benutzung der Beachvolleyballanlage im Wiederholungsfalle für mindestens zwei Jahre. Seite 4 von 6 Art. 11 Zusätzliche Bestimmungen 1 Der Gemeinderat kann zusätzliche Bestimmungen (2.8. ein Gebührenreglement) in das Benutzungsreglement aufnehmen Arl. 12lnkraftreten 1 Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat vom 30. Juni 2020 per 1. Juli 2020 in Kraft. Yaduz,1. Juli 2020 Bürgermeisteramt Bischof, Seite 5 von 6 lndex l. Allgemeines Art. 1 Zweck Art.2 Begriffe Art. 3 Nutzungsbewillungen ll. Nutzung Art. 4 Öffnungszeiten / Belegungsplan Art. 5 Allgemeine Regelungen Art. 6 Nutzung für Trainings und Veranstaltungen

Art. 8 Art. 7 Schlüssel

Fundgegenstände

Art. 9 I I L Schlussbestimmungen

Haftungsausschluss

Art. 10

Sanktionen

Art. 11

Zusätzliche Bestimmungen Art. 12lnkrafttreten von 6 Seite 6

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